Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

5D_92/2014Federal Supreme Court / Civil Division IIJul 4, 2014Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a cantonal judgment that had refused legal aid in a dispute over the non-existence of a debt-collection claim and deletion of the enforcement register entry. The Court held that the complaint did not meet the strict reasoning requirements for constitutional complaints, as the appellant did not address the cantonal reasoning in a constitutionally specific way. It therefore did not enter into the complaint, rejected legal aid for the federal proceedings because the complaint was hopeless, and imposed CHF 100 in costs on the appellant without awarding party compensation.

Omnilex headnote

Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Das Bundesgericht tritt auf eine Eingabe nicht ein, wenn sie keine klar und detailliert begründete Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte enthält und sich nicht mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Die blosse Kritik an der Vorinstanz genügt nicht (E. 1). Die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren setzt hinreichende Erfolgsaussichten voraus; bei aussichtsloser Beschwerde ist sie zu verweigern (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die unterliegende Partei trägt die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG); eine Parteientschädigung entfällt bei diesem Verfahrensausgang regelmäßig.

Full text

{T 0/2}

5D_92/2014

Urteil vom 4. Juli 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Nichtbestand der Betreibungsforderung, Löschung der Betreibung),

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Verweigerung (mangels Darlegung der Bedürftigkeit) der unentgeltlichen Rechtspflege (für ein zufolge Betreibungsrückzugs durch den Beschwerdeführer gegenstandslos gewordenes Verfahren betreffend Feststellung des Nichtbestandes der Betreibungsforderung und Löschung der Betreibung) nicht eingetreten ist,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Entscheid vom 2. Juni 2014 erwog, auf die Beschwerde an das Obergericht sei mangels Begründung nicht einzutreten, im Übrigen wäre sie ohnehin abzuweisen gewesen, weil die unentgeltliche Rechtspflege für das gegenstandslos gewordene erstinstanzliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit hätte verweigert werden müssen, aus demselben Grund könne diese auch für das obergerichtliche Verfahren nicht gewährt werden, dem Beschwerdeführer seien Gerichtskosten von Fr. 300.-- aufzuerlegen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 2. Juni 2014 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Keywords

constitutional complaintadmissibilityreasoning requirementlegal aidcourt costsdebt enforcement

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Key legal question

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned to be admissible

Extracted holding

No. The appellant failed to engage with the cantonal reasoning and did not identify concrete constitutional violations with the required clarity and detail.

Extracted reasoning

In a subsidiary constitutional complaint, constitutional rights must be invoked and substantiated specifically against the reasoning of the cantonal decision; otherwise the Federal Supreme Court will not enter into the complaint.

Key legal question

Whether legal aid should be granted for the federal proceedings

Extracted holding

No. The complaint had no prospects of success, so legal aid was unavailable.

Extracted reasoning

Because the constitutional complaint was manifestly insufficiently reasoned and therefore inadmissible, it lacked any prospect of success within the meaning of Art. 64 BGG.

Key legal question

Allocation of federal court costs and party compensation

Extracted holding

The appellant must bear court costs and receives no party compensation.

Extracted reasoning

As the unsuccessful party, the appellant is liable for costs; no compensation is awarded against the respondent in these circumstances.

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