Revision request inadmissible; recusal challenge rejected

4F_2/2012Federal Supreme Court / Civil Division IMar 27, 2012Inadmissible

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Omnilex summary

The applicants sought revision of a Federal Supreme Court judgment after their earlier appeal had been dismissed. They also requested the recusal of all members of the civil division, a public hearing, and legal aid. The court held that recusal cannot be based merely on participation in earlier adverse decisions, refused a public hearing, and found that the revision filing did not substantiate any of the exclusive grounds under Arts. 121-123 BGG. The revision was therefore inadmissible. Legal aid was denied as hopeless, and the applicants were ordered to pay CHF 1,000 in costs jointly and severally.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 57, Art. 58, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 121-123 BGG; Revisionsgesuch gegen ein bundesgerichtliches Urteil. Ein Ausstandsbegehren, das einzig mit der Mitwirkung an für die Partei nachteiligen Entscheiden begründet wird, ist unzulässig; die betroffenen Gerichtspersonen können an späteren Verfahren mitwirken (E. 1). Ein Revisionsgesuch muss die gesetzlichen Revisionsgründe substanziiert und unter Angabe der Beweismittel darlegen; allgemeine Kritik am früheren Entscheid oder bloss behauptete Verfassungsverletzungen genügen nicht. Wird kein Revisionsgrund aufgezeigt, ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern; die Kosten sind den Gesuchstellern aufzuerlegen.

Full text

{T 0/2}
4F_2/2012

Urteil vom 27. März 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________ und B.X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Atilay Ileri,
Gesuchsgegner.

Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 4A_575/2011 vom 3. Januar 2012.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Zürich mit Urteil und Beschluss vom 15. August 2007 die Klage der Gesuchsteller auf Zahlung eines eine Million Franken übersteigenden Betrages abwies und auf das Feststellungsbegehren, dass der Gesuchsgegner ihnen aus dem Ereignis vom 23. Juni 1988 ersatzpflichtig sei, nicht eintrat;
dass die Gesuchsteller am 23. September 2007 beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung einreichten, auf welche dieses mit Beschluss vom 8. März 2011 nicht eintrat, weil die Gesuchsteller die ihnen auferlegten Prozesskautionen nicht bezahlt hatten;
dass die Gesuchsteller dem Bundesgericht eine vom 18. September 2011 datierte Rechtsschrift einreichten, in der sie erklärten, den Beschluss des Obergerichts vom 8. März 2011 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Januar 2012 (4A_575/2011) auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abwies;
dass die Gesuchsteller dem Bundesgericht zwei vom 12. Februar 2012 und 21. Februar 2012 datierte Rechtsschriften einreichten, in denen sie erklärten, die Revision des Urteils des Bundesgerichts 4A_575/2011 vom 3. Januar 2012 zu verlangen;
dass sie darin vorbrachten, alle Richterinnen und Richter der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts sowie Gerichtsschreiber C.________ seien befangen und müssten in den Ausstand treten;
dass ein Ausstandsbegehren, das damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem oder mehreren Entscheiden mitgewirkt haben, die für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausfielen, unzulässig ist mit der Folge, dass die vom Ausstandsbegehren betroffenen Gerichtspersonen an einem späteren Verfahren mitwirken können (BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 304; Urteil 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3.2);
dass damit auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist;
dass die Sache aufgrund der Akten entschieden werden kann und die Anordnung einer öffentlichen mündlichen Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) nicht angezeigt ist, weshalb der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung vor Bundesgericht abzuweisen ist;
dass im Übrigen die Voraussetzungen einer mündlichen Urteilsberatung nach Art. 58 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind, weshalb auf dem Weg der Aktenzirkulation zu entscheiden ist (Art. 58 Abs. 2 BGG);
dass eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt;
dass die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts nur aufgrund der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgeführten Gründen verlangt werden kann;
dass dementsprechend in einem Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil des Bundesgerichts vom 11. August 2008, 8F_10/2008);
dass die Gesuchsteller in ihren Eingaben überwiegend in allgemeiner Weise Kritik am angefochtenen Entscheid üben bzw. die Verletzung diverser verfassungsmässiger Rechte geltend machen, ohne dabei substanziiert aufzuzeigen, inwiefern einer der in Art. 121 - 123 BGG genannten Revisionsgründe verwirklicht sein soll;
dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb es analog zum vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt wird;
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten den Gesuchstellern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni

Keywords

revisionrecusalinadmissibilitylegal aidcourt costspublic hearingsubstantiationwritten procedure

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the blanket recusal request against all judges and the clerk was admissible

Extracted holding

No. A recusal request based solely on participation in earlier adverse decisions is inadmissible.

Extracted reasoning

Prior negative decisions do not, by themselves, establish grounds for recusal; the challenged judicial officers may participate in later proceedings.

Key legal question

Whether a public oral hearing had to be held

Extracted holding

No. The case could be decided on the file and did not justify a public oral hearing.

Extracted reasoning

The court found no basis for an oral public hearing under Art. 57 BGG.

Key legal question

Whether the revision application complied with the requirements and could be entertained

Extracted holding

No. The application did not substantiate any statutory ground for revision.

Extracted reasoning

Revision of a Federal Supreme Court decision is only possible for the exhaustively listed grounds in Arts. 121-123 BGG; the applicants merely criticized the prior decision and alleged constitutional violations without showing a specific revision ground.

Key legal question

Whether legal aid should be granted in the revision proceedings

Extracted holding

No. The revision request was manifestly hopeless.

Extracted reasoning

Because the revision application was obviously inadmissible, the request for free legal aid failed for lack of prospects of success.

Key legal question

Who bears the court costs

Extracted holding

The applicants must bear the court costs jointly and severally.

Extracted reasoning

Costs were allocated against the unsuccessful applicants under Art. 66(1) BGG.

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