Complaint inadmissible for insufficient substantiation in debt enforcement

7B.78/2005Federal Supreme Court / Criminal Division IIJul 27, 2005Inadmissible

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Omnilex summary

The debtor challenged a cantonal supervisory decision refusing to admit a late objection and sought restoration of the deadline on grounds of illness. The Federal Supreme Court held that the complaint did not satisfy the requirement to briefly and specifically explain which federal rules had been violated and how. Because the appellant did not engage with the cantonal reasoning, the court did not enter into the merits. The proceeding was free of charge and no party compensation was granted.

Omnilex headnote

Art. 79 Abs. 1 OG; Begründungsanforderungen der SchKG-Beschwerde bei Gesuch um Fristwiederherstellung nach Art. 33 Abs. 4 SchKG; eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich mit der tragenden Begründung des angefochtenen Entscheids nicht auseinandersetzt und bloss behauptet, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt. Die subsidiäre Eventualbegründung bleibt unbeurteilt, sofern auf die Beschwerde mangels hinreichender Substantiierung nicht einzutreten ist (consid. 2). Kostenfolgen richten sich nach Art. 20a Abs. 1 SchKG und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG.

Full text

{T 0/2}
7B.78/2005 /blb

Urteil vom 27. Juli 2005
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand
Wiederherstellung der Frist für einen verspäteten Rechtsvorschlag,

SchKG-Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 14. April 2005 (SCWIF.2005.2).

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Betreibungsamt Thierstein stellte in der gegen X.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxxx am 7. März 2005 den Zahlungsbefehl zu. Mit Verfügung vom 22. März 2005 wies das Betreibungsamt den von der Schuldnerin gleichentags mündlich erhobenen Rechtsvorschlag als verspätet ab, weil er nicht innert der bis zum 17. März 2005 laufenden Frist erhoben worden sei. Mit Eingabe vom 30. März 2005 gelangte X.________ an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn und verlangte die Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages infolge Krankheit. Mit Urteil vom 14. April 2005 wies die Aufsichtsbehörde das Gesuch, es sei der verspätete Rechtsvorschlag zuzulassen, ab.
X.________ hat das Urteil der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 27. April 2005 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zulassung des Rechtsvorschlags.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung ohne weitere Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) auf Abweisung der Beschwerde geschlossen, soweit darauf eingetreten werden könne. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1).
Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, die Beschwerdeführerin sei wohl krank gewesen und habe sich auf die allernötigsten Pflichten ("Haushalt, Kinder, Essen verdienen") konzentriert. Da sie indessen arbeitsfähig gewesen sei, hätte sie rechtzeitig Rechtsvorschlag erheben können und müssen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die Wiederherstellung von Fristen (vgl. Art. 33 Abs. 4 SchKG) bei Krankheit (vgl. BGE 112 V 255 f.; Nordmann, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 11 zu Art. 33 SchKG) verletzt habe, wenn sie erwogen hat, die gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin sei nicht von einer Art, welche vom Handeln (Erhebung des Rechtsvorschlages) innert Frist oder von der entsprechenden Beauftragung einer Drittperson abgehalten habe. Da sich die Beschwerdeführerin mit dieser Entscheidbegründung nicht auseinander setzt, genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen nicht. Auf die Eventualbegründung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin wolle mit dem Rechtsvorschlag in Anbetracht der beigefügten Begründung ("Hoffnung auf Zusage für ein Darlehen") gar nicht die Betreibungsforderung bestreiten, weshalb die Rechtsvorschlagserklärung selbst im Falle einer Fristwiederherstellung unzulässig sei, ist folglich nicht näher einzugehen. Auf die insgesamt nicht hinreichend substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner (Y.________, vertreten durch V.________ AG), dem Betreibungsamt Thierstein und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juli 2005
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Keywords

debt enforcementobjection deadlinerestoration of deadlinesubstantiationinadmissibilityillnesscosts

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Key legal question

Whether the complaint sufficiently alleged a violation of federal law concerning restoration of the deadline for filing an objection due to illness

Extracted holding

The complaint did not meet the substantiation requirements of Art. 79 OG and therefore could not be heard.

Extracted reasoning

The appellant failed to explain why the cantonal authority allegedly misapplied the rules on restoration of deadlines under Art. 33(4) SchKG in light of illness. The court therefore did not examine the alternative reasoning that the objection would in any event have been inadmissible because it did not truly contest the claim.

Key legal question

Allocation of costs and party compensation in the federal complaint proceedings

Extracted holding

The proceeding was free of charge and no party compensation was awarded.

Extracted reasoning

Under Art. 20a(1) SchKG, the complaint procedure is generally cost-free, and Art. 62(2) GebV SchKG excludes party compensation.

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