Non-entry for failure to pay court advance

5A_409/2009Federal Supreme Court / Civil Division IISep 11, 2009Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court did not enter into the civil appeal because the appellant failed to pay the CHF 1,000 court advance within the non-extendable deadline and did not provide proof of timely payment. The court stated that non-entry followed under the Federal Supreme Court Act and imposed court costs of CHF 200 on the appellant. It also noted that the appeal would have been inadmissible for the reasons given in the prior order even if the advance had been paid on time.

Omnilex headnote

Art. 62 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichteintreten bei fehlender rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses. Wird der vom Bundesgericht angesetzte, nicht erstreckbare Vorschuss innert Frist weder bar bezahlt noch ordnungsgemäss mittels Belastungsnachweis erbracht, tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein. Die Säumnis wird nicht durch nachträgliche Erfüllung geheilt; die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG. Die gesonderte Vorwegnahme einer materiellen Unzulässigkeit bleibt unberührt (vgl. Erwägungen).

Full text

{T 0/2}
5A_409/2009

Urteil vom 11. September 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Seiler.

Gegenstand
Ehescheidung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 28. April 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 1. Kammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 28. April 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit (wegen Zustellvereitelung durch Verzug an eine unbekannte Adresse als am 31. Juli 2009 zugestellt geltender: Messmer/Imboden, Die Eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 23 Ziff. 19 a.E.) Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 28. Juli 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit - ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender - Verfügung vom 22. Juni 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 2. September 2009 dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass auf die Beschwerde (aus den in der Verfügung vom 22. Juni 2009 ausgeführten Gründen) auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Keywords

non-entrycourt advancelegal aidcostsinadmissibilitycivil appeal

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the federal appeal had to be entered into despite non-payment of the court advance within the extended deadline.

Extracted holding

No. Because the advance was not paid and proof of timely payment was not filed, the court had to refuse entry into the appeal.

Extracted reasoning

The appellant ignored the final deadline under Art. 62(3) BGG, so non-entry followed under Art. 108(1)(a) BGG.

Key legal question

Allocation of court costs for the non-entered appeal.

Extracted holding

The court costs were imposed on the appellant.

Extracted reasoning

As the unsuccessful party, the appellant had to bear the costs under Art. 66(1) BGG.

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