Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

5D_58/2014Federal Supreme Court / Civil Division IIApr 28, 2014Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a cantonal presiding order in a debt-enforcement matter. It held that only the cantonal appellate decision could be challenged and that the appellant's submissions did not satisfy the strict duty to plead constitutional violations with clarity and reference to the cantonal reasoning. The complaint was therefore not entered into under the simplified procedure. The appellant was ordered to pay CHF 200 in court costs and was denied any party compensation.

Omnilex headnote

Art. 113, 116, 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen kantonalen Endentscheid; Begründungsanforderungen. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig und kann sich nicht gegen frühere kantonale Instanzen richten. Wer die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt, hat unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Bloss appellatorische Kritik oder Ausführungen ausserhalb des Anfechtungsgegenstands genügen nicht; andernfalls ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 BGG).

Full text

{T 0/2}

5D_58/2014

Urteil vom 28. April 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zug,
vertreten durch die Gerichtskasse des Kantons Zug,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 18. März 2014 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 18. März 2014 des Obergerichts des Kantons Zug, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 2'545.-- (nebst Zins) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Präsidialverfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 113 BGG), von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin auch den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid anficht,
dass die Verfassungsbeschwerde ebenso unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über die Präsidialverfügung des Obergerichts vom 18. März 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht in der Präsidialverfügung vom 18. März 2014 erwog, die Beschwerdeführerin gehe in ihrer Eingabe an das Obergericht nicht auf die vorinstanzlichen Argumente ein und lege auch nicht dar, inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll, auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde sei nicht einzutreten,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungeneingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Präsidialverfügung des Obergerichts vom 18. März 2014 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Keywords

debt enforcementdefinitive enforcementconstitutional complaintadmissibilitysubstantiationcourt costsparty compensation

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Key legal question

Admissibility of the subsidiary constitutional complaint against the cantonal presiding order

Extracted holding

The complaint was inadmissible to the extent it challenged the first-instance enforcement order or went beyond the cantonal appellate decision.

Extracted reasoning

A subsidiary constitutional complaint lies only against final cantonal decisions and only within the scope of the challenged cantonal ruling.

Key legal question

Whether the complaint sufficiently alleged violations of constitutional rights

Extracted holding

The filing did not meet the strict substantiation requirements for constitutional complaints.

Extracted reasoning

The appellant did not address the cantonal court's reasoning in a comprehensible way and failed to specify clearly and in detail which constitutional rights were violated and how.

Key legal question

Court costs and party compensation

Extracted holding

The appellant had to bear the court costs and received no party compensation.

Extracted reasoning

As the unsuccessful party, she was charged costs; no compensation was awarded.

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