Extension of removal detention upheld despite pending identification

2C_12/2008Federal Supreme Court / Public Law Division IIJan 9, 2008Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Federal Supreme Court dismissed the appellant’s challenge against the cantonal order extending his removal detention. It held that false statements about identity, lack of cooperation, and explicit refusal to return showed a risk of absconding, while the pending identification process with Maghreb states still allowed removal within a foreseeable time. General claims of persecution in Tunisia were irrelevant in this detention review, and health issues did not negate detention fitness but had to be accommodated in custody. Legal aid was refused as the appeal had no prospects of success, and no court costs were imposed.

Omnilex headnote

Art. 13b Abs. 2 ANAG; extension of removal detention where there is a concrete risk of absconding and the execution of removal remains foreseeable: detention is not disproportionate merely because identification or document procurement is difficult. General asylum-like assertions do not render detention unlawful in the detention review; only a manifestly unlawful removal order would do so. Health problems affect the modalities of detention and may require care or transfer, but do not preclude detention absent unfitness. Legal aid under Art. 64 Abs. 2 BGG is denied if the appeal lacks prospects of success; costs may be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG notwithstanding dismissal.

Full text

{T 0/2}
2C_12/2008/ble

Urteil vom 9. Januar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
Daniel Tschopp,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration als kantonale Fremdenpolizei.

Gegenstand
Verlängerung der Ausschaffungshaft
(Art. 13b Abs. 2 ANAG),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 5. Dezember 2007.

Erwägungen:
1.
X.________ (geb. angeblich 1976) wurde am 18. Juni 2007 am Badischen Bahnhof in die Schweiz zurückgewiesen, nachdem er versucht hatte, von Italien her kommend ohne Papiere nach Deutschland auszureisen. Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt wies ihn tags darauf weg und nahm ihn in Ausschaffungshaft; diese wurde am 5. Dezember 2007 bis zum 10. März 2008 verlängert. X.________ ist hiergegen am 3. Januar 2008 mit dem Antrag an das Bundesgericht gelangt, er sei "unverzüglich - allenfalls unter Auflagen - aus der Ausschaffungshaft zu entlassen".
2.
Die Eingabe, welche als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln ist (vgl. Art. 82 ff. BGG), erweist sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:
2.1 Auf den 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20; AS 2007 5437 ff.) in Kraft getreten; gleichzeitig wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121) aufgehoben. Der angefochtene Entscheid erging noch unter dem alten Recht. Ob vorliegend dieses gilt oder - im Hinblick auf die fortdauernde Hängigkeit des Wegweisungsverfahrens - bereits die entsprechenden Bestimmungen des Ausländergesetzes zur Anwendung kommen (vgl. zum Inkrafttreten der verschärften Zwangsmassnahmen gemäss der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 auf den 1. Januar 2007: BGE 133 II 1 E. 4.3), kann dahingestellt bleiben: Die Regelungen decken sich in den hier interessierenden Punkten; die Verschärfung der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht wurde inhaltlich als vorgezogener Teil des Ausländergesetzes bereits auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
2.2 Der Beschwerdeführer ist am 19. Juni 2007 aus der Schweiz weggewiesen worden. Er hat falsche Angaben zu seiner Herkunft gemacht und erklärt, auf keinen Fall bereit zu sein, in seine Heimat zurückzukehren. Seine Identität und Herkunft sind nicht erstellt: Der Beschwerdeführer hat sich ursprünglich als libanesischer Staatsbürger ausgegeben, inzwischen will er jedoch aus Tunesien stammen. In seiner Einvernahme vom 17. September 2007 hat er erklärt: "Ich kann und will nichts beschaffen. Wenn ich irgendein Dokument beschaffen würde, würden Sie mich in meine Heimat ausschaffen. Ich will nicht in meine Heimat zurück." Nach seinen eigenen Angaben soll er sich vor der Einreise in die Schweiz während drei Jahren illegal in Italien aufgehalten haben. Es besteht bei ihm somit Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Art. 13b Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 13f ANAG bzw. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 90 AuG; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f. mit Hinweisen): Ohne Haft dürfte er versuchen, sich seiner Ausschaffung zu entziehen, weshalb der Vollzug seiner Wegweisung nicht mit einer anderen, milderen Massnahme sichergestellt werden kann. Die Abklärungen der schweizerischen Behörden haben ergeben, dass der Beschwerdeführer aus dem Maghreb stammen dürfte; die entsprechenden Staaten sind ersucht worden, dies zu überprüfen. Die tunesische Botschaft hat auf Nachfrage hin am 4. Dezember 2007 erklärt, dass ihre "Abklärungen noch andauern würden". Es kann somit zurzeit nicht gesagt werden, dass der Vollzug der Wegweisung nicht in absehbarer Zeit möglich wäre (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG bzw. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 und 4.1.3 mit Hinweisen). Hieran ändert nichts, dass die Identifikationsverfahren in Maghreb-Staaten erfahrungsgemäss etwas länger dauern. Der Beschwerdeführer kann die Papierbeschaffung beschleunigen, indem er mit den Behörden zusammenarbeitet. Da er von Italien aus seine Mutter in der Heimat finanziell unterstützt haben will, sollte seine Identifizierung nicht allzu schwer fallen, falls er mit den Behörden kooperiert.
2.3 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht:
2.3.1 Der Umstand allein, dass sich der Vollzug einer Ausschaffung schwierig gestaltet und im Rahmen der entsprechenden Bemühungen noch mit den ausländischen Behörden verhandelt werden muss, lässt die Ausschaffungshaft nicht bereits unverhältnismässig erscheinen. Gerade wegen solcher Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung - inzwischen bis zu maximal achtzehn Monaten - geschaffen (Art. 13b Abs. 2 in der seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745 ff, dort S. 4770] bzw. Art. 76 Abs. 3 AuG; BGE 133 II 1 E. 4.2).
2.3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in Tunesien allenfalls verfolgt zu werden, verkennt er, dass die entsprechende Frage nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet. Er vermag diesbezüglich zudem keinerlei konkrete Anhaltspunkte darzutun; seine Erklärungen erschöpfen sich in allgemeinen Ausführungen über die politische Situation in Tunesien; als solche sind diese nicht geeignet, seine Wegweisung als offensichtlich rechtswidrig erscheinen zu lassen; nur in diesem Fall wäre die Sicherung von deren Vollzug durch eine Zwangsmassnahme unzulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG sowie BGE 130 II 56 E. 2; 121 II 59 E. 2c). Im Übrigen gesteht der Beschwerdeführer selber zu, seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben.
2.3.3 Seinen gesundheitlichen Problemen (Suiziddrohung bzw. -versuch, depressive Stimmung) ist im Rahmen der Modalitäten des Haftvollzugs Rechnung zu tragen; der Beschwerdeführer muss nötigenfalls betreut und in geeignete Räumlichkeiten verlegt werden (vgl. hierzu das Urteil 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001, E. 3, ebenfalls bezüglich eines tunesischen Häftlings; Art. 81 Abs. 2 AuG). Aufgrund der vorliegenden Unterlagen war seine Hafterstehungsfähigkeit in diesem Rahmen zu bejahen. Der Haftrichter hat im angefochtenen Entscheid das Sicherheitsdepartement darauf hingewiesen, dass zum psychischen Gesundheitszustand und zur Frage der (weiteren) Hafterstehungsfähigkeit ein Gutachten eingeholt werden "sollte"; sollte dem nicht nachgekommen werden oder sich der Zustand des Beschwerdeführers weiter verschlechtern, kann er dies im Rahmen eines Haftentlassungsgesuchs bei der kantonalen richterlichen Behörde geltend machen (vgl. Art. 13c Abs. 4 ANAG bzw. Art. 80 Abs. 5 AuG).
2.3.4 Soweit der Beschwerdeführer erklärt, (freiwillig) nach Italien zurückkehren zu wollen, übersieht er, dass er weder dort noch in Deutschland oder in der Schweiz über ein Anwesenheitsrecht verfügt; seine Rückübernahme ist durch beide Nachbarstaaten abgelehnt worden. Nur sein Heimatstaat ist verpflichtet, ihn zurückzunehmen (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.2.2; 132 II 56 E. 4.1.2). Für alles Weitere kann auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
Aufgrund der Umstände (Bedürftigkeit, Vollzug der Wegweisung) rechtfertigt es sich, keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist indessen wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 2 BGG): War die anwaltliche Vertretung im kantonalen Verfahren noch gerechtfertigt, hatte die Eingabe an das Bundesgericht keine ernsthaften Aussichten auf Erfolg.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Januar 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar

