Private complainant lacked standing; complaint inadmissible

6B_532/2014Federal Supreme Court / Criminal DivisionJul 1, 2014Dismissed

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Omnilex summary

Two private complainants challenged the dismissal of a criminal investigation concerning alleged breach of official secrecy. The Federal Supreme Court held that they had not sufficiently substantiated how the discontinuance could affect any civil claim, so they lacked standing under Art. 81 BGG. Their complaint that the cantonal court violated the right to be heard was also inadmissible because it attacked the merits of the balancing exercise rather than a separate procedural right. The Court therefore did not enter into the complaint and imposed court costs of CHF 800 on the complainants, half each with joint and several liability.

Omnilex headnote

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; Beschwerde des Privatklägers gegen Nichtanhandnahme oder Einstellung: Der Privatkläger hat im bundesgerichtlichen Verfahren darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid auf eine konkrete Zivilforderung einwirken kann; unterbleibt eine solche Begründung, fehlt die Beschwerdelegitimation. Verfahrensrechte dürfen zwar auch ohne Legitimation in der Sache gerügt werden, doch nur soweit eine formelle Rechtsverweigerung geltend gemacht wird. Unzulässig sind Rügen, die mit der materiellen Überprüfung untrennbar verknüpft sind und auf eine Sachprüfung hinauslaufen (vgl. Art. 108 BGG; Art. 29 Abs. 2 BV).

Full text

{T 0/2}

6B_532/2014

Urteil vom 1. Juli 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

  1. A.X.________,
  2. B.X.________,
    beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Gattlen,
    Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellungsverfügung (Verletzung des Amtsgeheimnisses usw.),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 9. April 2014.

Erwägungen:

1.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn stellte am 29. November 2013 die Strafuntersuchung gegen die Mitglieder des Gemeinderats Y.________ wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, eventualiter wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn am 9. April 2014 ab. Die Beschwerdeführer beantragen beim Bundesgericht, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das eingestellte Verfahren wieder aufzunehmen.

2.

Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich von ihm, dass er adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Auf dieses Erfordernis kann bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens verzichtet werden. Indessen ist erforderlich, dass der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegt, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen (BGE 127 IV 185 E. 1a; Urteil 1B_695/2012 vom 14. Februar 2013 E. 1.2).
Dem angefochtenen Entscheid und der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren eine Zivilforderung gestellt hätten. Aufgrund der untersuchten Straftat ist dies auch nicht offensichtlich. In ihrer Eingabe ans Bundesgericht führen die Beschwerdeführer zur Legitimation nur aus, sie hätten Anzeige erstattet und seien als Geschädigte im Strafverfahren zugelassen worden, weshalb sie zur Anhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert seien (Beschwerde, S. 4 Ziff. 4). Daraus ergibt sich nicht ansatzweise, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken könnte. Mangels hinreichender Begründung der Legitimation ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Offen bleiben kann daher, ob und inwiefern die Beschwerdeführer gegen die in Ausübung ihres öffentlichen Amtes handelnden Gemeinderäte überhaupt Zivilforderungen geltend machen könnten (vgl. § 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes des Kantons Solothurn vom 26. Juni 1966 [BSG 124.21]).

3.

Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst können die Privatkläger die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich in diesem Fall aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Als Partei des kantonalen Verfahrens können die Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihnen nach dem kantonalen Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Unzulässig sind allerdings Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung in der Sache nicht getrennt werden kann und die im Ergebnis auf eine materielle Prüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen (BGE 136 IV 41 E. 1.4).
Die Vorinstanz verneint ein schützenswertes privates Geheimhaltungsinteresse. Sie nimmt an, der Gemeinderat Y.________ habe die Interessenabwägung im Sinne einer öffentlichen Beratung vornehmen dürfen. Das Interesse der Beschwerdeführer an der Geheimhaltung des Aufsichtsberichts habe das Interesse der Öffentlichkeit an der Klärung der Vorwürfe um das Betreuungs- und Pflegezentrum Z.________ nicht zu überwiegen vermögen (Entscheid, S. 8 Ziff. 2.4). Die Beschwerdeführer rügen diesbezüglich eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die im angefochtenen Entscheid unter Ziff. 2.4 getroffenen Annahmen seien ergangen, ohne dass sie dazu hätten Stellung nehmen können (Beschwerde, S. 9 Ziff. 10). Das Vorbringen läuft auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids hinaus. Die Rüge ist somit unzulässig.

4.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Keywords

standingprivate complainantinadmissibilityright to be heardcriminal procedurecourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the private complainants had standing to challenge the discontinuance order in criminal matters

Extracted holding

They failed to show that the challenged decision could affect any civil claim; standing was therefore not established.

Extracted reasoning

A private complainant must, as a rule, explain in federal proceedings how the contested decision may affect a specific civil claim. The file contained no indication of such a claim, and the complainants merely relied on having filed a criminal complaint and being admitted as injured parties.

Key legal question

Whether the complainants could rely on an alleged violation of the right to be heard

Extracted holding

The hearing complaint was inadmissible because it sought review of the merits rather than a purely formal denial of justice.

Extracted reasoning

Although procedural rights can be invoked without standing on the merits, the challenge to the cantonal court's balancing of secrecy and public interest was inseparable from the substantive assessment.

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