Full text
- Entscheid vom 29. Dezember 1883
in Sachen Fuchs.
A. Jost Fuchs, in der Kirchmatt, Malters, hatte dem Rudolf
Wirz, Regozianten in Crémines, Kantons Bern, eine Quantität
Most (450 Liter) geliefert. Nach Empfang der Waare durch den
Käufer wurde gegen Jost Fuchs wegen verdorbener und gesund
heitsschädlicher Beschaffenheit des Getränkes beim Regierungs
statthalteramt Münster, Kantons Bern, Strafanzeige erstattet
und derselbe dem korrektionellen Richter überwiesen. Durch Ur
theil des Gerichtspräsidenten von Münster vom 20. Februar
1883 wurde Jost Fuchs, welcher zu der Hauptverhandlung vor
geladen worden, aber nicht erschienen war, wegen Getränkefälschung
zu einer Geldbuße von 50 Fr. und den Kosten von 30 Fr. 10 Cts.
verurtheilt. Dieses Urtheil wurde dem Fuchs unter Mitwirkung
des Gerichtspräsidenten von Kriens am 21. Februar notifizirt.
Am 30. Juli 1883 wurde Fuchs zur Bezahlung der ihm auf
erlegten Buße aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht
nachkam, so verlangte die Regierung von Bern von derjenigen
des Kantons Luzern die Auslieferung des Jost Fuchs zum Zwecke
der Vollziehung dieses Urtheils. Nachdem dies dem Jost Fuchs
am 29. August 1883 auf der Kanzlei des luzernischen Justiz
departements mitgetheilt worden war, ergriff Jost Fuchs den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht.
B. In seiner Rekursschrift datirt den 11. Oktober 1883 be
antragt er: Das Bundesgericht wolle das gegen den Rekurr
ten ausgefällte Strafurtheil des Gerichtspräsidenten von Moutier
sowohl im Schuld , Straf und Kostenpunkt wegen Inkompe
tenz der genannten Gerichtsstelle als aufgehoben und nichtig er
klären und die Kosten des gegenwärtigen Rekurses dem R. Wirz
überbinden, indem er bemerkt: Das Urtheil sei von einem in
kompetenten Richter erlassen worden; dasselbe verstoße gegen
trt. 58 und 59 der Bundesverfassung. Die Frage, um die es
sich hier gehandelt, ob die von ihm gelieferte Waare vertrags
mäßig und empfangbar gewesen, sei eine civilrechtliche und nicht
eine strafrechtliche; von einem strafrechtlichen Vorgehen gegen ihn
hätte nur dann die Rede sein können, wenn feststände, daß er
wissentlich eine Waare geliefert habe, welche schädliche oder nicht
zum Wesen derselben gehörige Bestandtheile enthalte. Dieß sei
aber vollständig ausgeschlossen, da zwei zeugnißfähige Personen
vor dem Gemeindammann von Malters bezeugt haben, daß er
die beiden ihm zum Zwecke der fraglichen Waarenlieferung vom
Käufer gestellten Fässer mit vollkommen reinem und schmack
haftem Most gefüllt habe. Der Most, sofern er wirklich bei Em
pfang oder bei der später erhobenen Expertise verdorben gewesen
sein sollte, könne auf dem Trausporte oder in Folge der Beschaffen
heit der Gefäße verdorben worden sein. Uebrigens stehe nicht einmal
fest, daß der vom bernischen Kantonschemiker als Experten unter
suchte Most mit dem von ihm gelieferten identisch gewesen sei
und es sei diese Expertise, welche übrigens eine Fälschung mit
gesundheitsschädlichen Substanzen nicht einmal feststelle, überhaupt
nicht beweisend, da sie viel zu spät stattgefunden habe. Die An
nahme des angefochtenen Urtheils, daß der Most gesundheit
schädlich und gefälscht gewesen, sei durchaus unrichtig und will
kürlich. Das angefochtene Urtheil enthalte daher einen Uebergriff
des Strafrichters in das Gebiet des Civilrichters; es solle da
durch der eivilrechtliche Anspruch des Käufers auf Rückgabe des
(bereits bezahlten) Kaufpreises oder auf Entschädigung wegen
vertragswidriger Beschaffenheit der Waare festgestellt werden.
