Non-entry on abusive constitutional complaint and recusal request

5D_129/2011Federal Supreme Court / Civil Division IIJul 26, 2011Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint arising from a debt-enforcement matter concerning CHF 2,206 in court costs. The complainant sought recusal of both the cantonal judges and the Federal Court. The Court held that the recusal request against itself was abusive and inadmissible. It further found that the complaint did not meet the strict reasoning requirements of a subsidiary constitutional complaint, since it did not engage with the decisive cantonal reasoning and merely repeated factual assertions and general accusations. The filing was viewed as a delay tactic. The Court therefore did not enter into the complaint and imposed CHF 300 in costs on the complainant.

Omnilex headnote

Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: strenge Begründungspflicht und Nichteintreten bei missbräuchlicher Prozessführung. Der Beschwerdeführer hat anhand der tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzutun, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen; blosse Darstellung des Sachverhalts aus eigener Sicht, pauschale Befangenheitsvorwürfe und Verweise auf frühere Eingaben genügen nicht. Ein Ausstandsbegehren, das ersichtlich einzig der Blockierung des Verfahrens dient, ist unzulässig. Missbräuchliche Rechtsmittel bzw. Eingaben zur blossen Verzögerung der Vollstreckung rechtfertigen Nichteintreten im vereinfachten Verfahren (vgl. Art. 42 Abs. 7 BGG).

Full text

{T 0/2}
5D_129/2011

Urteil vom 26. Juli 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Y.________ (Gerichtspräsidium),
Obergericht des Kantons Aargau, ,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausstand (Rechtsöffnung),

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 28. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 3. Kammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 28. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, das (im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens für 2'206 Franken Gerichtskosten) Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers sowohl gegen sämtliche Mitglieder des Aargauer Obergerichts wie auch gegen einen Präsidenten des Bezirksgerichts Y.________ abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in das sinngemässe Ausstandsbegehren auch gegen das Bundesgericht und in das Gesuch um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass auf das - einzig zum Zweck der Blockierung der Justiz und damit missbräuchlich gestellte - sinngemässe Ausstandsbegehren gegen das Bundesgericht nicht einzutreten ist (BGE 105 Ib 301),
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Entscheid vom 28. Juni 2011 erwog, weil der Beschwerdeführer dem gesamten Obergericht Befangenheit unterstelle, statt Befangenheitsgründe für jedes einzelne Gerichtsmitglied vorzubringen, erweise sich das gegen das Obergericht gerichtete Ausstandsbegehren zum Vornherein als unzulässig, zumal ausser der Mitwirkung in früheren Erkenntnisverfahren keine Ausschliessungsgründe für das vorliegende Vollstreckungsverfahren geltend gemacht würden (BGE 105 Ib 301),
dass das Obergericht hinsichtlich des gegen den erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten gerichteten Ausstandsbegehrens erwog, konkrete Anhaltspunkte, welche einen bei objektiver Betrachtung begründeten Anschein der Befangenheit erwecken könnten, lägen nicht vor, die vorgängige Mitwirkung eines Richters im Erkenntnisverfahren bilde noch keinen Ausstandsgrund für das Rechtsöffnungsverfahren (vgl. BGE 120 Ia 82 E. 6), Gläubiger der Rechtsöffnungsforderung (Gerichtskosten) sei nicht der erstinstanzliche Richter, sondern der Kanton Aargau,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar verfassungsmässige Rechte anruft,
dass er jedoch nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, auf Eingaben im kantonalen Verfahren zu verweisen, zahlreichen kantonalen Behörden Befangenheit vorzuwerfen und die "komplette Neubeurteilung der ganzen Angelegenheit" durch eine "neutrale, kompetente und bemächtigte (sic) Instanz" zu fordern,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 28. Juni 2011 verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der Vollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, ohne dass dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung weiterer Eingaben anzusetzen ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf das sinngemässe Ausstandsbegehren gegen das Bundesgericht wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Keywords

recusalconstitutional complaintinadmissibilityabuse of rightsreasoning requirementdebt enforcementcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the recusal request against the Federal Court should be entertained

Extracted holding

The recusal request was not entertained because it was made abusively and only to obstruct the proceedings.

Extracted reasoning

A recusal motion cannot be used merely to block the administration of justice; such a manifestly abusive request is inadmissible.

Key legal question

Whether the subsidiary constitutional complaint met the required reasoning standard

Extracted holding

The complaint was not entertained because it did not sufficiently address the decisive reasoning of the cantonal decision and did not clearly show a constitutional violation.

Extracted reasoning

In a subsidiary constitutional complaint, the alleged constitutional violations must be specifically pleaded and reasoned against the challenged decision; mere factual assertions, references to prior submissions, and general accusations are insufficient.

Key legal question

Whether the filing was abusive and aimed at delaying enforcement

Extracted holding

The court found the complaint abusive because it served only to delay the enforcement proceedings.

Extracted reasoning

Conduct undertaken solely to delay enforcement constitutes abusive litigation behavior and justifies non-entry.

Key legal question

Costs of the federal proceedings

Extracted holding

Court costs of CHF 300 were imposed on the complainant.

Extracted reasoning

The losing party bears the costs under the Federal Supreme Court Act.

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