Federal appeal dismissed for lack of reasoning

5A_706/2012Federal Supreme Court / Civil Division IISep 25, 2012Inadmissible

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Omnilex summary

The appellant challenged the continuation of mortgage enforcement, arguing that payment of the principal debt required suspension of the realization proceedings. The Federal Supreme Court did not examine the merits because the appeal failed to address the decisive reasoning of the Cantonal Court in a legally sufficient way. It therefore issued a non-entry decision, denied free legal aid because the appeal had no prospects of success, and imposed court costs of CHF 300 on the appellant. The request for suspensive effect became moot.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht; bei ungenügender Auseinandersetzung mit den entscheidenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids ist auf die Beschwerde nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Die blosse Wiederholung bereits kantonal widerlegter Einwendungen genügt nicht. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG aus; die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG. In Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entscheidet das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren.

Full text

{T 0/2}
5A_706/2012

Urteil vom 25. September 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________, Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt B.________.

Gegenstand
Grundpfandverwertung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 5. September 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 5. September 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Abweisung einer ersten Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichteinstellung einer Grundpfandverwertung) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, wie bereits die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zutreffend auseinandergesetzt habe, seien gemäss Art. 818 Abs. 1 ZGB auch die Betreibungskosten (einschliesslich Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens) pfandgesichert und ausserdem vorab zu bezahlen (Art. 157 Abs. 1 und 2 SchKG), der Beschwerdeführer habe zwar die Hauptforderung bezahlt, die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens und der Verwertung habe er indes unbestrittenermassen noch nicht bezahlt, die Beschwerdegegnerin sei somit noch nicht vollständig befriedigt, weshalb die vom Beschwerdeführer verlangte "Einstellung" des Verwertungsverfahrens nicht in Betracht falle, die Verwertung sei vielmehr fortzusetzen, sofern der Beschwerdeführer nicht vorab sämtliche offenen Kosten an das Betreibungsamt zahle,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, vor Bundesgericht die bereits von beiden kantonalen Vorinstanzen widerlegten Einwendungen zu wiederholen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 5. September 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Keywords

debt enforcementmortgage realizationadmissibilityreasoning requirementlegal aidcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the federal appeal met the required reasoning standard.

Extracted holding

No. The appeal did not specifically address the cantonal court's reasoning and merely repeated already rejected objections.

Extracted reasoning

Under Art. 42 and 106(2) BGG, the appellant had to engage with the challenged reasoning and show in a substantiated way which federal or constitutional rights were violated. This was not done, so non-entry under Art. 108(1)(b) BGG was required.

Key legal question

Whether the request for legal aid should be granted.

Extracted holding

No, because the appeal was hopeless.

Extracted reasoning

Unsuccessful appeals do not justify legal aid under Art. 64 BGG when they lack prospects of success.

Key legal question

Whether court costs should be imposed on the appellant.

Extracted holding

Yes. The losing appellant had to bear the costs.

Extracted reasoning

As the appellant failed, costs were charged pursuant to Art. 66(1) BGG.

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