Non-entry for insufficiently reasoned complaint in debt enforcement seizure execution

5A_537/2014Federal Supreme Court / Civil Division IIJul 2, 2014Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court dealt with a complaint against a cantonal supervisory decision in debt enforcement concerning the execution of a seizure and the refund of an excess amount. It held that the filing did not satisfy the statutory reasoning requirements because it did not address the cantonal court's essential considerations and did not properly substantiate any legal or constitutional violation. The complaint was therefore not entered into under the simplified procedure. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 100.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht; Nichteintreten nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den für den Entscheid tragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, welche Rechtssätze oder verfassungsmässigen Rechte durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen. Bloss appellatorische Kritik oder allgemein gehaltene Beanstandungen genügen nicht. Werden Verfassungsrügen erhoben, sind diese klar und detailliert anhand der angefochtenen Erwägungen zu begründen. Fehlt es an einer solchen Auseinandersetzung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. auch Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; consid. 1).

Full text

{T 0/2}

5A_537/2014

Urteil vom 2. Juli 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Y.________,
Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand
Pfändungsvollzug,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. Juni 2014 des Kantonsgerichts Luzern (1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. Juni 2014 des Kantonsgerichts Luzern, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) einen Beschwerde-Weiterzug des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Betreibungsabrechnung nach Pfändung mit Rückerstattung eines überschüssigen Betrags an den Beschwerdeführer) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, nach Abschluss des Betreibungsverfahrens fehle es dem Beschwerdeführer an einem Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der Pfändung, bereits die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer auseinandergesetzt, dass ein Kontoguthaben und nicht die AHV-Rente gepfändet worden sei, darauf gehe der Beschwerdeführer vor Kantonsgericht nicht ein, ebenso wenig lege er dar, inwieweit es sich beim gepfändeten Betrag um Rückstellungen (für Steuern und Versicherungen) gehandelt haben soll, die Kritik an den erhobenen Gebühren erweise sich als verspätet, die angebliche Falschberechnung des Existenzminimums sei im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen, zumal nicht ein Einkommensüberschuss, sondern ein Kontoguthaben gepfändet worden sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 3. Juni 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Keywords

debt enforcementseizurestandingreasoning requirementsconstitutional complaintcourt costsnon-entry

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the complaint against the cantonal supervisory decision met the Federal Supreme Court's reasoning requirements.

Extracted holding

No. The filing did not engage with the decisive cantonal reasoning and did not show any legal or constitutional violation in the required way.

Extracted reasoning

Under Art. 42(1)-(2) BGG and Art. 106(2) BGG, the complaint must specifically address the challenged decision's reasoning and, for constitutional claims, state them clearly and in detail. The appellant failed to do so, so non-entry under Art. 108(1)(b) BGG was required.

Key legal question

Whether the Federal Supreme Court should review the merits of the seizure, fees, or subsistence-minimum arguments.

Extracted holding

No. Those arguments were either not properly developed or were outside the scope of review in this procedure.

Extracted reasoning

The court noted that the appellant did not explain why the seized amount was not a bank balance, did not substantiate claims about reserves, and could not challenge the subsistence-minimum calculation in this setting.

Key legal question

Court costs

Extracted holding

The appellant bears the court costs.

Extracted reasoning

As the losing party, the appellant is charged costs under Art. 66(1) BGG.

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