Non-entry on appeal against deportation detention

2A.290/2000Federal Supreme Court / Public Law Division IIJun 28, 2000Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court dealt with a handwritten Russian-language submission by a Ukrainian national held in deportation detention in Basel-Stadt. The court held that the filing was not a valid administrative appeal against the detention order because it did not seek annulment of the detention decision and contained no argument on unlawfulness; it merely asked for political asylum. The court therefore declared the appeal inadmissible in simplified proceedings. Since the submission was in substance an asylum request, it was forwarded to the Federal Office for Refugees. No court costs were imposed.

Omnilex headnote

Art. 108 Abs. 2 OG; Art. 36a OG: In a complaint against foreigner detention, even under relaxed formal requirements, the appellant must unmistakably seek annulment of the detention decision and at least implicitly state why the detention is unlawful; a filing that merely requests asylum is not a valid Verwaltungsgerichtsbeschwerde. If the submission is substantively an asylum request, the Federal Supreme Court lacks jurisdiction and must forward it to the competent asylum authority. Where the inadmissibility is manifest, the court may decide in simplified procedure without exchange of briefs or file requests.

Full text

[AZA 0]
2A.290/2000/leb

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************

  1. Juni 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hartmann, Betschart
und Gerichtsschreiber Feller.


In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,

gegen
Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,

betreffend
Ausschaffungshaft,
wird festgestellt und
in Erwägung gezogen:

1.-Die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, wiesen den ukrainischen Staatsangehörigen A.________ aus der Schweiz weg und ordneten zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs gegen ihn die Ausschaffungshaft an. Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt (im Folgenden:
Haftrichter) stellte am 13. Juni 2000 fest, dass die Anordnung von Ausschaffungshaft für drei Monate, d.h. bis
11. September 2000, rechtmässig und angemessen sei.

Mit handschriftlicher Eingabe vom 23. Juni 2000 in russischer Sprache, die von Amtes wegen ins Deutsche übersetzt wurde (Eingang der Übersetzung beim Bundesgericht am 28. Juni 2000), gelangte A.________ an das Bundesgericht.
Darin nennt er sich nun B.________. Gestützt auf die vorerst nur in russischer Sprache vorliegende Eingabe ist ein Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend Ausschaffungshaft eröffnet worden.

2.-a) Gemäss Art. 108 Abs. 2 OG hat die Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Wiewohl bei Beschwerden gegen die Bestätigung ausländerrechtlicher Haft keine hohen Anforderungen an Form und Inhalt der Rechtsschrift gestellt werden, kann vom inhaftierten Ausländer erwartet werden, dass er das Bundesgericht erkennbar um Aufhebung des Haftrichterentscheids ersucht und mindestens dem Sinn nach ausführt, warum die Haft ungerechtfertigt sei.
Der Beschwerdeführer äussert sich weder zur Haftanordnung oder zum Haftrichterentscheid noch überhaupt zur Tatsache, dass er sich in Haft befindet. Vielmehr ersucht er ausschliesslich um Gewährung von politischem Asyl. Seine Eingabe kann daher nicht als den Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG genügende Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftrichters betrachtet werden, und das Bundesgericht, welches für Fragen der Asylgewährung nicht zuständig ist, tritt darauf im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterun-gen (Einholen von Akten), nicht ein.

Nur ergänzend sei beigefügt, dass eine formgültige Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Haftrichterentscheid unbegründet wäre: Angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht (es wird nun doch wieder um Asyl ersucht, der Beschwerdeführer räumt sodann ein, den Behörden einen falschen Namen angegeben zu haben) erscheint insbesondere die Annahme des Haftrichters, der Haftgrund der Untertauchensgefahr sei gegeben, erst recht zutreffend. Auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft sind nach der Aktenlage erfüllt.

b) Da es sich bei der Eingabe inhaltlich um ein Asylgesuch handelt, für dessen Entgegennahme und Behandlung ausschliesslich das Bundesamt für Flüchtlinge zuständig ist, ist sie (im Original und in deutscher Übersetzung) an dieses weiterzuleiten.

c) Unter den gegebenen Umständen wird von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abgesehen.

d) Die kantonale Fremdenpolizei wird ersucht sicherzustellen, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.-Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.-Die Eingabe in russischer Sprache vom 23. Juni 2000 wird, zusammen mit der deutschen Übersetzung, dem Bundesamt für Flüchtlinge überwiesen.

3.-Es werden keine Kosten erhoben.

4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Einwohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen und dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 28. Juni 2000

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Keywords

foreigners detentiondeportationinadmissibilityasylum requestformal requirementssimplified procedurejurisdictiondetention review

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Key legal question

Whether the handwritten filing met the formal requirements of a Verwaltungsgerichtsbeschwerde against the detention order under Art. 108(2) OG.

Extracted holding

No. The filing did not request annulment of the detention decision and did not even address the detention; it was only an asylum request.

Extracted reasoning

Even with lenient formal requirements in detention cases, the appellant had to indicate that he wanted the detention decision set aside and explain why the detention was unlawful. His submission failed to do so.

Key legal question

Whether the court could deal with the filing as an asylum request.

Extracted holding

No. The Federal Supreme Court lacked jurisdiction over asylum matters; the filing had to be forwarded to the competent federal office.

Extracted reasoning

Substantively, the submission was an asylum request, and the competent authority for receiving and processing it was the Federal Office for Refugees.

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