Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

5D_118/2007Federal Supreme Court / Civil Division IINov 13, 2007Inadmissible

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Omnilex summary

The appellant challenged the Zurich High Court’s circular decision rejecting his nullity complaint in a debt-enforcement matter. The Federal Supreme Court held that only the subsidiary constitutional complaint was available because the dispute value threshold was not met. It found the filing inadmissible because the appellant merely invoked constitutional rights without engaging in a reasoned manner with the decisive cantonal reasoning or showing a specific constitutional violation. The court therefore did not enter into the complaint and imposed a court fee of CHF 400 on the appellant.

Omnilex headnote

Art. 113 ff. BGG, Art. 116 f. BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Anforderungen an die Begründung. In der subsidiären Verfassungsbeschwerde sind die Verletzungen verfassungsmässiger Rechte anhand der massgebenden Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen; blosse Anrufung verfassungsmässiger Garantien genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Kosten folgen dem Ausgang des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Full text

{T 0/2}
5D_118/2007/blb

Urteil vom 13. November 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Frau V.________,

gegen

Gemeinde Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Gemeindeverwaltung Y.________.

Gegenstand
Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 13. September 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 13. September 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 1'000.-- (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Zürcher Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht des Kantons Zürich im angefochtenen Beschluss erwog, bei der Rechtsöffnungsforderung handle es sich um eine der Beschwerdegegnerin durch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 28. November 2006 zugesprochene Parteientschädigung, der Beschwerdeführer weise keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO/ZH nach, auf die über den Aufhebungs- und Abweisungsantrag hinausgehenden Beschwerdebegehren sei im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren zum Vornherein nicht einzutreten, die Rechtsöffnungsrichterin habe zu Recht die Kritik an der Höhe der Erbschaftssteuer und an der materiellen Richtigkeit des (nicht nichtigen) Rechtsöffnungstitels ungeprüft gelassen,
dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht verfassungsmässige Rechte anruft,
dass er sich jedoch nicht in verständlicher Weise mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 13. September 2007 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Keywords

subsidiary constitutional complaintinadmissibilityreasoning requirementdebt enforcementcourt costsdefinitive debt enforcement

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Key legal question

Whether the subsidiary constitutional complaint was admissible despite the lack of specific constitutional arguments tied to the cantonal reasoning.

Extracted holding

The complaint was inadmissible because it did not clearly and specifically show which constitutional rights were violated and how.

Extracted reasoning

In subsidiary constitutional complaints, constitutional violations must be pleaded and substantiated with reference to the challenged reasoning; mere invocation of rights is insufficient.

Key legal question

Allocation of federal court costs.

Extracted holding

The losing appellant had to bear the court fee.

Extracted reasoning

Costs follow the outcome, and the unsuccessful complainant is chargeable with the fee.

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