Non-entry on constitutional complaint for insufficient reasoning

5D_94/2010Federal Supreme Court / Civil Division IIJul 2, 2010Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a cantonal judgment confirming definitive debt enforcement for 2008 taxes of CHF 20,445.65. It held that the filing did not invoke any constitutional rights and did not engage with the cantonal court’s reasoning as required. The complaint was therefore inadmissible. Because the complaint was hopeless, the request for free legal aid was denied. Court costs of CHF 500 were imposed on the complainant.

Omnilex headnote

Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Zulässigkeit setzt eine hinreichende, an den Erwägungen des angefochtenen Entscheids ausgerichtete Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte voraus. Bloss appellatorische oder gänzlich fehlende Begründung führt zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Mangels Erfolgsaussichten ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (Art. 64 Abs. 1 BGG); die Kostenfolgen treffen die unterliegende Partei (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Full text

{T 0/2}
5D_94/2010

Urteil vom 2. Juli 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staat Freiburg,
vertreten durch Kantonale Steuerverwaltung Freiburg, Rue Joseph-Piller 13, 1700 Freiburg,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg (II. Zivilappellationshof) vom 26. Mai 2010.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 26. Mai 2010 des Kantonsgerichts Freiburg, das eine Berufung des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 20'445.65 (Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuer 2008) an den Beschwerdegegner abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kantonsgericht im Urteil vom 26. Mai 2010 erwog, eine rechtsgenüglich begründete Berufungsschrift habe der Beschwerdeführer nicht eingereicht, weshalb auf die Berufung mangels Begründung nicht einzutreten sei, im Übrigen müsste die Berufung unter Hinweis auf die zutreffende Begründung des erstinstanzlichen Richters, wonach sich die Rechtsöffnungsforderung auf eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung stütze und der Beschwerdeführer weder Tilgung noch Stundung oder Verjährung geltend mache, abgewiesen werden, schliesslich hätte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden können,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine verfassungsmässigen Rechte anruft,
dass er erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts vom 26. Mai 2010 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Keywords

constitutional complaintinadmissibilityreasoning requirementlegal aidcourt costsdefinitive debt enforcementtax debt

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Key legal question

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned to be admissible.

Extracted holding

No. The complainant did not invoke or substantiate any constitutional rights with reference to the cantonal court's reasoning.

Extracted reasoning

In a subsidiary constitutional complaint, constitutional rights must be specifically alleged and clearly, in detail, argued; otherwise the Federal Supreme Court will not enter into the complaint.

Key legal question

Whether the complainant was entitled to free legal aid before the Federal Supreme Court.

Extracted holding

No, because the complaint was hopeless.

Extracted reasoning

Since the complaint lacked any sufficient constitutional reasoning, it had no prospects of success within the meaning of the statute.

Key legal question

Costs of the federal proceedings.

Extracted holding

The complainant bears the court costs.

Extracted reasoning

The losing party is liable for costs.

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