Late constitutional complaint dismissed as inadmissible

4D_37/2011Federal Supreme Court / Civil Division IJul 22, 2011Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court held that the constitutional complaint was lodged after expiry of the 30-day appeal period. The cantonal judgment had been served on 17 March 2011, so the deadline expired on 2 May 2011, whereas the filing was only posted on 17 May 2011. The Court therefore did not enter into the complaint. It also rejected the request for free legal aid because the appeal was hopeless. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, and the respondent received no compensation for an unsolicited submission.

Omnilex headnote

Art. 48 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 45 f., Art. 100 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Frist zur Beschwerde in Zivilsachen und Nichteintreten bei Verspätung. Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen und endet mit Ablauf des letzten Tages; eine nach Fristablauf der Post übergebene Rechtsschrift ist verspätet. Eine offensichtlich unzulässige Beschwerde ist prospektlos, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern ist. Bei Nichteintreten trägt die beschwerdeführende Partei die Gerichtskosten; für unaufgefordert eingereichte Eingaben besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Parteientschädigung.

Full text

{T 0/2}
4D_37/2011

Urteil vom 22. Juli 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Mullis,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Prozesskosten; Wiederherstellungsbegehren,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 28. Februar 2011.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Bremgarten mit Urteil vom 21. Januar 2010 den Beschwerdeführer zur Zahlung von Fr. 1'749.-- nebst Zins an den Beschwerdegegner verpflichtete und auf die Widerklage des Beschwerdeführers nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Aargau appellierte, das mit Urteil vom 28. Februar 2011 auf die Appellation mangels Zahlung des Kostenvorschusses nicht eintrat, die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegte und diesen zur Zahlung einer Entschädigung von Fr. 1'058.-- an den Beschwerdegegner verpflichtete;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 2. Mai 2011 datierte, aber am 17. Mai 2011 der Post übergebene Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde anzufechten;

dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Mai 2011 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu zahlen, worauf er mit Schreiben vom 22. Juni 2011 "Prozesskostenhilfe" beantragte;

dass der Rechtsanwalt des Beschwerdegegners dem Bundesgericht unaufgefordert am 31. Mai 2011 eine Eingabe einreichte, mit der er darum ersuchte, dem Beschwerdeführer "für die absehbare Parteientschädigung an den Gläubiger ... einen angemessenen erweiterten Kostenvorschuss aufzuerlegen (Art. 99 ZPO)";

dass der Beschwerdeführer die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Zustellung des Entscheides des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. Februar 2011 beim Bundesgericht einreichen oder zu dessen Handen der Post übergeben musste (Art. 48 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 und Art. 117 BGG);

dass der Entscheid des Obergerichts dem Beschwerdeführer gemäss dem Empfangsschein am 17. März 2011 zugestellt wurde;

dass damit die dreissigtägige Beschwerdefrist am 18. März 2011 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 2. Mai 2011 ablief (Art. 45 und 46 BGG);

dass die Rechtsschrift des Beschwerdeführers gemäss dem Poststempel auf dem Briefumschlag am 17. Mai 2010 der Post übergeben wurde;

dass die Beschwerde somit verspätet eingereicht wurde, weshalb sie offensichtlich unzulässig ist und darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass der Beschwerdegegner für die unaufgefordert eingereichte Eingabe vom 31. Mai 2011 keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat (Art. 66 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 4 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Keywords

inadmissibilityappeal deadlinelegal aidcourt costsparty compensationnontimely filing

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the constitutional complaint was filed within the statutory deadline

Extracted holding

The complaint was filed too late and was therefore inadmissible.

Extracted reasoning

The cantonal judgment was served on 17 March 2011; the 30-day time limit began on 18 March 2011 and expired on 2 May 2011, while the brief was handed to the post only on 17 May 2011.

Key legal question

Whether the appellant was entitled to free legal aid

Extracted holding

Legal aid was denied because the complaint had no prospects of success.

Extracted reasoning

Since the complaint was manifestly inadmissible for lateness, it was prospectless within the meaning of the federal legal-aid provision.

Key legal question

Costs and compensation for the respondent's unsolicited filing

Extracted holding

Court costs were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded to the respondent for the unsolicited submission.

Extracted reasoning

As the appeal was inadmissible, the appellant had to bear the court costs; the respondent had no entitlement to compensation for the unsolicited letter of 31 May 2011.

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