Standing of private complainant in appeal against non-entry order

6B_303/2014Federal Supreme Court / Criminal DivisionMay 2, 2014Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court did not enter into the complainant’s appeal against the Freiburg prosecutor’s non-entry order. It held that a private complainant must demonstrate how the challenged decision could affect specific civil claims in order to have standing under Art. 81(1)(b)(5) BGG, unless such a connection is obvious. The appellant merely asserted that he was a party to the criminal proceedings and failed to explain any civil claim. The appeal was therefore inadmissible. Court costs of CHF 800 were imposed on him.

Omnilex headnote

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; Beschwerdelegitimation des Privatklägers gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung. Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung kann zwar auf die vorgängige adhäsionsweise Geltendmachung verzichtet werden; vor Bundesgericht ist jedoch darzulegen, welche konkreten Zivilforderungen inwiefern betroffen sein sollen, sofern dies nicht offensichtlich ist. Blosses Parteistellen im Strafverfahren genügt nicht. Fehlt eine hinreichend substanziierte Darlegung der Zivilansprüche, ist auf die Beschwerde nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (vgl. E. 2).

Full text

{T 0/2}

6B_303/2014

Urteil vom 2. Mai 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (falsche Beschuldigung usw.),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 27. Februar 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Am 12. August 2013 reichte der Beschwerdeführer Strafanzeige wegen falscher Beschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Verleumdung ein. Der Beschuldigte habe wider besseres Wissen gegen ihn als ehemaliges Organ einer AG in Liquidation Strafanzeige wegen angeblicher Unterschlagung von Arbeitnehmerbeiträgen eingereicht.

Am 23. Januar 2014 trat die Staatsanwaltschaft Freiburg auf die Strafanzeige nicht ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg am 27. Februar 2014 ab, soweit es darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts vom 27. Februar 2014 sei aufzuheben.

2.

Der Privatkläger ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich von ihm, dass er im kantonalen Verfahren adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Auf dieses Erfordernis kann bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens verzichtet werden. Indessen ist ausser in offensichtlichen Fällen erforderlich, dass der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegt, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen (Urteil 6B_1128/2013 vom 24. März 2014 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei zur Beschwerde berechtigt, weil er gemäss Beschwerdegegenstand Partei im Verfahren sei (Beschwerde S. 3 Ziff. 5). Inwieweit ihm eine Zivilforderung gegen den Beschuldigten zustehen könnte, legt er nicht dar. Da insoweit auch kein klarer Fall vorliegt, ist auf die Beschwerde mangels hinreichend dargelegter Legitimation des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Keywords

standingprivate complainantcivil claimsnon-entry orderinadmissibilitycourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the private complainant had standing to file a criminal appeal against the non-entry order.

Extracted holding

He failed to show that the challenged decision could affect any civil claim; therefore standing was not established.

Extracted reasoning

A private complainant may appeal only if the decision can influence civil claims. Even in non-entry cases, the complainant must explain before the Federal Supreme Court how the decision could affect which civil claim, unless this is obvious. That requirement was not met here.

Key legal question

Who bears the court costs of the federal proceedings?

Extracted holding

The complainant must bear the court costs.

Extracted reasoning

Because the appeal was inadmissible, the ordinary rule on costs applied.

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