Appeal inadmissible for insufficient reasoning in university exam case

2C_247/2007Federal Supreme Court / Public Law Division IIAug 14, 2007Inadmissible

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Omnilex summary

The appellant sought admission to a third attempt at the Basel law licentiate exam after two failed examinations and several unsuccessful reconsideration requests. The Swiss Federal Supreme Court held that the appeal was insufficiently reasoned: the appellant did not properly attack the independent grounds on which the university appeal commission had rejected the case, and his additional complaints were likewise unsubstantiated. The Court therefore did not enter into the appeal under the simplified procedure and ordered the appellant to pay court costs of CHF 1,000.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde; selbständig tragende Erwägungen: Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich nicht mit sämtlichen selbständig genügenden Begründungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Die rechtsgenügliche Darlegung einer Rechtsverletzung verlangt, dass jede tragende Erwägung angefochten wird; andernfalls fehlt es bereits an der Eintretensvoraussetzung. Ergänzende Ausführungen zu nicht hinreichend gerügten Verfahrens- oder Gleichbehandlungsfragen vermögen den Mangel nicht zu heilen (vgl. Art. 108 Abs. 2 lit. b BGG).

Full text

{T 0/2}
2C_247/2007 /leb

Urteil vom 14. August 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Universität Basel, Juristische Fakultät,
Maiengasse 51, 4051 Basel,
Rekurskommission der Universität Basel, Leimenstrasse 1, 4001 Basel.

Gegenstand
Nichtzulassung zur Lizentiatsprüfung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Rekurskommission der Universität Basel vom 6. März 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
X.________ studierte an der Juristischen Fakultät der Universität Basel Rechtswissenschaften. Im Herbst 2001 absolvierte er erfolglos die Lizentiatsprüfungen. Im Herbst 2002 trat er nochmals zur Prüfung an. Am 4. Dezember 2002 wurde ihm mitgeteilt, dass er die Wiederholungsprüfungen und das Lizentiat erneut nicht bestanden habe; die entsprechende Verfügung der Juristischen Fakultät wurde nicht angefochten. Unter Hinweis auf ein Arztzeugnis vom 15. April 2003, welches sich zu gesundheitlichen Problemen von X.________ im Zeitraum Oktober/November 2002 äusserte, stellte dieser am 27. April 2003 ein erstes Wiedererwägungsgesuch, welches die Juristische Fakultät der Universität Basel am 30. Juni 2003 mit der Begründung abwies, dass einerseits im Nachhinein eingereichte Arztzeugnisse in Prüfungsangelegenheiten nicht akzeptiert würden und dass sich andererseits der Prüfungskandidat trotz Kenntnis der krankheitsbedingt verminderten Leistungsfähigkeit an der mündlichen Prüfung präsentiert habe. Gestützt auf ein weiteres Arztzeugnis vom 4. Juli 2003 stellte X.________ am 7. Juli 2003 nochmals ein Wiedererwägungsgesuch, welches am 11. November 2003 abgewiesen wurde. Ein letztes Wiedererwägungsgesuch vom 28. November 2004 wurde am 29. April 2005 abgewiesen.

Mit Schreiben vom 28. November 2006 lehnte die Juristische Fakultät der Universität Basel das Begehren von X.________ um Zulassung zum Lizentiatsexamen im Frühjahr 2007 unter Hinweis auf die nicht bestandene Wiederholungsprüfung ab. Die Rekurskommission der Universität Basel wies den gegen dieses Schreiben erhobenen Rekurs am 6. März 2007 ab.

Am 25. Mai 2007 hat X.________ den Entscheid der Rekurskommission mit einer als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichneten Rechtsschrift vom 20. Mai 2007 beim Bundesgericht angefochten. Am 26. Mai 2007 hat er einen Nachtrag zur Beschwerde eingereicht.

Die juristische Fakultät und die Rekurskommission der Universität Basel haben ihre Akten eingereicht. Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.

