Non-entry for insufficiently reasoned appeal

5A_516/2014Federal Supreme Court / Civil Division IIJun 25, 2014Inadmissible

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Omnilex summary

The appellant challenged a cantonal order that had struck off his complaint as withdrawn in a matter concerning release from protective placement and outpatient aftercare. The Federal Supreme Court held that the filing did not address the cantonal court's reasoning and did not meet the reasoning requirements of the Federal Supreme Court Act. The appeal was therefore inadmissible under the summary procedure of Art. 108 BGG. No court costs were imposed.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht; auf eine offensichtlich ungenügend begründete Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeschrift muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, inwiefern dieser Recht oder verfassungsmässige Rechte verletzt. Verfassungsrügen sind ausdrücklich vorzubringen und substanziiert zu begründen. Genügt die Eingabe diesen Anforderungen nicht, erfolgt Nichteintreten im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten (Art. 108 Abs. 1 BGG).

Full text

{T 0/2}

5A_516/2014

Urteil vom 25. Juni 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________.

Gegenstand
Entlassung aus einer fürsorgerischen Unterbringung und Nachbetreuung durch ambulante Massnahmen nach Art. 437 ZGB,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 10. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 10. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das ein Beschwerdeverfahren (Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ betreffend Entlassung aus einer fürsorgerischen Unterbringung und Nachbetreuung durch ambulante Massnahmen) als infolge Rückzugs abgeschrieben hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer sei unter Androhung von Säumnisfolgen zur Verbesserung seiner Beschwerde aufgefordert worden, die eingereichten Bemerkungen des Beschwerdeführers genügten den Begründungsanforderungen von Art. 32 Abs. 2 des Bernischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) nicht, androhungsgemäss gelte daher die Beschwerde als zurückgezogen (Art. 33 Abs. 2 VRPG),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Obergerichts vom 10. Juni 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Keywords

admissibilityreasoning requirementsnon-entrysummary procedureprotective placementadult protection

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Key legal question

Whether the federal appeal was sufficiently reasoned to be admissible.

Extracted holding

No. The appellant did not address the cantonal court's reasoning and failed to show, in an argument meeting statutory requirements, how the challenged decision violated law or constitutional rights.

Extracted reasoning

Under Arts. 42(1)-(2) and 106(2) BGG, the appeal must contain concise, reasoned submissions directed at the contested reasoning; otherwise the court will not enter into the appeal under Art. 108(1)(b) BGG.

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