Federal appeal rejected for insufficient reasoning

5A_592/2009Federal Supreme Court / Civil Division IISep 15, 2009Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court held that the complaint against the cantonal decision refusing to restore suspensive effect in a guardianship-related matter was inadmissible. The appellant did not address the decisive reasoning of the Obergericht and failed to substantiate any constitutional violation with the required specificity. Because the matter concerned provisional measures, only constitutional rights could be invoked. The Court therefore issued a non-entry decision in simplified procedure and ordered no court costs.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 1 and 2, Art. 98 and Art. 106 Abs. 2 BGG; admissibility of a complaint against a decision on provisional measures. A federal complaint must engage with the decisive reasoning of the challenged judgment and, in concise form, show which legal norms or constitutional rights were violated and why. In matters concerning vorsorgliche Massnahmen, only constitutional grievances are reviewable; mere disagreement with the substantive solution or with issues outside the scope of the appealed decision is insufficient. Failing a properly reasoned submission, the Court enters no judgment on the merits under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG (consid. 2).

Full text

{T 0/2}
5A_592/2009

Urteil vom 15. September 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau
(Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzlicher vormundschaftlicher Aufsichts-
behörde), Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand
Entzug der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren betreffend Entmündigung auf eigenes Begehren.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. August 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. August 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Vormundschaftsbehörde als zweitinstanzlicher vormundschaftlicher Aufsichtsbehörde), das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung durch das Bezirksamt Baden (in einem Beschwerdeverfahren betreffend die Anordnung einer Vormundschaft über die Beschwerdeführerin auf deren eigenes Begehren) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, gemäss Schreiben der Psychiatrischen Klinik A.________ benötige die - laut den Angaben einer Oberärztin an einer ... leidende - Beschwerdeführerin dringend des vormundschaftlichen Schutzes, die Beschwerdeführerin sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, die per Ende Juni 2009 gekündigte Wohnung aufzulösen und eine realistische Alternative zu finden, ausserdem sei sie sozial vollkommen isoliert und habe keinerlei Unterstützung, die zum wiederholten Mal in einem fürsorgerischen Freiheitsentzug befindliche Beschwerdeführerin habe gegen die Kündigung ihrer Wohnung ein Verfahren vor der Mietschlichtungsstelle des Bezirksamts Baden anhängig gemacht, die Gefahr einer Schädigung der Interessen der Beschwerdeführerin mangels eines adäquaten vormundschaftlichen Schutzes überwiege deren Interesse an der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass ausserdem bei Beschwerden wie der vorliegenden, die sich gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen richten, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die Vormundschaft zu bestreiten und eine Beiratschaft zu fordern, weil diese Frage nicht Gegenstand des (auf die Frage des Entzugs der aufschiebenden Wirkung beschränkten) Entscheids des Obergerichts bildete und daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid des Obergerichts vom 24. August 2009 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Aargau und der Vormundschaftsbehörde B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Keywords

admissibilityinsufficient reasoningconstitutional complaintsuspensive effectprovisional measuresguardianshipnon-entrycourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the federal complaint against the cantonal decision was sufficiently reasoned to be admissible.

Extracted holding

The complaint did not engage with the cantonal reasoning and failed to show any constitutional violation in a sufficiently specific manner.

Extracted reasoning

Under Art. 42 and 106 BGG, the appellant had to address the challenged reasoning and, in this case involving provisional measures, could only invoke constitutional rights under Art. 98 BGG. Her filing merely disputed the guardianship and requested a curatorship, which was outside the scope of the appealed decision.

Key legal question

Whether court costs should be charged in the federal proceedings.

Extracted holding

No court costs were imposed.

Extracted reasoning

In proceedings decided under Art. 108(1) BGG, the court ordered no costs.

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