Non-entry for insufficiently reasoned appeal

5A_860/2012Federal Supreme Court / Civil Division IINov 23, 2012Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's complaint against a cantonal decision on supervised visitation. It held that the filing failed to meet the reasoning requirements of Art. 42 BGG and did not properly challenge the cantonal court's grounds, while also constituting abusive litigation under Art. 42(7) BGG. The request for suspensive effect became moot. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 42 Abs. 7, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht und Nichteintreten bei ungenügender oder missbräuchlicher Beschwerde. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzutun, welche Bundes- oder Verfassungsrechte verletzt sein sollen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Verfassungsrügen sind klar und detailliert vorzubringen. Fehlt eine hinreichende Begründung oder liegt missbräuchliches Prozessieren vor, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten; das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos (vgl. Erw. 1-4).

Full text

{T 0/2}
5A_860/2012

Urteil vom 23. November 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
vertreten durch Fürsprecher August Biedermann,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Begleitetes Besuchsrecht,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. Oktober 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. Oktober 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen einen - ihm ein begleitetes Besuchsrecht gegenüber seiner ausserehelichen Tochter einräumenden - Entscheid des Departements des Innern des Kantons St. Gallen nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, trotz der (nach Art. 132 Abs. 1 ZPO ergangenen) Aufforderung zur Einreichung einer unterzeichneten Berufungsschrift (Art. 130 Abs. 1 ZPO) habe der Beschwerdeführer (innerhalb der ihm angesetzten Frist) keine unterzeichnete Berufung eingereicht, die unterzeichnete Berufungsergänzung sei verspätet und auch nach Ablauf der Berufungsfrist eingereicht worden, auf die Berufung sei daher androhungsgemäss nicht einzutreten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht, soweit diese überhaupt lesbar ist, nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 10. Oktober 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Keywords

supervised visitationinadmissibilityreasoning requirementconstitutional complaintabusive litigationcourt costssuspensive effect

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the federal appeal met the statutory reasoning requirements.

Extracted holding

No. The appellant did not sufficiently address the cantonal court's reasons or show a violation of law or constitutional rights.

Extracted reasoning

Under Art. 42(1)-(2) and Art. 106(2) BGG, the appeal must engage with the challenged reasoning and explain precisely which rights were violated; the filing did not do so.

Key legal question

Whether the appeal was abusive within the meaning of Art. 42(7) BGG.

Extracted holding

Yes. The appellant again litigated abusively.

Extracted reasoning

The Court noted repeated abusive conduct, which independently supported non-entry under Art. 108(1)(c) BGG.

Key legal question

Whether the request for suspensive effect remained pending.

Extracted holding

It became moot due to the non-entry decision.

Extracted reasoning

Once the appeal was not entered into, the request for suspensive effect had no independent object.

Key legal question

Allocation of court costs.

Extracted holding

Costs were imposed on the appellant.

Extracted reasoning

As the unsuccessful party, the appellant had to bear the court costs under Art. 66(1) BGG.

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