Full text
- Urtheil vom 4. Mai 1883 in Sachen
Kaspar Schuler Müller.
A. Um in einem gegen ihn von Fridolin Schuler Schmid
prozesse den Beweis der Wahrheit erbringen zu können, hatte
der Rekurrent Kaspar Schuler Müller in Glarus gegen den
Fridolin Schuler Schmid bei den glarnerischen Gerichten im
Jahre 1882 Strafklage wegen eines angeblich im Jahre 1865
zum Nachtheile des Vaters des Rekurrenten begangenen Betruges
erhoben. F. Schuler Schmid weigerte sich nun aber, vor dem
glarnerischen Gerichte zu erscheinen und erklärte, sich vor dem
Richter seines Wohnortes verantworten zu wollen. Daraufhin
richtete die Standeskommission des Kantons Glarus auf Wunsch
des dortigen Kriminalgerichtes ein Auslieferungsbegehren an den
Regierungsrath des Kantons Zürich. Dieser beschloß indeß am
- Oktober 1882, die Auslieferung des F. Schuler Schmid
unter Berufung auf Art. 1, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom
- Juli 1852 abzulehnen, indem er gleichzeitig bemerkte: es sei
auch kein Grund vorhanden, den Straffall ohne weiters den
kompetenten Strafuntersuchungsbehörden des Kantons Zürich zu
überweisen, vielmehr sei lediglich die Anhebung der Strafklage in
diesem Kanton zu gewärtigen, denn nach zürcherischem Rechte
scheine die erhobene Strafklage unzulässig zu sein; entweder
nämlich stehe derselben entgegen, daß ein im Jahre 1871 wegen
der gleichen Handlung im Kanton Glarus eingeleitetes Ver
fahren am 22. August 1871 sistirt worden sei und neue, zu
einer Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigende, Gründe überall
nicht vorliegen, oder aber, sofern man von diesem Verfahren ab
sehe, sei die Strafklage verjährt.
B. Nachdem der Anwalt des Rekurrenten durch das Kriminal
gericht von Glarus von diesem Bescheide des Regierungsrathes
des Kantons Zürich am 10. November 1882 Kenntniß erhalten
und nachdem im ferneren die Standeskommission des Kantons
Glarus es abgelehnt hatte, ein vom Rekurrenten eingereichtes,
eine neuerliche Erwägung der Sache anregendes, Memorial dem
Regierungsrathe des Kantons Zürich zu übermachen, ergriff der
selbe mit Rekursschrift vom 9. Januar 1883 den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht; er stellt den Antrag: das Bun
desgericht möge im Anschluß an Art. 59 lit. a des Gesetzes
über Organisation der Bundesrechtspflege und Art. 1 des Bun
desgesetzes über die Auslieferung von Verbrechern und Ange
schuldigten jenen Bescheid aufheben und die h. Regierung von
Zürich zur Erfüllung ihrer Bundespflichten anhalten. Zur Be
gründung bemerkt er: Daß die Weigerung der Regierung des
Kantons Zürich, den F. Schuler Schmid auszuliefern, so wie
sie vorliege, eine materiell unbegründete, mit Art. 1 des Bun
desgesetzes über Auslieferung von Verbrechern und Angeschul
digten unvereinbare sei, liege auf der Hand; auch sei, was einzig
etwa bestritten werden könnte, der Rekurrent zur Beschwerde legi
timirt. Denn es handle sich in concreto nicht nur um die Ver
folgung eines von Staates wegen zu verfolgenden Verbrechens,
sondern gleichzeitig auch um seine, des Rekurrenten, Vertheidigung
in dem von F. Schuler Schmid gegen ihn angestrengten Inju
rienprozesse, zu welchem der Kriminalprozeß in einem präpara
torischen Verhältnisse stehe. Der Injurienprozeß aber sei, zumal
nach glarnerischem Rechte, juris privati und nicht juris publici,
denn es handle sich dabei um Privatrechte und Interessen.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragt
der Regierungsrath des Kantons Zürich, das Bundesgericht wolle
die Beschwerde des K. Schuler Müller aus dem formellen Grunde
der mangelnden Aktivlegitimation, eventuell wegen materieller
Unbegründetheit abweisen, indem er ausführt: Dem Denunzian
ten K. Schuler Müller könne gewiß vernünftigerweise ein Be
schwerderecht gegen den Bescheid vom 28. Oktober 1882 nicht
zugestanden werden, sondern es stünde ein solches nach Art. 10
des Auslieferungsgesetzes nur der requirirenden Regierung zu, die
ihrerseits eine Beschwerde nicht erhoben habe. Auch sachlich sei
die Regierung von Zürich nach Art. 1 des Auslieferungsgesetzes
befugt gewesen, die Auslieferung des seit einer Reihe von Jahren
im Kanton niedergelassenen F. Schuler Schmid zu verweigern.
