Non-entry on insufficiently reasoned constitutional complaint

5D_67/2008Federal Supreme Court / Civil Division IIMay 7, 2008Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

A minor, represented by his father, filed a subsidiary constitutional complaint against cantonal decisions that had upheld a non-entry ruling on his CHF 5,000 personality-claim action. The Federal Court held that the complaint failed to meet the strict reasoning requirements because it did not address the decisive cantonal grounds or identify constitutional violations in a substantiated way. It therefore did not enter into the matter, refused legal aid as the case was hopeless, and imposed CHF 900 in costs on the father as legal representative. The Court also noted the abusive character of the filing practice.

Omnilex headnote

Art. 116, 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Rügepflicht und Begründungsanforderungen. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass anhand der massgeblichen Erwägungen des angefochtenen kantonalen Entscheids klar und detailliert dargetan wird, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen; fehlt eine solche Auseinandersetzung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine offensichtlich aussichtslose oder missbräuchliche Beschwerde rechtfertigt weder unentgeltliche Rechtspflege noch die Entgegennahme weiterer gleichartiger Eingaben. Die Kosten dürfen dem gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Beschwerdeführers auferlegt werden (Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. consid. 2-4).

Full text

{T 0/2}
5D_67/2008/bnm

Urteil vom 7. Mai 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
gesetzlich vertreten durch seinen Vater Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Kramer,

Gegenstand
Genugtuungsklage aus Persönlichkeitsverletzung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 27. April 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) und gegen den Zirkulationsbeschluss vom 24. April 2008 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich.

Nach Einsicht
in die als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen einerseits den Beschluss vom 27. April 2007 des Zürcher Obergerichts, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen - auf seine Klage auf Zahlung von 5'000 Franken Genugtuung aus Persönlichkeitsverletzung nicht eintretenden - Entscheid des Bezirksgerichts Bülach abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, sowie gegen anderseits den Zirkulationsbeschluss vom 24. April 2008 des Zürcher Kassationsgerichts, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den obergerichtlichen Beschluss abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheide des Obergerichts und des Kassationsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass zwar die Mitanfechtung des obergerichtlichen Beschlusses zulässig ist (Art. 100 Abs. 6 BGG),
dass jedoch in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass sowohl das Obergericht wie auch das Kassationsgericht im Wesentlichen erwogen, das Bezirksgericht Bülach sei zu Recht auf die gegen die Beschwerdegegnerin gerichtete Klage des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil mit dieser eine Persönlichkeitsverletzung durch eine in der Stadt Zürich tätige Lehrerin in Ausübung amtlicher Verrichtungen beanstandet werde, weshalb die Klage dem kantonalen Haftungsgesetz unterliege und - nach einem administrativen Vorverfahren - hätte gegen die Stadt Zürich beim Bezirksgericht Zürich erhoben werden müssen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts und des Kassationsgerichts eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die angefochtenen Beschlüsse dieser Gerichte verfassungswidrig sein sollen,
dass der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers einmal mehr missbräuchlich prozessiert,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass Y.________ als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 3 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden Y.________ auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Mai 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Keywords

constitutional complaintnon-entryinsufficient reasoninglegal aidcourt costspersonality rightsstate liabilityabusive procedure

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned to be admissible.

Extracted holding

No. The complaint did not engage with the decisive reasoning of the cantonal decisions and failed to show any constitutional violation in the required manner.

Extracted reasoning

In a subsidiary constitutional complaint, the alleged violation of constitutional rights must be clearly and specifically argued by reference to the cantonal reasoning; otherwise the Federal Court will not enter into the complaint.

Key legal question

Whether legal aid should be granted for the constitutional complaint.

Extracted holding

No. Legal aid was refused because the complaint had no prospect of success.

Extracted reasoning

An obviously insufficient and abusive complaint is hopeless, so the statutory conditions for free legal assistance are not met.

Key legal question

Allocation of federal court costs.

Extracted holding

Costs were imposed on the minor's legal representative.

Extracted reasoning

Under the Federal Supreme Court Act, the legal representative of the minor appellant was ordered to bear the costs.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.