Lawyer reprimanded for insulting court staff member

2C_97/2007Federal Supreme Court / Public Law Division IIJun 8, 2007Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

A lawyer was warned by the Aargau Bar Commission for insulting a cantonal office head during a telephone call. The cantonal administrative court upheld the warning and refused to appoint free counsel. The Federal Court held that the factual findings were binding, that the insult clearly violated the lawyer's duty of proper conduct under the BGFA, and that a warning was proportionate as the mildest statutory sanction. It also found no right to appointed counsel in this simple disciplinary matter and denied federal legal aid, dismissing the appeal and charging court costs to the appellant.

Omnilex headnote

Art. 12 lit. a BGFA; Art. 17 Abs. 1 BGFA; Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 64 BGG; disciplinary sanction against a lawyer for insulting an authority employee. Lawyers owe a duty of correct conduct not only toward clients but also in dealings with authorities and third parties; grossly insulting language may constitute a disciplinary breach. A warning is admissible as the mildest statutory sanction where the misconduct is established. Under Art. 29 Abs. 3 BV, appointed counsel is required only if necessary to safeguard the party's rights; this is typically denied in minor, factually simple disciplinary proceedings. Federal legal aid under Art. 64 BGG presupposes prospects of success.

Full text

{T 0/2}
2C_97/2007 /ble

Urteil vom 8. Juni 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mathias Völker,

gegen

Anwaltskommission des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,
2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.

Gegenstand
Disziplinaraufsicht über Rechtsanwälte,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 12. Januar 2007.

Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid vom 7. Februar 2006 sprach die Anwaltskommission des Kantons Aargau gegen Rechtsanwalt X.________ wegen Verletzung von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) eine Verwarnung aus. Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, am 27. September 2005 in einem Telefongespräch im Zusammenhang mit einem vom Bezirksamt F.________ erlassenen Strafbefehl die Kanzleichefin dieses Amtes mit ungehörigen Ausdrücken (unter anderem als "Schlampe") betitelt zu haben. Der verzeigte Anwalt bestritt diese Vorwürfe und focht die Disziplinarsanktion beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau an. Dieses führte eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die genannte (ehemalige) Kanzleichefin als Zeugin einvernommen wurde, und wies die Beschwerde mit Urteil vom 12. Januar 2007 ab. Für die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'331.50 gewährte es dem Beschwerdeführer, unter dem Vorbehalt der späteren Rückforderung, die unentgeltliche Rechtspflege; das Gesuch, den Anwalt des Beschwerdeführers zum unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen, lehnte es jedoch ab, weil es die Verbeiständung durch einen Kollegen unter den gegebenen Umständen nicht als notwendig erachtete.
B.
X.________ führt gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 28. März 2007 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Begehren, den Entscheid der Anwaltskommission des Kantons Aargau vom 7. Februar 2006 aufzuheben und festzustellen, dass keine disziplinarische Verfehlung vorliege; eventualiter sei der Beschwerdeführer lediglich zu ermahnen oder die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihm für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
C.
Die Anwaltskommission des Kantons Aargau beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen ihres Entscheids Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht äussert sich - ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen - im gleichen Sinne. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat auf Stellungnahme verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über sich auf das eidgenössische Anwaltsgesetz stützende Disziplinarsanktionen ist, da kein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG zum Zuge kommt, die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig. Anfechtungsobjekt kann dabei nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz bilden (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Das vorliegend vom Beschwerdeführer gestellte unrichtige Begehren (Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids der Anwaltskommission) ist in diesem Sinne umzudeuten.
2.
Was der Beschwerdeführer gegen die angefochtene Disziplinarsanktion vorbringen lässt, ist offensichtlich unbehelflich:
2.1 Das Verwaltungsgericht hat die ehemalige Kanzleichefin im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung angehört und aufgrund ihrer Aussagen das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten (Betitelung der Kanzleichefin als "Schlampe") als erwiesen betrachtet. An diese tatsächliche Feststellung der Vorinstanz ist das Bundesgericht gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), zumal der Sachverhaltsermittlung keine Mängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG anhaften. Auf die Einvernahme der beiden während des betreffenden Telefongesprächs anwesenden Lehrlinge durfte das Gericht verzichten.
2.2 Dass sich ein Anwalt nicht nur gegenüber seinem eigenen Klienten, sondern auch im Verkehr mit Behörden und Dritten korrekt zu verhalten hat und ehrverletzende Ausdrücke als Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA geahndet werden können, entspricht der geltenden Rechtsprechung (BGE 130 II 270 E. 3.2 S. 276; Urteil 2A.151/2003 vom 31. Juli 2003, in: SJ 2003 I S. 572, E. 2.2; Urteil 2A.168/2005 vom 6. September 2005, E. 2.2.3). Der vom Beschwerdeführer gegenüber der Kanzleichefin verwendete Ausdruck "Schlampe" ist klarerweise disziplinwidrig.
2.3 Die Aufsichtsbehörde kann eine festgestellte Disziplinwidrigkeit auch unabhängig vom Vorliegen oder der Aufrechterhaltung einer Anzeige verfolgen. Der Umstand, dass die betroffene Kanzleichefin selber keine Anzeige erstattet hatte und der Bezirksamtmann-Stellvertreter seine Anzeige nach einem "klärenden Gespräch" mit dem Beschwerdeführer zurückzog, schliesst die aufsichtsrechtliche Weiterverfolgung des Vorfalls nicht aus. Ebensowenig kann von einer Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebots gesprochen werden, wenn die Aufsichtsbehörde den verwendeten, grob ungehörigen Ausdruck durch eine Verwarnung des Beschwerdeführers geahndet hat. Es handelt sich dabei um die mildeste im Gesetz vorgesehene Disziplinarsanktion (vgl. Art. 17 Abs. 1 BGFA), weshalb von einer Ermessensüberschreitung keine Rede sein kann.
3.
Als unbegründet erweist sich schliesslich auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe durch die Verweigerung der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands Art. 29 Abs. 3 BV verletzt: Wohl mag zutreffen, dass ein Rechtsanwalt sich in eigener Sache zweckmässigerweise durch einen Berufskollegen vertreten lässt, um eine unbefangene Wahrnehmung seiner Interessen sicherzustellen. Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters auf Kosten des Staates besteht jedoch nur, wenn die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Wahrung der Rechte des Betroffenen notwendig ist (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182). Im vorliegenden Fall, wo es um eine geringfügige Disziplinarsanktion (Verwarnung) und um eine einfach gelagerte Beweisfrage ging, durfte das Verwaltungsgericht zulässigerweise davon ausgehen, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist.
4.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich damit als unbegründet. Da das Rechtsmittel nach dem Gesagten der erforderlichen Erfolgsaussicht entbehrte, ist dem gestellten Begehren um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers wird bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Anwaltskommission und dem Verwaltungsgericht (2. Kammer) des Kantons Aargau sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Keywords

