State complaint inadmissible for insufficient reasoning

1P.768/2003Federal Supreme Court / Public Law Division IFeb 23, 2004Inadmissible

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Omnilex summary

The complainant challenged a cantonal ruling that had rejected his damages claim against the City of Zurich arising from police immobilization and towing of his car. The Federal Supreme Court held that the state constitutional complaint did not satisfy the statutory reasoning requirements: it consisted mainly of appellatory criticism and a mere list of alleged violations. The complaint was therefore not entered into. Because the filing was hopeless, the request for free legal aid was denied. Court costs of CHF 500 were imposed on the complainant. The request for suspensive effect became moot.

Omnilex headnote

Art. 90 Ziff. 1 lit. b OG; staatsrechtliche Beschwerde: Begründungsanforderungen und Nichteintreten bei appellatorischer Kritik. Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen sowie eine kurz gefasste, aber substanziierte Darlegung enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte oder Rechtssätze inwiefern verletzt sein sollen. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen; blosse Behauptungen, das Aufzählen angeblich verletzter Normen oder appellatorische Kritik genügen nicht. Fehlt es an einer genügenden Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit der Beschwerde schliesst unentgeltliche Rechtspflege aus (consid. 2-3).

Full text

{T 0/2}
1P.768/2003 /zga

Urteil vom 23. Februar 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
Gerichtsschreiber Haag.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, Stadthaus, Postfach, 8001 Zürich,
Einzelrichter im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8026 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand
Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Forderung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 12. November 2003.

Sachverhalt:
A.
Am 24. November 1993 blockierten Beamte der Stadtpolizei Zürich den parkierten Personenwagen von X.________ mit einem Radschuh, nachdem sie mehrmals erfolglos versucht hatten, ihm Betreibungsurkunden zuzustellen. Nachdem der Radschuh von einer unbekannten Person entfernt worden war, schleppte die Stadtpolizei den Wagen am 26. November 1993 ab. Am 2. Dezember 1993 wurde er auf Veranlassung der Bezirksanwaltschaft freigegeben. Das geschilderte polizeiliche Vorgehen bezweckte die persönliche Kontaktnahme mit X.________, unter anderem um die Zustellung von Betreibungsurkunden zu ermöglichen (Art. 64 Abs. 2 SchKG).

Am 19. Januar 1995 machte X.________ gegen die Stadt Zürich wegen der Blockierung seines Personenwagens eine Forderung im Betrag von Fr. 3'992.50 geltend als Schadenersatz für Automiete, Taxispesen, Anwaltskosten und Erwerbsausfall. Der Stadtrat Zürich wies das Begehren am 10. Mai 1995 ab, worauf X.________ an das Bezirksgericht Zürich gelangte. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich wies die Klage am 11. Juli 2003 ab. Eine gegen dieses Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 12. November 2003 ab, soweit es auf das Rechtsmittel eintreten konnte.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 19. Dezember 2003 beantragt X.________ unter anderem die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses vom 12. November 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden.
2.
Nach Art. 90 Ziff. 1 lit. b OG hat die Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze verletzt sind und inwiefern der angefochtene Entscheid nicht nur unrichtig, sondern qualifiziert falsch ist. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen vermag die Beschwerde nicht zu genügen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich mehrheitlich in appellatorischer Kritik am bisherigen Verfahren vor den kantonalen Instanzen. Er beschränkt sich weitgehend darauf, die als verletzt gerügten Bestimmungen aufzuzählen, anstelle sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinander zu setzen, detaillierte Rügen zu erheben und aufzuzeigen, welche Bestimmungen inwiefern verletzt worden sind. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.
3.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Stadt Zürich sowie dem Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Februar 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Keywords

inadmissibilitysubstantiation requirementconstitutional complaintlegal aidcourt costsappellatory criticismmootness

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Key legal question

Whether the state constitutional complaint met the formal substantiation requirements of Art. 90(1)(b) OG.

Extracted holding

The complaint did not contain sufficiently clear and detailed constitutional arguments and was therefore not examinable.

Extracted reasoning

The filing was largely limited to appellatory criticism and a list of allegedly violated provisions, without engaging with the challenged decision or showing in what respect the decision was manifestly wrong.

Key legal question

Whether the request for free legal aid should be granted.

Extracted holding

No; the complaint was hopeless from the outset.

Extracted reasoning

Because the complaint was inadmissible for lack of proper reasoning, the chances of success were absent.

Key legal question

Whether the request for suspensive effect remained pending.

Extracted holding

It became moot due to the present decision.

Extracted reasoning

The final decision on admissibility rendered the interim request without object.

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