Stationary measure upheld despite objections to psychiatric diagnosis

6B_259/2010Federal Supreme Court / Criminal DivisionMay 18, 2010Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Court dismissed the criminal appeal against the cantonal judgment ordering a stationary measure instead of the prison sentence. It held that the lower courts had adequately addressed the severity of the mental disorder and proportionality, and that no further psychiatric investigations were required because no such request had been made in the cantonal appeal. The expert report supported the diagnosis of a severe personality disorder aggravated by substance abuse and repeated delinquency. The request for legal aid was denied and court costs of CHF 800 were charged to the appellant.

Omnilex headnote

Art. 59 StGB; duty to state reasons and proportionality review for a stationary measure. Where the first-instance judgment has expressly found the prerequisites of a stationary measure and the accused does not contest them on appeal, the appellate court need not address them in detail. A complaint of incomplete fact-finding is inadmissible if the party failed to request the relevant evidentiary measures in the cantonal proceedings. A stationary measure is proportionate when the expert assessment establishes a severe disorder of character and behavior, reinforced by substance abuse and repeated delinquency, and indicates that ambulatory treatment would be unsuitable.

Full text

{T 0/2}
6B_259/2010

Urteil vom 18. Mai 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Mathys,
Gerichtsschreiber Borner.

Verfahrensbeteiligte
E.________, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Noser,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Anordnung einer stationären Massnahme (Art. 59 StGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 3. Dezember 2009.

Sachverhalt:

A.
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verurteilte E.________ am 26. Juni 2009 wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Diese schob es zugunsten einer stationären Massnahme auf.

Auf Berufung des Verurteilten bestätigte das Obergericht des Kantons Luzern den erstinstanzlichen Entscheid im Wesentlichen.

B.
E.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das angefochtene Urteil sei bezüglich der stationären Massnahme aufzuheben, eventuell sei es an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, damit eine stationäre Behandlung angeordnet werden dürfe, müsse eine schwere psychische Störung vorliegen. Die Vorinstanz habe zwar bezüglich Diagnose und seiner Massnahmebedürftigkeit auf das überzeugende Gutachten verwiesen. Daraus lasse sich jedoch nicht ableiten, dass sie selbst beim Beschwerdeführer eine schwere psychische Störung bejahe. Indem sie diese Frage nicht explizit beantwortet habe, habe sie eine Rechtsverweigerung begangen.

Derselbe Vorwurf treffe die Vorinstanz auch, weil sie nicht ausdrücklich begründet habe, dass die Massnahme auch verhältnismässig sei.
Damit beanstandet der Beschwerdeführer faktisch, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht, mithin seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, verletzt.

1.2 Das Kriminalgericht hatte sowohl die Schwere der psychischen Störung als auch die Verhältnismässigkeit einer stationären Massnahme ausdrücklich bejaht (Urteil vom 26. Juni 2009, S. 49 f. Ziff. 5.2.4). Die beiden Begriffe stellte der Beschwerdeführer anlässlich der Berufung nicht in Frage. Folglich musste die Vorinstanz diese Punkte auch nicht ausführlich behandeln. Dass sie ihre Begründungspflicht verletzt haben sollte, ist somit zu verneinen.

Gleich verhält es sich mit dem Vorwurf an die Vorinstanz, sie hätte sich mit der "Ungereimtheit" befassen müssen, dass die leicht beeinträchtigte Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers vermutungsweise eher gegen das Vorliegen einer schweren psychischen Störung spreche. Diese "Ungereimtheit" hat der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nämlich auch nicht erwähnt.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, ein Gutachter habe im Jahre 2003 bei ihm einen Entwicklungsrückstand (unreife Persönlichkeitsstörung) diagnostiziert, der durch den Zeitablauf geringer geworden sein könnte. Indem die Vorinstanz aber ausschliesslich auf das neue Gutachten aus dem Jahre 2008 abstelle (dissoziale Persönlichkeitsstörung, schädlicher Gebrauch multipler psychotroper Substanzen und Legasthenie), ohne zusätzliche Abklärungen zu veranlassen, habe sie aufgrund eines unvollständigen und nicht abschliessend festgestellten Sachverhalts entschieden.

Auf die Rüge ist nicht einzutreten. Denn im Berufungsverfahren hatte der Beschwerdeführer keine derartigen Abklärungen beantragt.

3.
3.1 Der Gutachter beurteilt in seiner Ergänzung vom 19. März 2009 aufgrund der Biographie des Beschwerdeführers eine ambulante Massnahme als ungeeignet und führt dabei unter anderem aus (S. 2 f.):

"Diese (...) Biographie sehen wir aus forensisch-psychiatrischer Sicht als Ausdruck einer schweren Störung des Charakters und des Verhaltens an, die sich in seinem Wahrnehmen, Denken, Fühlen und Handeln in Form von Unzuverlässigkeit, Oberflächlichkeit, Substanzkonsum und Davonlaufen ausdrückt. Seine Störung beeinflusst bis heute die Art und die Gestaltung seiner privaten und sozialen Beziehungen, führt damit zu massiven Einschränkungen seiner Lebensführung und mittelbar auch zu einem subjektiven psychischen Leiden.