disciplinary lawlawyer conductinsultlegal aidproportionalityfactual findingscourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the federal appeal was admissible only against the cantonal appellate decision

Extracted holding

The appeal was admissible only against the last cantonal decision; the appellant's request had to be construed accordingly.

Extracted reasoning

Under Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, only the decision of the last cantonal instance may be challenged.

Key legal question

Whether the factual finding that the appellant used the insulting term was binding

Extracted holding

The Federal Court was bound by the cantonal court's factual finding that the insult was uttered.

Extracted reasoning

No defect in fact-finding within the meaning of Art. 105 Abs. 2 BGG was shown, so Art. 105 Abs. 1 BGG applied.

Key legal question

Whether the warning for insulting conduct violated federal lawyer discipline rules or proportionality

Extracted holding

The warning was lawful and proportionate; the insult constituted a disciplinary breach.

Extracted reasoning

Lawyers must behave correctly also toward authorities and third parties; insulting expressions can violate Art. 12 lit. a BGFA. A warning is the mildest statutory sanction under Art. 17 Abs. 1 BGFA.

Key legal question

Whether the refusal to appoint free legal counsel violated the right to legal aid

Extracted holding

No constitutional violation was found; appointment of counsel was not necessary in this simple case involving a minor sanction.

Extracted reasoning

Art. 29 Abs. 3 BV guarantees appointed counsel only when necessary to protect the person's rights; that threshold was not met.

Key legal question

Whether the appellant was entitled to free proceedings and legal assistance before the Federal Court

Extracted holding

The request for free legal aid was denied because the appeal lacked prospects of success.

Extracted reasoning

Art. 64 BGG requires sufficient chances of success, which were absent.

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