Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning and abuse

5A_519/2014Federal Supreme Court / Civil Division IIJun 26, 2014Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court declared the appeal inadmissible because the appellant did not engage with the decisive reasoning of the cantonal supervisory decision and instead attacked other decisions and unrelated matters. It also held that the filing was abusive, apparently aimed at delaying enforcement. The request for free legal aid was denied because the appeal had no prospects of success. The appellant was ordered to pay CHF 300 in court costs and received no party compensation.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 42 Abs. 7, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. a-c BGG; Eintreten auf eine Beschwerde setzt eine hinreichende, auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids bezogene Begründung voraus. Soweit Eingaben Entscheide ausserhalb des Anfechtungsgegenstands angreifen oder bloss verzögerungszwecklich erfolgen, ist auf sie nicht einzutreten. Offensichtlich unzulässige oder missbräuchliche Beschwerden vermögen die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu rechtfertigen; die Kosten folgen dem Unterliegen, eine Parteientschädigung entfällt. Im vereinfachten Verfahren entscheidet das präsidierende Mitglied (vgl. Art. 108 BGG).

Full text

{T 0/2}

5A_519/2014

Urteil vom 26. Juni 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand
Pfändungsankündigung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 4. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht:

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 4. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Abweisung einer ersten Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Pfändungsankündigung in einer Betreibung für ausstehende Krankenversicherungsprämien) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung:

dass das Obergericht unter Hinweis auf die erstinstanzliche Begründung erwog, die vom Beschwerdeführer erhobene Einrede des fehlenden neuen Vermögens sei beseitigt, das Verfahren betreffend Bestreitung neuen Vermögens sei abgeschrieben, der Beschwerdeführer habe keine Beschwerdeerhebung beim Sozialversicherungsgericht gegen die Rechtsöffnungsverfügung der Beschwerdegegnerin nachgewiesen, der Rechtsöffnungsentscheid sei somit vollstreckbar und die Pfändungsankündigung zulässig, soweit die Beschwerde an das Obergericht überhaupt den Begründungsanforderungen entspreche, erweise sie sich als unbegründet,
dass auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide als den obergerichtlichen Entscheid vom 4. Juni 2014 (insbesondere den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde: Art. 75 Abs. 1 BGG) anficht und Anträge stellt sowie Rügen erhebt, die über den Gegenstand des erwähnten Entscheids hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen, was namentlich für das Schadenersatzbegehren des Beschwerdeführers gilt,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 4. Juni 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein sollen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde ohne Parteiverhandlung in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass diesem die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wegen der Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Keywords

debt enforcementseizure noticeinadmissibilityinsufficient reasoningabuse of processlegal aidcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the federal appeal was sufficiently reasoned and confined to the challenged cantonal decision

Extracted holding

It was not; the appeal failed to address the decisive reasoning and also attacked other decisions and unrelated requests.

Extracted reasoning

The Federal Court held that the written appeal did not meet the requirements of Art. 42 and Art. 106(2) BGG, and that challenges beyond the scope of the cantonal decision were inadmissible under Art. 75(1) BGG.

Key legal question

Whether the appeal was abusive and filed only to delay enforcement

Extracted holding

Yes; the appellant litigated abusively to delay compulsory enforcement.

Extracted reasoning

The Court found the filing to be manifestly abusive within the meaning of Art. 42(7) BGG.

Key legal question

Whether legal aid should be granted

Extracted holding

No, because the appeal had no prospect of success.

Extracted reasoning

Given the manifest inadmissibility and lack of merit, the request for free legal aid had to be denied under Art. 64(1) BGG.

Key legal question

Who bears the court costs and whether party compensation is owed

Extracted holding

The appellant bears the costs and receives no party compensation.

Extracted reasoning

As the unsuccessful party, the appellant was charged court costs under Art. 66(1) BGG; no compensation was awarded.

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