Dieser Anspruch müsse aber nach Art. 59 der Bundesver
fassung an seinem Wohnorte gegen ihn geltend gemacht werden.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt der
Rekursbeklagte R. Wirz auf Abweisung derselben unter Kosten
folge an, indem er ausführt, es sei nach der Aktenlage wirklich
eine strafbare Handlung des Rekurrenten, zu deren Beurtheilung
das bernische Strafgericht zuständig gewesen sei, konstatirt und
es könne also keine Rede davon sein, daß der Rekursbeklagte den
Art. 59 der Bundesverfassung habe umgehen, d. h. den Rekur
renten mit einer civilen Entschädigungsklage vor dem bernischen
Richter statt vor dem Richter seines Wohnortes im Kanton Luzern
habe belangen wollen.
D. Der Gerichtspräsident von Münster führt ebenfalls aus,
daß der bernische Richter in casu zuständig gewesen sei und daß
in dem Verfahren gegen den Rekurrenten alle gesetzlichen Formen
beobachtet worden seien. Art. 59 der Bundesverfassung treffe
hier gar nicht zu, denn derselbe beziehe sich nur auf reine Ci
vilklagen. Ebensowenig Art. 58 der Bundesverfassung, welcher
keine Regeln über den Gerichtsstand in Strafsachen enthalte.
Uebrigens sei der Rekurs in Folge Verabsäumung der Rekurs
frist des Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der
Bundesrechtspflege verspätet. Denn das angefochtene Urtheil sei
dem Rekurrenten gemäß Art. 280 des bernischen Strafprozeß
verfahrens binnen acht Tagen nach seiner Ausfällung eröffnet
worden, während die Rekursschrift erst vom Oktober datire. Der
Rekurs sei daher als verspätet, in zweiter Linie als materiell un
begründet abzuweisen, unter Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Der Rekurrent hat selbst nicht bestritten, daß, sofern
sich des Deliktes des Verkaufs gefälschter oder gesundheitschädlicher
Getränke schuldig gemacht hätte, der bernische Strafrichter zu
Beurtheilung einer daherigen Strafklage verfassungsmäßig kom
petent gewesen wäre; es ist dies auch angesichts der bestehenden
bundesrechtlichen Praxis, da sich ein strafbares Handeln des
Rekurrenten jedenfalls auf bernisches Territorium erstreckt hätte,
nicht zu bezweifeln.
-
Ist aber dies richtig, so erscheint der Rekurs als verspätet.
Denn: Das angefochtene Urtheil qualifizirt sichzweifellos als
Strafurtheil; dasselbe wurde dem Rekurrenten am 22. Februar
1883 notifizirt und er wurde am 20. Juli 1883 zu Bezahlung
der ihm auferlegten Buße aufgefordert, währendseine Rekurs
schrift erst vom 11. Oktober 1883 datirt. Nun können aller
dings, wie das Bundesgericht stets festgehalten hat, Einwen
dungen gegen die bundesverfassungsmäßige Kompetenz des ur
theilenden Richters auch erst in der Exekutionsinstanz, d. h. wenn
das Urtheil am Wohnorte des Verurtheilten gegen denselben
geltend gemacht und dessen Vollziehung von der Behörde des
Wohnortskantons bewilligt wird, vorgebracht werden und es
wäre daher die Beschwerde, sofern sie wirklich sich auf die ver
fassungsmäßige Kompetenz des bernischen Strafrichters bezöge,
nicht verspätet. Allein in Wahrheit bestreitet nun, wie in Er
wägung 1 bemerkt, der Rekurrent die Kompetenz des bernischen
Strafrichters in keiner Weise und könnte er dieselbe jedenfalls
mit Grund nicht bestreiten. Die Beschwerde des Rekurrenten richtet
sich vielmehr in Wirklichkeit gegen den Inhalt des angefochtenen
Urtheils, d. h. Rekurrent erblickt eine Verfassungsverletzung darin,
daß der bernische Strafrichter eine strafbare Handlung zu seinen
Lasten festgestellt habe, während eine solche durchaus nicht vor
liege. Diese Beschwerde aber hätte nach Art. 59 des Bundes
gesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege binnen sechzig
Tagen vom Tage der Eröffnung des Urtheils an geltend gemacht
werden sollen und es muß, da dies nicht geschehen ist, die Be
schwerde als verspätet abgewiesen werden, so daß auf Prüfung
der Frage, ob inhaltlich das angefochtene Urtheil eine Verfassungs
verletzung involvire (zum Beispiel eine Verletzung des Art. 4 der
Bundesverfassung) nicht einzutreten ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als verspätet abgewiesen.
Keywords
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