Clarification request inadmissible; judgment was clear

6G_1/2010Federal Supreme Court / Criminal DivisionMay 20, 2010Inadmissible

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Omnilex summary

X.________ applied for clarification of the Federal Supreme Court's earlier criminal judgment, arguing that the CHF 1,500 party compensation should be paid directly to his lawyer because the canton intended to set it off against cantonal costs. The court held that clarification under Art. 129 BGG is possible only if the dispositive part is unclear, incomplete, contradictory, or contains drafting or arithmetic mistakes. None of those grounds existed, and the set-off dispute had to be pursued through cantonal remedies. The request was therefore not entertained, and no court costs were charged.

Omnilex headnote

Art. 129 Abs. 1 BGG; Voraussetzungen der Erläuterung eines bundesgerichtlichen Urteils; die Erläuterung dient nur der Behebung von Unklarheiten, Unvollständigkeiten, Widersprüchen oder Redaktions-/Rechnungsfehlern im Dispositiv. Sie darf nicht zur nachträglichen materiellen Abänderung des Urteils oder zur Entscheidung über Vollstreckungs- bzw. Verrechnungsfragen verwendet werden. Fehlt es an einem der gesetzlichen Erläuterungsgründe, ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Die Frage der Zulässigkeit einer Verrechnung zugesprochener Parteientschädigungen ist nicht im Erläuterungsverfahren zu klären; hierfür sind gegebenenfalls die kantonalen Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. consid. 3-6).

Full text

{T 0/2}
6G_1/2010

Urteil vom 20. Mai 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Mathys,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Bauer,
Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils vom 21. Juli 2009 (6B_414/2009),

Erwägungen:

1.
Mit Urteil 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde von X.________ teilweise gut. Es hob den angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7. Januar 2009 im Strafpunkt auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung erklärte es im Umfang der teilweisen Gutheissung der Beschwerde für gegenstandslos. Der Kanton St. Gallen wurde angewiesen, dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines teilweisen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten.

2.
X.________ ersucht am 16. April 2010 um Erläuterung des Urteils 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009. Er führt aus, die Staatsanwaltschaft St. Gallen mache zu Unrecht die Verrechnung der Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- mit den ihm auferlegten Kosten des kantonalen Strafverfahrens geltend. Damit gehe sein Verteidiger leer aus, womit das Institut der unentgeltlichen Prozessverbeiständung ausgehöhlt werde. Das Urteil sei daher in dem Sinne zu erläutern, als die geschuldete Parteientschädigung seinem Verteidiger zuzusprechen sei.

3.
Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Urteils unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).

4.
Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut, verpflichtet es die unterliegende Partei, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten Kosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts im Umfang der Gutheissung der Beschwerde gegenstandslos. Die Möglichkeit, die Parteikostenentschädigung in solchen Fällen direkt dem Rechtsvertreter zuzusprechen, ist im BGG nicht ausdrücklich vorgesehen. In der Praxis wird dies so gehandhabt, wenn die Gefahr besteht, dass der bedürftige Beschwerdeführer die ihm im Umfang seines Obsiegens zugesprochene Parteikostenentschädigung für die Bestreitung seines Lebensunterhalts beansprucht, womit der Verteidiger leer ausgehen würde, was vorliegend allerdings nicht der Fall war. Auch beantragte der Gesuchsteller in seiner Beschwerde vom 18. Mai 2009 nicht, eine allfällige Parteientschädigung sei direkt seinem Rechtsvertreter zuzusprechen.

5.
Das Dispositiv des Urteils 6B_414/2009 ist weder unklar noch zweideutig, noch stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Entscheidbegründung im Widerspruch. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erläuterung sind daher nicht erfüllt (vgl. Urteil 1G_1/2009 vom 24. Juni 2009). Dem Gesuchsteller ist zwar beizupflichten, dass eine Verrechnung der Parteientschädigung mit den auferlegten Verfahrenskosten angesichts seiner Bedürftigkeit stossend erscheint. Über die Zulässigkeit der Verrechnung hat jedoch nicht das Bundesgericht im Erläuterungsverfahren zu befinden. Der Gesuchsteller ist auf die ihm gegen die Verrechnung im Kanton St. Gallen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu verweisen, soweit er den Standpunkt vertritt, die Verrechnung mit der zugesprochenen Parteientschädigung erfolge unrechtmässig.

6.
Auf das Erläuterungsgesuch ist nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Unseld

Keywords

clarificationinadmissibilityparty compensationset-offcourt costscriminal appeal

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Key legal question

Whether the prior Federal Supreme Court judgment met the statutory conditions for clarification under Art. 129(1) BGG.

Extracted holding

No. The dispositive part was neither unclear, incomplete, contradictory, nor affected by redaction or calculation errors.

Extracted reasoning

Art. 129 BGG applies only in the listed exceptional cases. The earlier judgment was internally consistent and clear.

Key legal question

Whether the party compensation should be clarified as payable directly to counsel.

Extracted holding

No clarification was ordered; the request sought a substantive change outside the scope of Art. 129 BGG.

Extracted reasoning

The court noted that direct payment to counsel is not expressly provided by the BGG, and any dispute about set-off must be pursued through available cantonal remedies.

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