Non-entry on social insurance appeal for insufficient reasoning

8C_60/2014Federal Supreme Court / Public Law Division IVFeb 4, 2014Inadmissible

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Omnilex summary

B.________ filed a federal appeal against a Bern cantonal social insurance judgment. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG because it failed to address the decisive grounds of the lower judgment and consisted mainly of general assertions and appellatory criticism. The court therefore did not enter into the appeal under Art. 108(1)(b) BGG. It also rejected the request for free legal representation and, considering the circumstances, waived court costs.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde: Das Rechtsmittel hat sich in gedrängter Form mit den für den Entscheid massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzutun, inwiefern Recht verletzt worden sein soll. Bloss pauschale Vorbringen, appellatorische Kritik oder sachfremde Hinweise genügen nicht. Fehlt eine rechtsgenügliche Rüge der Rechtsverletzung, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein; eine nach Fristablauf notwendige Verbesserung der mangelhaften Eingabe durch unentgeltlichen Rechtsbeistand fällt ausser Betracht (vgl. Art. 97 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Full text

{T 0/2}

8C_60/2014

Urteil vom 4. Februar 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

beco Berner Wirtschaft,
Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst,
Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 2. Dezember 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des B.________ vom 20. Januar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 2. Dezember 2013 (zugestellt am 5. Dezember 2013),
in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 21. Januar 2014 betreffend fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) mit Eingabe vom 1. Februar 2014 (Poststempel) erfolgte Nachreichung des angefochtenen Entscheides,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerde des Versicherten vom 20. Januar 2014 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich - abgesehen von einem rechtsgenüglichen Begehren - mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid Recht verletzen sollte, wobei in diesem Zusammenhang weiter zu berücksichtigen ist,
dass sich die Einwendungen des Beschwerdeführers in lediglich pauschalen Aussagen und in appellatorischer Kritik bzw. teilweise nicht sachbezogenen Hinweisen erschöpfen, was rechtsprechungsgemäss ungenügend ist (BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302; vgl. auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 52 f. sowie 64 zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),
dass demzufolge hier - neben der erwähnten fehlenden Rüge einer Rechtsverletzung (Art. 95 f. BGG) - auch keine gültig erhobene Rüge einer qualifiziert unrichtigen oder unvollständigen bzw. als auf einer Rechtsverletzung beruhenden Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG) vorliegt,
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, namentlich keine hinreichende Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel eingereicht wurde, obwohl der angefochtene vorinstanzliche Entscheid gemäss Verfügung des Bundesgerichts vom 21. Januar 2014 nachgereicht worden ist,
dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass das in der Eingabe vom 1. Februar 2014 gestellte sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen ist, weil auch eine Verbesserung der mangelhaften Eingabe durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ausser Betracht fällt,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Februar 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

Keywords

inadmissibilityreasoning requirementappellate criticismfree legal aidcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the federal appeal met the statutory reasoning requirements for admissibility

Extracted holding

The appeal did not sufficiently engage with the decisive reasons of the cantonal judgment and therefore was not a valid legal remedy.

Extracted reasoning

Under Art. 42(1)-(2) and Art. 108(1)(b) BGG, the appellant had to explain in a concise manner how the lower judgment violated law. His filing contained only general assertions and appellate criticism, which is insufficient.

Key legal question

Whether legal aid in the form of appointed counsel should be granted

Extracted holding

The request for free legal representation was denied because counsel could not cure the defective filing after the appeal deadline had expired.

Extracted reasoning

A deficient appeal cannot be improved by appointed counsel once the time limit under Art. 100(1) BGG has passed.

Key legal question

Whether court costs should be charged

Extracted holding

No court costs were imposed in light of the circumstances.

Extracted reasoning

The court exercised discretion to refrain from charging costs under Art. 66(1) sentence 2 BGG.

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