Withdrawal of settlement permit upheld despite later divorce

2A.233/2004Federal Supreme Court / Public Law Division IIJun 14, 2004Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Court dismissed a Pakistani national’s administrative law appeal against the withdrawal of his settlement permit. It held that the conditions for revocation under the ANAG were clearly met, as the permit had been obtained by false statements. The appellant’s later divorce could not be taken into account because new facts are excluded in federal proceedings, and in any event it would not alter the proportionality assessment. The Court also denied any residence right based on the protection of private life under Article 8 ECHR and Article 13(1) BV. Court costs of CHF 2,000 were charged to the appellant.

Omnilex headnote

Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG; Art. 36a Abs. 3 OG; Art. 105 Abs. 2 OG; Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV: Widerruf einer Niederlassungsbewilligung, die durch unwahre Angaben erwirkt wurde, ist zulässig, wenn die gesetzlichen Widerrufsgründe klar gegeben sind und die Verhältnismässigkeit gewahrt bleibt. Nach Art. 105 Abs. 2 OG sind im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde neue Tatsachen grundsätzlich unbeachtlich. Ein Anspruch auf Bewilligung aus dem Schutz des Privatlebens setzt besonders enge, schutzwürdige Bindungen zur Schweiz voraus; blosse fortbestehende Herkunftsbeziehungen und das fehlende Gewicht des Aufenthalts genügen nicht. Bei Unterliegen sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG).

Full text

{T 0/2}
2A.233/2004 /leb

Urteil vom 14. Juni 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Moser.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts (4. Kammer) des Kantons Zürich vom 10. März 2004.

Nach Einsicht:

  • in den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 19. November 2003, mit dem der Rekurs des pakistanischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1962) gegen den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sowie gegen die Ablehnung des Familiennachzugsgesuches für seine Ehefrau B.________ und seine drei Kinder C.________, D.________ und E.________, alle Staatsangehörige von Pakistan, abgewiesen wurde,

  • in das diesen Entscheid bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts (4. Kammer) des Kantons Zürich vom 10. März 2004,

  • in die von A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beim Bundesgericht am 23. April 2004 eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit welcher die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung, eventualiter die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer, beantragt wird,

  • in die Stellungnahmen des Verwaltungsgerichts und der Staatskanzlei (für den Regierungsrat) des Kantons Zürich sowie des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung, worin je die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (bzw. Abweisung, soweit Eintreten) beantragt wird,

wird in Erwägung gezogen:

  • dass mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nurmehr noch der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers A.________ angefochten und das Familiennachzugsgesuch für Ehefrau und Kinder nicht mehr aufrechterhalten wird,

  • dass die Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG für den Widerruf der streitigen Niederlassungsbewilligung aus den im angefochtenen Urteil bzw. im Entscheid des Regierungsrates dargelegten Gründen, auf die hier verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG), klarerweise gegeben sind,

  • dass der Hinweis auf die inzwischen erfolgte Scheidung von der pakistanischen Ehefrau als neue Tatsache aufgrund des aus Art. 105 Abs. 2 OG folgenden Novenverbotes (BGE 121 II 97 E. 1c, mit Hinweisen) im Verfahren vor Bundesgericht nicht gehört werden kann,

  • dass diese Tatsache im Übrigen auch nicht geeignet wäre, die Verhältnismässigkeit des Widerrufes der durch unwahre Angaben erschlichenen Niederlassungsbewilligung in Frage zu stellen, ebenso wenig wie der vor Bundesgericht erklärte Verzicht auf jeglichen Familiennachzug,

  • dass angesichts des vom Beschwerdeführer zutage gelegten Verhaltens sowie seiner fortbestehenden Beziehungen zu seinem Heimatland auch die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Anwesenheitsrechtes aufgrund des Anspruches auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV) nicht gegeben sind und er damit auch unter diesem Titel nicht die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung oder die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verlangen kann,

  • dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sich damit als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren nach Art. 36a OG bzw. mit summarischer Begründung abzuweisen ist,

  • dass bei diesem Ausgang die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 156 OG),

und im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat (Staatskanzlei) und dem Verwaltungsgericht (4. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juni 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Keywords

settlement permitrevocationnew factsprivate lifeproportionalityimmigration costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the withdrawal of the settlement permit under Art. 9(4)(a) ANAG was lawful

Extracted holding

The statutory conditions for revocation were clearly met on the reasons stated by the cantonal authorities.

Extracted reasoning

The Federal Court relied on the reasoning of the lower decisions and found the permit had been obtained by false statements, justifying revocation.

Key legal question

Whether the later divorce could be considered as a new fact in the federal proceedings

Extracted holding

The divorce could not be considered because new facts are barred in this procedure.

Extracted reasoning

Under the prohibition on new allegations and evidence, the later divorce was inadmissible before the Federal Court.

Key legal question

Whether Article 8 ECHR or Article 13(1) BV entitled the appellant to remain in Switzerland

Extracted holding

No protected right to remain was established on the basis of private life.

Extracted reasoning

Given the appellant's conduct and continuing ties to his home country, the requirements for an enforceable private-life residence claim were not met.

Key legal question

Who bears the costs of the federal proceedings

Extracted holding

The appellant must bear the court fee.

Extracted reasoning

As the appeal failed, procedural costs were charged to the appellant.

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