Appeal dismissed for insufficient reasoning

5A_507/2014Federal Supreme Court / Civil Division IIJun 24, 2014Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court dismissed the mother’s appeal in a child-protection matter without examining the merits. It held that her submission did not meet the federal duty to reason an appeal under the BGG: she did not address the cantonal court’s decisive reasoning, but mainly restated her own version of events and repeated objections against the medical reports and the finding of limited parenting capacity. The placement and contact-order issues were therefore not reviewed. Costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und klar darlegt, inwiefern Bundesrecht oder verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen. Blosses Wiederholen eigener Standpunkte, Bestreiten des Sachverhalts oder pauschale Kritik an Gutachten genügt nicht. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; die Kosten folgen grundsätzlich dem Unterliegen.

Full text

{T 0/2}

5A_507/2014

Urteil vom 24. Juni 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Z.________.

Gegenstand
Bestätigung der Unterbringung im Rahmen eines Obhutsentzugs, Regelung des persönlichen Verkehrs,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Mai 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Mai 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde der (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin (Mutter des 2008 geborenen Sohnes A.________) gegen u.a. die Unterbringung des Sohnes im B.________ in C.________ im Rahmen eines Obhutsentzugs (Art. 310 Abs. 1 ZGB) und gegen die Regelung des persönlichen Verkehrs gegenüber beiden Eltern (Art. 273 Abs. 1 ZGB) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, sowohl der Obhutsentzug wie auch die Unterbringung seien bereits in den Jahren 2012 und 2013 angeordnet worden, die im angefochtenen Entscheid erfolgte Bestätigung dieser Massnahmen sei rein deklaratorischer Natur und stelle kein neues Anfechtungsobjet dar, insoweit sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, gemäss ärztlichen Gutachten und Berichten leide die Beschwerdeführerin an ..., die Beschwerdeführerin sei nur in eingeschränktem Ausmass erziehungsfähig, am 25. März 2014 sei sie infolge ihres Zustandes mittels ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung in die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern eingewiesen worden, die zeitliche Einschränkung des Kontaktrechts zwischen ihr und dem Sohn und die Anordnung eines vorwiegend begleiteten Besuchsrechts erwiesen sich wegen des stark beeinträchtigten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin als zum Schutz des Sohnes geeignet, erforderlich und verhältnismässig, das Gutachten vom 19. April 2013 sei schlüssig und immer noch aktuell,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen und sowohl die Gutachten wie auch die festgestellte Einschränkung der Erziehungsfähigkeit zu bestreiten,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 21. Mai 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Z.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Keywords

admissibilityinsufficient reasoningchild protectioncontact rightsplacementnon-entrycourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the Federal Supreme Court could enter into the appeal despite the alleged insufficient reasoning.

Extracted holding

The appeal did not satisfy the federal reasoning requirements and could not be examined on the merits.

Extracted reasoning

The appellant failed to engage with the decisive reasoning of the cantonal judgment and merely repeated her own view of the facts and objections already rejected. Under Art. 42 and Art. 106(2) BGG, a complaint must show specifically and in a substantiated way which rights were violated; otherwise non-entry follows under Art. 108(1)(b) BGG.

Key legal question

Challenge to the confirmation of the child’s placement and the contact arrangement.

Extracted holding

These substantive objections were not reviewed because the appeal was inadmissible.

Extracted reasoning

Since the appeal lacked proper substantiation, the court did not address the merits of the placement or visitation measures.

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