Defamation conviction upheld; appeal dismissed

6B_909/2010Federal Supreme Court / Criminal DivisionNov 18, 2010Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Court dismissed the criminal appeal against a Zurich Court of Appeal judgment convicting the appellant of defamation for accusing the respondent of usury in the context of a tenancy dispute. It held that the appeal largely failed to engage with the cantonal reasoning and that the appellant's objections did not undermine the findings on guilt or on the absence of coercive situation. The conditional monetary penalty of 10 daily rates at CHF 770 with a two-year probation period was left unchanged. Court costs of CHF 2,000 were imposed on the appellant.

Omnilex headnote

Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Art. 109 Abs. 3 BGG; Art. 66 Abs. 1 BGG: An appeal in criminal matters is dismissed where the appellant does not specifically address the cantonal reasoning and his submissions do not reveal any manifest error in the assessment of guilt. The Federal Court may refer to the reasoning of the lower court under Art. 109 Abs. 3 BGG. If the appeal fails, the lower-court conviction and conditional monetary penalty remain in force; court costs are charged to the appellant under Art. 66 Abs. 1 BGG. The respondent is not entitled to compensation absent any compensable effort at federal level.

Full text

{T 0/2}
6B_909/2010

Urteil vom 18. November 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X._________,
Beschwerdeführer,

gegen

Firma A._________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verleumdung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 30. August 2010.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Rahmen einer mietrechtlichen Auseinandersetzung bezichtigte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin gegenüber einem Gericht des Wuchers und eventuell des gewerbsmässigen Wuchers. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn mit Urteil vom 30. August 2010 im Berufungsverfahren wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 770.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt einen Freispruch.

2.
In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht konkret mit dem angefochtenen Entscheid befasst, ist darauf nicht einzutreten. Aber auch seine Ausführungen zu den einzelnen Erwägungen sind unbegründet.

Die Vorinstanz stellt zum Beispiel in E. 3.1.1. zum Schuldpunkt fest, der Beschwerdeführer habe zunächst ausdrücklich ausgeführt, dass er sich schuldig erkläre, die Ehre der Beschwerdegegnerin verletzt zu haben (angefochtener Entscheid S. 5). Dazu führt er vor Bundesgericht aus, er habe geltend gemacht, dass er bei der Lektüre des Urteils zweimal aus allen Wolken gefallen sei (Beschwerde S. 4). Woraus sich die Richtigkeit seiner Darstellung ergeben könnte, sagt er indessen nicht.

In E. 3.1.3. kommt die Vorinstanz zum Schluss, beim Beschwerdeführer, der seine auf der gemieteten Parzelle befindliche Holzhütte eine "Liebhaberei" nenne und der weitere Wohnsitze habe, liege keine Zwangslage im Sinne von Art. 157 StGB vor (angefochtener Entscheid S. 6). Dazu führt der Beschwerdeführer aus, mit dem Verlust der Parzelle verliere er den Zugang zur Holzhütte, was einwandfrei eine Zwangslage darstelle (Beschwerde S. 4). Aus dem Verlust des Zugangs zur Holzhütte folgt indessen nicht, dass der Beschwerdeführer, der weitere Wohnsitze hat, auf die gemietete Parzelle zwingend angewiesen wäre.

In E. 3.1.4. hält die Vorinstanz unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer seiner eigenen Aussage zufolge bereit wäre, Fr. 25.-- pro Quadratmeter zu bezahlen (angefochtener Entscheid S. 7). Vor Bundesgericht behauptet er demgegenüber, dass der von der Beschwerdegegnerin verlangte Quadratmeterpreis von Fr. 17.08 "mindestens doppelt zu hoch" und damit Wucher sei (Beschwerde S. 4). Damit widerspricht er sich selber, wie die Vorinstanz denn auch zu Recht feststellt.

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn

Keywords

defamationappealconditional monetary penaltycourt costsusury allegation

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the defamation conviction under Art. 174(1) StGB should be overturned on appeal.

Extracted holding

The appeal was dismissed to the extent it was admissible; the conviction remained in force.

Extracted reasoning

The appellant failed to engage concretely with the cantonal judgment, and his arguments did not show any error in the appellate court's assessment; the challenged reasoning was upheld.

Key legal question

Whether the appellant should be acquitted and the sentence set aside.

Extracted holding

No acquittal was granted; the conditional monetary penalty remained unchanged.

Extracted reasoning

The Federal Court found no basis to disturb the finding of guilt or the sentence imposed by the cantonal court.

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