2.
2.1 Streitig ist die Zulassung des Beschwerdeführers zum Lizentiatsexamen nach zwei gescheiterten früheren Versuchen. Im Wesentlichen stellt er das Zustandekommen des Scheiterns der zweiten Prüfung (Wiederholungsprüfung) in Frage, sodass der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG in Betracht fallen könnte. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann. Sowohl das ordentliche Rechtsmittel wie auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erfordern eine Beschwerdeschrift, die eine Begründung enthält, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
2.2 Der Beschwerdeführer behauptet, die Rekurskommission der Universität Basel sei nur eine gerichtsähnliche Institution. Inwiefern sie den Anforderungen an ein Gericht nicht genüge, legt er nicht dar. Auf die Rüge ist schon darum nicht einzutreten, ohne dass näher auf die Rechtsnatur der in diesem Zusammenhang angerufenen Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO vom 10. Dezember 1948 einzugehen wäre (Art. 42 Abs. 2 BGG).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer weiter, dass die Rekurskommission sich nicht mit der von ihm in der Rekursbegründung vom 5. Januar 2007 aufgeworfenen Frage befasst habe, wie es sich mit der Gleichwertigkeit des Vorlizentiats als Bachelor bzw. mit einer Zulassung zur Bachelor-Prüfung verhalten würde. Warum die Rekurskommission dies hätte tun müssen, nachdem Gegenstand der bei ihr angefochtenen Verfügung und damit des Rekurses ausschliesslich der Bescheid der Fakultät war, dass der Beschwerdeführer nicht ein drittes Mal zur Lizentiatsprüfung zugelassen werde, erklärt dieser nicht. Schon darum ist den in Ziff. 5 und 6 des Beschwerdenachtrags vom 26. Mai 2007 enthaltenen Begehren keine Folge zu geben.
2.3 In materieller Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zweimal erfolglos die Lizentiatsprüfungen absolviert und die jeweiligen negativen Prüfungsentscheide nicht angefochten hat; wohl hat er drei Wiedererwägungsentscheide erwirkt; diese sind aber negativ ausgefallen und von ihm nie angefochten worden. Da unbestritten geblieben ist, dass nach der einschlägigen Studienordnung ein dritter Prüfungsversuch nicht möglich ist, hat die Rekurskommmission erkannt, dass der Rekurs bereits wegen dem Vorliegen der zwei rechtskräftigen Verfügungen über das Nichtbestehen der zwei ersten Prüfungen abzuweisen sei. Es handelt sich dabei um eine das Ergebnis des angefochtenen Entscheids selbständig rechtfertigende Erwägung. Zu dieser äussert sich der Beschwerdeführer nicht substantiiert, sodass auf die Beschwerde in Bezug auf die materielle Frage von vornherein nicht einzutreten ist: Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die ihn je für sich allein rechtfertigen, müssen diese alle selbständig angefochten werden. Es besteht kein Anlass, von der bereits unter der Herrschaft des bis Ende 2006 geltenden Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG) begründeten, langjährigen Rechtsprechung (vgl. BGE 132 I 13 E. 3 S. 16 f. mit Hinweis) nach dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 abzuweichen. Nur ergänzend ist daher zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer die behauptete Rechtsungleichheit und einen Verstoss gegen Treu und Glauben bezüglich der Zulassung nachträglicher Arztzeugnisse in keiner Weise aufzeigt. Wohl macht er, insbesondere im Beschwerdenachtrag vom 26. Mai 2007, geltend, dass er nicht Einsicht in die Unterlagen über Vergleichsfälle habe nehmen können. Es erscheint indessen als völlig unwahrscheinlich, dass je einmal eine Zulassung zu einem dritten Prüfungsversuch gestützt auf ein erst mehrere Monate nach Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses erstelltes Arztzeugnis und ein entsprechendes Wiedererwägungsgesuch hin gewährt worden wäre, wie es der Beschwerdeführer für sich beansprucht; dass in einem in dieser Hinsicht vergleichbaren Fall eine zusätzliche Prüfungswiederholung bewilligt worden wäre, behauptet er auch gar nicht. Schliesslich zeigt er mit seiner Behauptung, dass die Wiedererwägungsgesuche sehr wohl Bestandteil seines Rekurses gewesen seien, nicht auf, inwiefern die Rekurskommission Bundes(verfassungs)recht verletzt haben könnte, wenn sie die Wiedererwägungsgesuche als nicht zum Gegenstand des Rekurses gehörend bezeichnete.
2.4 Da es in jeder Hinsicht an einer genügenden Beschwerdebegründung fehlt, ist auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 2 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
2.5 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident
im Verfahren gemäss Art. 108 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Universität Basel, Juristische Fakultät, und der Rekurskommission der Universität Basel schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. August 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Keywords

university examinationinadmissibilityreasoning requirementindependently sufficient groundsreconsiderationexam attemptcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the federal appeal was sufficiently reasoned to be admitted

Extracted holding

The appeal did not meet the reasoning requirements of Art. 42(2) BGG and was therefore inadmissible.

Extracted reasoning

The appellant did not substantiate the alleged defects in the appellate commission’s reasoning, did not properly challenge an independently sufficient ground of the challenged decision, and thus failed to show a violation of federal law.

Key legal question

Whether costs should be imposed on the appellant

Extracted holding

Court costs were imposed on the appellant according to the losing-party rule.

Extracted reasoning

Because the appeal was unsuccessful, the costs followed the outcome of the proceedings.

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