Daß sie den Fall nicht gleichzeitig an die kompetenten kantonalen
Strafuntersuchungsbehörden zur Untersuchung verwiesen habe
habe seinen Grund darin, daß ihr eben die Strafklage als un
zulässig erschienen sei und daß übrigens die Standeskommission
des Kantons Glarus ihr das auf Wunsch des dortigen Krimi
nalgerichtes gestellte Auslieferungsbegehren blos zur Wegleitung
mitgetheilt habe.
Der Rekursbeklagte F. Schuler Schmid führt im wesentlichen
die nämlichen Momente aus, indem er noch beifügt, daß
auch die Frage aufwerfen lasse, ob der Rekurs nicht verspätet
denn der angefochtene Bescheid der Regierung des Kantons Zürich
sei der glarnerischen Standeskommission gewiß vor dem 10. No
vember 1882 mitgetheilt worden; demnach sei die 60tägige Rekurs
frist des Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege nicht innegehalten.
D. Replikando bekämpft der Rekurrent in ausführlicher Ein
gabe die Aufstellungen der Regierung von Zürich und des
Rekursbeklagten, indem er namentlich bemerkt: Nach Art. 59 des
Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege seien
auch Private zum staatsrechtlichen Rekurse wegen Verletzung
ihnen bundesrechtlich oder verfassungsmäßig gewährleisteter Rechte
legitimirt und hier handle es sich um Verletzung eines solchen
dem Rekurrenten gewährleisteten Rechtes; denn das Auslieferungs
sein Betreiben und mit Rücksicht auf seine
begehren sei auf
Vertheidigung im Injurienprozeß gestellt worden. Nach Art. 1
des Auslieferungsgesetzes habe die Regierung von Zürich nicht zu
prüfen gehabt, ob etwa die Strafklage verjährt sei, was übrigens
durchaus nicht der Fall sei, sondern sie habe die Auslieferung
ohne weiteres bewilligen müssen, sofern sie nicht die Verfolgung
und Bestrafung des Requirirten selbst habe übernehmen wollen.
Die Einrede der Verspätung des Rekurses sei unbegründet; denn
selbstverständlich komme für die Berechnung der Rekursfrist
sofern Rekurrent überhaupt zur Beschwerde legitimirt sei, die Mit
theilung des angefochtenen Bescheides an ihn und nicht die
jenige an die Standeskommission in Betracht, und es sei dem
nach die Rekursfrist gewahrt; übrigens habe der Rekursbeklagte
nicht einmal nachgewiesen, daß die Mittheilung an die Standes
kommission vor dem 10. November 1882 stattgefunden habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Die Einwendung der Verspätung des Rekurses ist nicht
begründet, denn selbstverständlich läuft dem Rekurrenten, sofern er
zur Beschwerde überhaupt legitimirt ist, die Frist zum Rekurse
vom Tage der Eröffnung des angefochtenen Beschlusses an ihn
resp. an seinen Vertreter an und es ist demnach die Rekursfrist
gewahrt.
-
Dagegen kann allerdings keinem Zweifel unterliegen, daß
der Rekurs unbegründet bezw. der Rekurrent zur Beschwerde
nicht legitimirt ist. Denn das Bundesgesetz über die Ausliefe
rung von Verbrechern und Angeschuldigten begründet, wie das
Bundesgericht bereits früher ausgesprochen hat (s. Entscheidung
in Sachen Wüthrich, Amtliche Sammlung VI, S. 80), abge
sehen von dem Rechte des Requirirten auf Innehaltung des
gesetzlichen Verfahrens, Rechte und Pflichten nur zwischen den
Kantonen, keineswegs dagegen individuelle Rechte der einzelnen,
bei einer Strafuntersuchung direkt oder indirekt, als Beschädigte,
Denunzianten, u. drgl. betheiligten Bürger. Nur der die Straf
verfolgung betreibende Kanton und nicht ein einzelner Bürger
ist, wie übrigens aus der Natur der Sache von selbst folgt, zur
Stellung eines Auslieferungsbegehrens berechtigt; nur dem be
treffenden Kanton und nicht dem Denunzianten oder Damnifi
katen steht also auch das Recht zu, sich über die Abweisung eines
solchen Begehrens beim Bundesgerichte zu beschweren.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
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