Keywords

removal detentionrisk of abscondingidentity clarificationmedical fitnesslegal aidcost waiver

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the extension of removal detention was lawful despite disputed identity, refusal to cooperate, and ongoing travel-document inquiries.

Extracted holding

The detention could be extended because there was a concrete risk of absconding and the removal could still be carried out within a foreseeable time.

Extracted reasoning

The appellant gave false identity claims, refused to cooperate, and expressly said he would not return home. The authorities were still clarifying his Maghreb origin, and Tunisia had not yet concluded its inquiries. A difficult deportation process does not make detention disproportionate.

Key legal question

Whether alleged persecution in Tunisia made the detention unlawful.

Extracted holding

No; such asylum-related concerns were not part of the detention review and no concrete indication showed the removal order was manifestly unlawful.

Extracted reasoning

The appellant raised only general political assertions without specific evidence. Only a manifestly unlawful removal would bar detention as a securing measure.

Key legal question

Whether health problems made the appellant unfit for detention.

Extracted holding

No; the court accepted detention fitness subject to appropriate custodial arrangements and possible medical assessment.

Extracted reasoning

Suicidal threats and depressive symptoms had to be taken into account in the manner of detention, including care and possible transfer to suitable premises. The existing record did not show unfitness for detention.

Key legal question

Whether the appellant had to be released because he wished to return voluntarily to Italy.

Extracted holding

No; he had no right of residence in Italy, Germany, or Switzerland, and only his home state was obliged to take him back.

Extracted reasoning

The neighboring states had refused readmission; voluntary return did not eliminate the basis for detention or the removal process.

Key legal question

Whether legal aid and free representation should be granted.

Extracted holding

No, because the request had no prospects of success.

Extracted reasoning

Although counsel had been justified in the cantonal proceedings, the federal appeal was manifestly unsuccessful.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.