Non-entry for insufficiently reasoned appeal in civil commitment case

5A_559/2011Federal Supreme Court / Civil Division IIAug 26, 2011Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court dealt with an appeal against the Zurich cantonal court's refusal to enter into a challenge concerning emergency involuntary confinement in the Psychiatric University Clinic Zurich. It held that the appellant's filing did not satisfy the mandatory reasoning requirements because it did not engage with the cantonal court's grounds or identify any breach of federal or constitutional law. The appeal was therefore not entered into under the simplified procedure. No court costs were charged.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine hinreichende Begründung enthalten; sie hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und anhand dieser aufzuzeigen, inwiefern Bundesrecht oder Verfassungsrecht verletzt sein soll. Unterbleibt eine solche Auseinandersetzung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. In den Fällen von Art. 108 Abs. 1 BGG entscheidet die Abteilungspräsidentin bzw. der Einzelrichter; Gerichtskosten können erlassen werden.

Full text

{T 0/2}
5A_559/2011

Urteil vom 26. August 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,
Minervastrasse 145, 8032 Zürich.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. August 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. August 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine kantonale Berufung des Beschwerdeführers gegen die durch das Bezirksgericht Zürich (nach Durchführung einer Hauptverhandlung) erfolgte Abweisung seines Gesuchs um Entlassung aus dem (am 19. Juli 2011 notfallmässig in Anwendung von Art. 397a ZGB wegen ... angeordneten) fürsorgerischen Freiheitsentzug in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Zulässigkeit einer Berufung setze Berufungsanträge und eine Berufungsbegründung voraus (Art. 311 i.V.m. Art. 221 ZPO), die Eingabe des Beschwerdeführers genüge diesen Anforderungen nicht, trotz Hinweises auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Berufung habe der Beschwerdeführer keine verbesserte Berufungsschrift eingereicht, auf die - weder Berufungsanträge noch eine Begründung enthaltende - Eingabe des Beschwerdeführers sei daher nicht einzutreten,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 17. August 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Keywords

involuntary commitmentappeal admissibilityreasoning requirementnon-entrysimplified procedurecourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the federal appeal met the statutory reasoning requirements.

Extracted holding

No. The appellant did not address the cantonal court's reasoning and failed to show, in a concise manner, any violation of federal or constitutional law.

Extracted reasoning

Under Art. 42(1)-(2) BGG and Art. 106(2) BGG, an appeal must contain a request and a reasoned explanation. Because the submission did not engage with the challenged decision, non-entry under Art. 108(1)(b) BGG was mandatory.

Key legal question

Whether court costs should be charged.

Extracted holding

No court costs were imposed.

Extracted reasoning

The order expressly waived court costs in this summary procedure.

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