Appeal struck out as moot after release from institution

5C.234/2006Federal Supreme Court / Civil Division IINov 16, 2006Dismissed

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Omnilex summary

B. appealed to the Federal Supreme Court against the Zug Administrative Court's refusal to release him from involuntary placement. After the appeal was filed, the Municipal Council of G., acting as guardianship authority, ordered his release from the psychiatric clinic. The Federal Supreme Court held that the appeal had thereby become moot and struck it off. It also denied legal aid because the appeal was hopeless, but exceptionally ordered that no court costs be charged.

Omnilex headnote

Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG; Gegenstandslosigkeit der Berufung nach nachträglicher Entlassung aus der Anstalt. Wird das aktuelle Rechtsschutzinteresse nach Einreichung der Berufung dahingefallen, ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben. Über die Kosten ist anhand der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes mit summarischer Begründung und weiten Ermessensspielraum zu entscheiden; eine materielle Vorprüfung findet dabei nicht statt. Unentgeltliche Rechtspflege setzt Nichtaussichtslosigkeit voraus; als aussichtslos gelten Begehren, deren Verlustgefahren die Erfolgsaussichten deutlich überwiegen, namentlich wenn sie im Wesentlichen unzulässige Sachverhalts- oder Beweisrügen enthalten (consid. 2–3).

Full text

{T 0/2}
5C.234/2006/fun

Beschluss vom 16. November 2006
II. Zivilabteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Ruppen.

Parteien
B.________, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manuel Brandenberg, c/o Brandenberg Rechtsanwälte,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, Postfach 760, 6301 Zug.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer,
vom 28. August 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 10. August 2006 wurde der 1985 geborene B.________ von seinem Hausarzt wegen Geisteskrankheit sowie Fremd- und Selbstgefährdung erstmals in die Psychiatrische Klinik P.________ (nachstehend: PKO) eingewiesen.
1.2 Gegen diese Einweisung erhob B.________ (im Folgenden: Berufungskläger) am 13. August 2006 Beschwerde. Mit Urteil vom 28. August 2006 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, die Beschwerde nach Anhörung des Berufungsklägers und der zuständigen Ärztin der PKO ab.
1.3 Gegen diesen Entscheid hat der Berufungskläger am 26. September 2006 Berufung beim Bundesgericht eingereicht, worin er unter anderem um Entlassung aus der Klinik ersucht. Für das bundesgerichtliche Verfahren beantragte er überdies die unentgeltliche Rechtspflege.
1.4 Mit Schreiben vom 8. November 2006 teilte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers mit, dass dieser gemäss Beschluss des Gemeinderates G.________ (als Vormundschaftsbehörde) gleichentags aus der PKO entlassen worden ist.
2.
Durch die Entlassung aus der Anstalt nach Einreichung der Berufung ist die Berufung gegenstandslos geworden und demnach abzuschreiben (BGE 118 Ia 488 E. 1a S. 490). Das aktuelle Interesse an der Behandlung der Berufung ist dahingefallen (BGE 109 II 350) und es liegt kein Grund vor, die Berufung trotz fehlenden aktuellen Interesses zu behandeln (vgl. BGE 110 Ia 140 E. 2b S. 143; 111 Ib 56 E. 2b S. 59).
3.
Wird eine Berufung vor Bundesgericht gegenstandslos, so ist über die Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden (Art. 72 BZP i. V. m. Art. 40 OG ). Dem Bundesgericht steht dabei ein weites Ermessen zu, und es kann nach ständiger Praxis nicht darum gehen, bei der Beurteilung des Kostenpunktes über die materielle Begründetheit der Berufung abschliessend zu befinden (BGE 118 Ia 488 E. 4 S. 494; 111 Ib 182 E. 7 S. 191 mit Hinweisen).
3.1 Der Berufungskläger kritisiert vornehmlich das ärztliche Gutachten, was einer unzulässigen Kritik am Sachverhalt gleichkommt und auf welche dementsprechend nicht eingetreten werden kann (Art. 63 Abs. 2 OG; zur Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen vgl. Schnyder/ Murer, Berner Kommentar, N. 91 ff. zu Art. 369 ZGB). Ebenso verhält es sich bezüglich der Beweisofferten und der Hinweise zum kantonalen Recht. Insofern der Berufungskläger Rechtsfragen aufwirft, genügt er mit seiner Berufungsschrift den formellen Anforderungen nicht (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116 II 745 E. 3 S. 748). Insgesamt ist weder dargetan noch ersichtlich, worin eine behauptete Verletzung von Bundesrecht bestehen könnte.
3.2 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 122 I 267 E. 2b S. 271 mit Hinweisen). Da der Berufungskläger über weite Strecken unzulässige Vorbringen zum Sachverhalt und zur Beweiswürdigung vornimmt, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 152 OG). Indessen rechtfertigt es sich, unter den Umständen des vorliegenden Falles, ausnahmsweise von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen.
4.
5.

Demnach beschliesst das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 72 BZP i.V.m. Art. 40 OG:
1.
Die Berufung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieser Beschluss wird dem Berufungskläger und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. November 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Keywords

involuntary commitmentmootnesslegal aidcostscurrent interestadmissibilitysuspense of proceedings

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Key legal question

Whether the appeal against involuntary commitment remained justiciable after the appellant's release from the institution.

Extracted holding

The appeal had become moot because the appellant had been discharged after the appeal was filed.

Extracted reasoning

Once released, the appellant no longer had an current interest in the review; no exception justified deciding the merits despite mootness.

Key legal question

Whether the appellant was entitled to legal aid for the federal proceedings.

Extracted holding

Legal aid was denied because the appeal lacked prospects of success.

Extracted reasoning

The submissions were largely inadmissible attacks on facts and evidence and did not sufficiently raise a federal law issue; the request was therefore hopeless.

Key legal question

Whether court costs should be charged despite mootness.

Extracted holding

No court costs were imposed.

Extracted reasoning

Given the circumstances, the court exceptionally refrained from charging costs.

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