Non-entry on constitutional complaint for insufficient reasoning

5D_112/2010Federal Supreme Court / Civil Division IIAug 13, 2010Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint because the cantonal decision concerned a monetary matter below the value threshold. It held that the complainant failed to address the decisive reasoning of the cantonal court and did not set out, with the required specificity, any constitutional violation. The complaint was therefore not entered into as manifestly insufficiently reasoned and abusive. Because the complaint had no prospects of success, the request for free legal aid was refused. Court costs of CHF 50 were imposed on the complainant.

Omnilex headnote

Art. 113 ff., 116, 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde, Begründungsanforderungen und Nichteintreten: In der subsidiären Verfassungsbeschwerde sind die verletzten verfassungsmässigen Rechte in Auseinandersetzung mit den entscheidenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen; eine bloss appellatorische oder den Erwägungen nicht entsprechende Kritik genügt nicht (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1). Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels entfällt die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG); die Kostenfolgen treffen die unterliegende Partei (Art. 66 Abs. 1 BGG). Missbräuchliche Eingaben können im vereinfachten Verfahren erledigt werden (Art. 108 Abs. 1 BGG).

Full text

{T 0/2}
5D_112/2010

Urteil vom 13. August 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amtsgerichtspräsidentin von Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsöffnungsverfahren,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer) vom 22. Juli 2010.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 22. Juli 2010 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin abgewiesen hat,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 22. Juli 2010 erwog, zu Recht habe die Rechtsöffnungsrichterin dem Beschwerdeführer (Schuldner) die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, weil seine Verfahrenslage einerseits wegen des Vorliegens eines definitiven Rechtsöffnungstitels (rechtskräftige Auferlegung von 100 Franken Verfahrenskosten durch Verfügung des Amts für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn vom 25. August 2009) und anderseits wegen des Fehlens von Einwendungen nach Art. 81 SchKG aussichtslos sei,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 22. Juli 2010 verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege infolge der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Füllemann

Keywords

constitutional complaintnon-entryreasoning requirementsfree legal aidhopelessnesscourt costsabusive filingdebt enforcement

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the subsidiary constitutional complaint met the strict reasoning requirements for alleging constitutional violations.

Extracted holding

No. The filing did not engage with the decisive cantonal reasoning and did not specify, in a detailed manner, which constitutional rights were violated and how.

Extracted reasoning

In subsidiary constitutional complaints, constitutional rights must be invoked and substantiated against the contested reasoning; otherwise the court will not enter into the matter.

Key legal question

Whether the complainant qualified for free legal aid in the federal proceedings.

Extracted holding

No. The complaint was deemed hopeless, so free legal aid could not be granted.

Extracted reasoning

A request for legal aid fails when the underlying remedy has no prospects of success.

Key legal question

Allocation of federal court costs.

Extracted holding

Costs were imposed on the losing complainant.

Extracted reasoning

The unsuccessful party bears the court costs.

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