Non-entry on subsidiary constitutional complaint for insufficient reasoning

5D_44/2011Federal Supreme Court / Civil Division IIMar 23, 2011Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a cantonal judgment granting definitive debt enforcement for CHF 100 plus interest and costs and refusing legal aid. It found that the filing did not engage with the cantonal reasoning and did not identify any constitutional violation with the required clarity and detail. The complaint was also considered abusive. The Court therefore did not enter into the complaint, denied legal aid because the case had no prospects of success, and imposed court costs of CHF 50 on the applicant.

Omnilex headnote

Art. 113 ff., Art. 116, Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde setzt eine auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids bezogene, klare und detaillierte Rüge verfassungsmässiger Rechte voraus. Bleibt die Eingabe in appellatorischer Kritik stehen oder ist sie missbräuchlich, ist darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Offensichtlich aussichtslose Beschwerden schliessen die unentgeltliche Rechtspflege aus; die Kosten tragen die unterliegende Partei. Art. 42 Abs. 7 BGG erfasst zudem missbräuchliches Prozessieren zur Verzögerung der Vollstreckung.

Full text

{T 0/2}
5D_44/2011

Urteil vom 23. März 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staat Solothurn, 4500 Solothurn,
vertreten durch Zentrale Gerichtskasse Solothurn, Amthaus 2, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer)
vom 8. März 2011.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil (ZKBES.2011.37) vom 8. März 2011 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 100.-- (nebst Zins und Kosten) ebenso abgewiesen hat wie das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 8. März 2011 erwog, die Betreibungsforderung (Gerichtskosten) beruhe auf einem rechtskräftigen Beschluss/Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG, Einwendungen nach Art. 81 SchKG erhebe der Beschwerdeführer keine, der Vorderrichter habe deshalb zu Recht die definitive Rechtsöffnung erteilt, die unentgeltliche Rechtspflege könne dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts verletzt sein sollen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass die unentgeltliche Rechtspflege infolge der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Keywords

constitutional complaintreasoned appealnon-entrydefinitive debt enforcementlegal aidabusive litigationcourt costs

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Key legal question

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned to be admissible.

Extracted holding

No. The submission did not engage with the decisive cantonal reasoning or clearly and specifically show any constitutional violation.

Extracted reasoning

In subsidiary constitutional complaints, constitutional rights must be invoked and reasoned in a clear and detailed manner with reference to the cantonal decision. The filing failed to meet this standard.

Key legal question

Whether the applicant was entitled to free legal aid for the federal proceedings.

Extracted holding

No. The complaint had no prospects of success.

Extracted reasoning

Because the complaint was obviously insufficiently reasoned and abusive, the request for legal aid had to be denied.

Key legal question

How the costs of the federal proceedings should be allocated.

Extracted holding

Costs were imposed on the applicant as the losing party.

Extracted reasoning

Under the general cost rule, the unsuccessful party bears the court costs.

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