Non-entry for insufficiently reasoned appeal

6B_8/2009Federal Supreme Court / Criminal DivisionJan 16, 2009Inadmissible

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Omnilex summary

X.________ challenged the St. Gallen Anklagekammer’s refusal to open criminal proceedings after filing a criminal complaint concerning his mother’s death. The Federal Supreme Court found that the submission did not meet the minimum reasoning requirements of Art. 42(2) BGG. In the summary non-entry procedure under Art. 108 BGG, the court therefore did not examine the merits. Exceptionally, it waived court costs.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 BGG: Zulässigkeit und Begründungsanforderungen der Beschwerde. Eine Beschwerde genügt den gesetzlichen Mindestanforderungen nur, wenn sie in nachvollziehbarer Weise darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse, kaum verständliche Bemerkungen oder appellatorische Ausführungen genügen nicht. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann trotz Nichteintretens von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden (vgl. Erwägungen 1 und 2).

Full text

{T 0/2}
6B_8/2009/sst

Urteil vom 16. Januar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eröffnung eines Strafverfahrens,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 4. Dezember 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
X.________ reichte mit undatierter Eingabe Strafanzeige ein. Darin legte er sinngemäss dar, dass seine am 25. Juni 2008 totaufgefundene Mutter nicht tot gewesen, sondern von den Behörden für tot erklärt worden sei. Am Schluss der Strafanzeige stellte er Strafantrag wegen "3-facher Hochverrat an meinen Eltern gemäss beiliegender Fallbeschreibung". Mit Urteil vom 4. Dezember 2008 lehnte es die Anklagekammer des Kantons St. Gallen ab, ein Strafverfahren zu eröffnen. Der Entscheid wurde X.________ am 18. Dezember 2008 zugestellt, der diesen mit Bemerkungen versehen der Anklagekammer retournierte. Diese hat die fragliche Eingabe in der Folge zuständigkeitshalber zutreffend an das Bundesgericht weitergeleitet. Es ist nicht klar, ob X.________ in der vorliegenden Angelegenheit überhaupt Beschwerde erheben will. Das kann indessen ohne Rückfrage offen bleiben, weil die Sache ohne Kostenauflage erledigt wird. Die auf dem Rubrum des vorinstanzlichen Entscheids sowie auf der Eingangsanzeige des Bundesgerichts angebrachten kaum verständlichen Ausführungen genügen den minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG in keiner Art und Weise. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill

Keywords

criminal complaintnon-entryreasoning requirementssummary procedurecourt costs

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Key legal question

Whether the appeal met the minimum reasoning requirements under Art. 42(2) BGG

Extracted holding

The submission did not satisfy the minimum reasoning requirements.

Extracted reasoning

The statements on the title page and cover sheet were barely understandable and, in any event, did not contain an adequate legal reasoning. In non-entry proceedings under Art. 108 BGG, the court therefore could not examine the case.

Key legal question

Whether court costs should be imposed despite non-entry

Extracted holding

No costs were levied as an exception.

Extracted reasoning

The president considered it possible to waive the cost order in the circumstances.

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