Seine chronische Missachtung der gesellschaftlichen Regeln und gesetzlichen Normen, seine Verantwortungslosigkeit, reduzierte Frustrationstoleranz und Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein oder zum Lernen aus Erfahrung sogar bei wiederholter Bestrafung sind Leitmerkmale der dissozialen Persönlichkeitsstörung (F 60.2 nach ICD-10), an welcher der Angeschuldigte leidet.

Während man bei einem jüngeren Mann als dem Angeschuldigten noch von einer Entwicklungsstörung sprechen könnte, die in der Regel durch päd- und arbeitsagogische Massnahmen beeinflussbar ist, besteht im Falle des 29-jährigen Angeschuldigten aus forensisch-psychiatrischer Sicht kein Zweifel mehr an der Korrektheit dieser (...) Diagnose. Besonders ungünstig ist, dass im vorliegenden Fall auch noch der schädliche Gebrauch von multiplen psychotropen (die Bewusstseinstätigkeit beeinflussender) Substanzen dazukommt.

(...)

Leitsymptom der dissozialen Persönlichkeitsstörung ist die Delinquenz. Wiederholte und fortgesetzte Delinquenz unterhält und verstärkt die Störung, da die Folgen der Delinquenz zur gesellschaftlichen Marginalisierung des Angeschuldigten beitragen.

(...)

Es scheint uns wichtig, auf die schon heute voraussehbaren Folgen für die weitere Entwicklung des Angeschuldigten hinzuweisen, sollte es zum Anordnen lediglich einer ambulanten Therapie (...) kommen: Chronische Eigentumskriminalität und chronische Verstösse gegen das BMG mit konsekutiv wiederholten Verhaftungen, weiteren Haftstrafen und schliesslich Aufnahme des Angeschuldigten in ein Drogensubstitutionsprogramm. Schliesslich Resignation und Sistieren der schwereren Kriminalität bei Fürsorgeabhängigkeit etwa im Alter von 40 Jahren."

3.2 Wie bereits das Gutachten (S. 24 unten) spricht auch diese Ergänzung von einer schweren Störung des Charakters und des Verhaltens des Beschwerdeführers. Dazu gesellt sich erschwerend der schädliche Gebrauch von multiplen psychotropen Substanzen. Da weiter anzunehmen ist, die wiederholte Delinquenz des Beschwerdeführers in den letzten Jahren habe die Störung verstärkt, ist sein Einwand unbehelflich, er sei psychisch nicht schwer gestört. Mit dieser Einschätzung ist auch die Vermutung widerlegt, sein Entwicklungsrückstand habe sich durch den Zeitablauf verringert (E. 2).

Der Ausblick des Gutachters auf die Entwicklung des Beschwerdeführers (E. 3.1 letzter Absatz), falls bloss eine ambulante Massnahme ins Auge gefasst wird, zeigt mit aller Deutlichkeit, dass die Anordnung der stationären Massnahme auch verhältnismässig ist. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt nicht vor.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerdeschrift S. 2 Ziff. 1.4). Da seine Begehren von vornherein aussichtslos erschienen, ist das Gesuch abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Folglich wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist jedoch seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen.

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Borner

Keywords

stationary measurepsychiatric disorderproportionalityduty to give reasonslegal aidcourt costsinadmissibilityexpert reportcriminal appeal

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the cantonal court had to expressly address a severe mental disorder and proportionality for the stationary measure.

Extracted holding

No. Because the first-instance judgment had expressly found both elements and the appellant had not disputed them on appeal, the appellate court did not need to discuss them in detail.

Extracted reasoning

The duty to give reasons is satisfied when the relevant points were already decided below and were not contested in the appeal proceedings.

Key legal question

Whether the appellate court had to order further psychiatric inquiries because an older diagnosis might have changed over time.

Extracted holding

No. The complaint was inadmissible because no such evidentiary request had been made in the cantonal appeal proceedings.

Extracted reasoning

The Federal Court will not examine a complaint about incomplete fact-finding where the requested clarifications were not sought below.

Key legal question

Whether the stationing measure was justified and proportionate on the basis of the expert report.

Extracted holding

Yes. The report described a severe disorder of character and behavior, aggravated by substance abuse and repeated delinquency, and showed that an ambulatory treatment would be inadequate.

Extracted reasoning

The expert assessment supported the diagnosis and demonstrated that a stationary measure was proportionate in light of the risk of continued offending.

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