Subsidiary constitutional complaint dismissed for insufficient reasoning

5D_65/2011Federal Supreme Court / Civil Division IIApr 27, 2011Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a cantonal non-entry decision in a debt enforcement matter involving CHF 161 and CHF 100 plus interest. It held that the complaint was limited to constitutional grievances and that the appellant failed to address the decisive reasoning of the cantonal court with the required specificity. The request for satisfaction was inadmissible because it was outside the scope of the cantonal proceedings. Legal aid was refused due to lack of prospects of success, and court costs of CHF 50 were imposed on the appellant.

Omnilex headnote

Art. 113 ff., 116, 117, 108 Abs. 1 lit. b, 64 Abs. 1, 66 Abs. 1 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Begründungsanforderungen. Das Bundesgericht tritt auf eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur ein, wenn die Eingabe die entscheidenden Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert mit verfassungsmässigen Rügen angreift. Bloss appellatorische Kritik oder das Vorbringen ausserhalb des Anfechtungsgegenstands liegender Begehren genügen nicht. Neue, unzulässige Vorbringen bleiben unbeachtlich. Fehlt es an hinreichender Begründung und damit an Erfolgsaussichten, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern; die Kosten werden der unterliegenden Partei auferlegt.

Full text

{T 0/2}
5D_65/2011

Urteil vom 27. April 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt A.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 24. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 24. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 161.-- und Fr. 100.-- (nebst Zins) nicht eingetreten ist,
in das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Genugtuung fordert, weil diese Forderung weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Beschluss vom 24. März 2011 erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einer rechtskräftigen Verfügung des Stadtrichters von Zürich vom 13. Juli 2010 und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG, die Beschwerdevorbringen gegen die (erstinstanzlich gestützt darauf erteilte) Rechtsöffnung und gegen die erstinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (wegen Aussichtslosigkeit) entsprächen nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine zulässige Beschwerdebegründung, das Schreiben einer Frau Z.________ stelle ein unzulässiges Novum dar, hinsichtlich der Beschwerdevorbringen betreffend Schadenersatz und Genugtuung sowie betreffend Forderungsrückzug (der im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen den Rechtsöffnungstitel von der Beschwerdegegnerin zu erklären gewesen wäre) fehle es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 24. März 2011 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Keywords

subsidiary constitutional complaintadmissibilityreasoning requirementlegal aidcourt costsdebt enforcementnon-entry

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the subsidiary constitutional complaint was admissible despite the low amount in dispute.

Extracted holding

Only the subsidiary constitutional complaint was available because the value in dispute did not reach the ordinary appeal threshold and no exception applied.

Extracted reasoning

The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint under Art. 113 ff. BGG.

Key legal question

Whether the complaint contained sufficient constitutional reasoning.

Extracted holding

No. The appellant did not engage with the decisive cantonal reasoning in a comprehensible way and did not clearly and specifically allege which constitutional rights were violated.

Extracted reasoning

A subsidiary constitutional complaint must identify and substantiate the alleged constitutional violations in detail; otherwise the court will not enter into the matter.

Key legal question

Whether the request for satisfaction could be examined.

Extracted holding

No. Satisfaction had neither been part of the cantonal proceedings nor could it be raised in the present proceedings.

Extracted reasoning

There was no proper subject matter for this claim in the federal complaint.

Key legal question

Whether legal aid should be granted for the federal proceedings.

Extracted holding

No, because the complaint had no prospect of success.

Extracted reasoning

Unsuccessful and manifestly insufficiently reasoned proceedings do not justify legal aid under Art. 64 BGG.

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