Social assistance appeal inadmissible for insufficient reasoning

8C_162/2011Federal Supreme Court / Public Law Division IVMar 25, 2011Inadmissible

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Omnilex summary

B. appealed a Bern administrative court decision in a social assistance matter. The Federal Supreme Court held that the appeal did not meet the strict reasoning requirements of Art. 42 and 106 BGG because it failed to address the lower court’s reasoning and relied only on appellatory criticism. The Court also rejected any relaxation of the filing rules due to the appellant’s lack of counsel. The appeal was therefore not entered into under Art. 108 BGG. No court costs were imposed, and the request for legal aid became moot.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Eintreten auf eine Beschwerde setzt eine hinreichende, auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids bezogene Begründung voraus. Bei Rügen betreffend Grundrechte und kantonales Recht gilt die qualifizierte Rügepflicht; rein appellatorische Kritik genügt nicht. Wird die Begründungspflicht nicht erfüllt, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die gesetzlichen Fristen- und Formerfordernisse sind zwingend und können aus Gründen der Rechtsgleichheit nicht einzelfallweise gelockert werden (consid. 1).

Full text

{T 0/2}
8C_162/2011

Urteil vom 25. März 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde X.________, Sozialamt,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 22. Dezember 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des B.________ vom 25. Februar 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 22. Dezember 2010 und das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten (auch die vorinstanzlich herangezogenen SKOS-Richtlinien gelangen als kantonale Regelungen und nicht als Bundesrecht zur Anwendung), die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, die nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind, wobei auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eingetreten wird (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2011 den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem namentlich nicht anhand der vorinstanzlichen Erwägungen konkret und detailliert aufgezeigt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollten, wobei die Beschwerde insbesondere die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht hinsichtlich eines zulässigen Beschwerdegrundes im Sinne von Art. 95 ff. BGG nicht erfüllt,
dass hieran namentlich die Anrufung des Willkürverbots (und sinngemäss die Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots) nichts ändert, weil auch die insofern bloss in pauschaler und appellatorischer Weise vorgetragenen Ausführungen den qualifizierten Anforderungen nicht zu genügen vermögen, welche Art. 106 Abs. 2 BGG für die Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen stellt,
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
dass der Beschwerdeführer auch aus dem geltend gemachten Umstand, "kurzfristig ... kein(en) Rechtsbeistand" gefunden und deshalb die vorliegende Eingabe zur Fristwahrung selbst verfasst zu haben, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da die gesetzlichen Bestimmungen über die Berechnung und Einhaltung der bundesgerichtlichen Fristen (Art. 44-48 sowie Art. 100-101 BGG) zwingend sind und das Gericht schon um der Rechtsgleichheit willen nicht - wie sinngemäss anbegehrt - Ausnahmen in Einzelfällen bewilligen kann,
dass demzufolge auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das sinngemässe Begehren um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. März 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Keywords

social assistanceinadmissibilityreasoning requirementconstitutional complaintqualified pleadingappellatory criticismcourt costslegal aid

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the federal appeal met the reasoning requirements of Art. 42 and 106 BGG

Extracted holding

The appeal did not satisfy the required specific and qualified reasoning requirements, so no valid remedy was filed.

Extracted reasoning

The submission failed to engage with the lower court's reasoning and only raised general, appellatory criticism. For constitutional complaints, the appellant had to clearly and specifically show which constitutional rights were violated and how.

Key legal question

Whether the appellant could rely on the alleged inability to obtain counsel to excuse the defective filing

Extracted holding

No exception could be made to the mandatory statutory time and filing rules.

Extracted reasoning

The rules on calculation and observance of federal deadlines are mandatory and cannot be relaxed for reasons of equality or individual hardship.

Key legal question

Whether court costs should be charged and whether legal aid became moot

Extracted holding

No court costs were imposed because of the circumstances, and the request for legal aid became moot.

Extracted reasoning

Given the circumstances, the court refrained from charging costs under Art. 66 Abs. 1 sentence 2 BGG; since no costs were imposed, the request for free legal aid was moot.

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