Non-entry due to insufficient reasoning in bankruptcy appeal

5A_37/2014Federal Supreme Court / Civil Division IIJan 20, 2014Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court held that the company’s appeal against the cantonal non-entry decision in bankruptcy proceedings was itself insufficiently reasoned. The filing did not engage with the decisive grounds of the Obergericht and merely sought a postponement of bankruptcy while announcing future restructuring efforts. Because the appeal failed to satisfy the statutory reasoning requirements, the Court did not enter into the matter under the simplified procedure. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 500.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzutun, welche Rechtssätze oder verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Pauschale Vorbringen, blosse Anträge oder allgemein gehaltene Ausführungen genügen nicht. Fehlt eine rechtsgenügliche Begründung offensichtlich, ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten. Verfassungsrügen sind ausdrücklich und präzis anhand der kantonalen Erwägungen zu begründen (vgl. auch BGE 133 IV 286; 134 I 83).

Full text

{T 0/2}

5A_37/2014

Urteil vom 20. Januar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Konkurseröffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Zug, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzlich über sie erfolgte Konkurseröffnung nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Konkurshinderungsgründe nach Art. 174 Abs. 2 SchKG seien nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innerhalb der kantonalen Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und in der Beschwerde geltend gemacht werden, entgegen dieser Vorschrift mache die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Obergericht weder ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft noch weise sie urkundlich nach, dass die Schuld getilgt oder der Betrag hinterlegt sei oder die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet habe, die Beschwerde erweise sich als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb darauf (ohne Ansetzung einer Nachfrist) nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, einen Konkursaufschub während 8 Wochen zu fordern, die Sanierung der Beschwerdeführerin in Aussicht zu stellen und dem Bundesgericht Fragen zu unterbreiten,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Präsidialverfügung des Obergerichts vom 10. Dezember 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt A.________, dem Grundbuch- und Vermessungsamt A.________, dem Handelsregisteramt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Keywords

bankruptcyadmissibilityreasoning requirementnon-entrysimplified procedurecourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the federal appeal met the reasoning requirements under the Federal Supreme Court Act.

Extracted holding

No; the appeal did not sufficiently address the decisive reasoning of the cantonal decision and therefore lacked adequate substantiation.

Extracted reasoning

A complaint must explain, in a concise manner and by reference to the challenged reasoning, which legal norms were violated and why; constitutional claims must likewise be specifically and detailedly argued. The filing merely requested a bankruptcy stay and posed questions, without engaging with the cantonal reasons.

Key legal question

Whether the Federal Supreme Court should enter on the appeal against the cantonal non-entry decision.

Extracted holding

No; because the appeal was manifestly insufficiently reasoned, it had to be dismissed by non-entry under the simplified procedure.

Extracted reasoning

Under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, a manifestly unsubstantiated appeal is not admitted. The case fell within the simplified procedure and could be decided by the presiding member.

Key legal question

Court costs

Extracted holding

The appellant must bear the court costs.

Extracted reasoning

The losing party is liable for costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.

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