No jurisdiction over interlocutory access ruling without irreparable harm

8C_66/2014Federal Supreme Court / Public Law Division IVJun 28, 2014Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court held that the challenge to the denial of access to the liability dossier was an interlocutory matter within pending liability proceedings, not a standalone data-protection case. Because the appellant failed to show irreparable legal harm under Art. 93 BGG, the public-law appeal was inadmissible. For the same reason, the subsidiary constitutional complaint was also inadmissible. Court costs of CHF 1,000 were imposed on the appellant.

Omnilex headnote

Art. 93 BGG; admissibility of an appeal against a cantonal decision refusing access to a file in pending liability proceedings. A request for inspection of documents relating to an ongoing liability case does not constitute an autonomous data-protection procedure, but falls within the procedural framework of the merits proceedings; the refusal of access is therefore an interlocutory decision. Such a decision is only directly challengeable before the Federal Supreme Court if the appellant shows irreparable legal harm within the meaning of Art. 93(1)(a) BGG. Purely financial burdens, procedural inconvenience, or the fact that the main case may continue without immediate review do not suffice. The same admissibility requirements apply to the subsidiary constitutional complaint by virtue of Art. 117 BGG.

Full text

{T 0/2}

8C_66/2014

Urteil vom 28. Juni 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann,
Beschwerdeführer,

gegen

UniversitätsSpital Zürich (USZ),
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Haftung, Akteneinsicht,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 4. Dezember 2013.

Sachverhalt:

A.

A.________ war von 1997 bis 2009 beim UniversitätsSpital Zürich (USZ) angestellt, zuletzt als Oberarzt. Zudem war er ab 2007 als Titularprofessor an der Universität Zürich (UZH) tätig. In den letzten Jahren vor seinem Ausscheiden arbeitete er vollzeitig am USZ im Rahmen seiner wissenschaftlichen Tätigkeit als Leiter von Projekten, welche unter anderem vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF) finanziert wurden.
Nachdem A.________ seine Anstellung am USZ per Ende November 2009 gekündigt hatte, gelangte er mit Schreiben vom 11. Januar 2011 an die Spitaldirektion des USZ und verlangte Schadenersatz und Genugtuung in der Höhe von über Fr. 6.2 Mio. Dieses Verfahren zwischen den beiden Parteien ist nach wie vor rechtshängig (vgl. auch Urteil 8C_925/2013 vom 28. Juni 2014). Mit Entscheid vom 29. Juni 2009 hatte das Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch um superprovisorische Massnahmen von A.________ in Zusammenhang mit urheberrechtlichen Fragen abgewiesen. Am 11. April 2012 liess A.________ eine Klage nach § 19 Abs. 1 des Zürcher Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) gegen das USZ und die UZH beim Bezirksgericht Zürich hängig machen (vgl. dazu die Urteile 2C_692/2012 vom 10. Februar 2013 und 2C_344/2013 vom 10. Dezember 2013).
Am 19. Dezember 2011 ersuchte A.________ um Einsicht in sämtliche ihn oder die von ihm geleiteten, vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF) unterstützten Projekte betreffenden Akten des Universitätsspitals. Am 14. Februar 2012 wurde ihm Einsicht in sein Personaldossier gewährt. Nachdem A.________ am 16. März 2012 bei der Spitaldirektion und dem Spitalrat geltend machte, es sei ihm nicht Zugang zu allen ihn betreffenden Akten gewährt worden, verweigerte der Spitalrat mit Beschluss vom 17. April 2013 die Einsicht in das Dossier "Haftungsverfahren".

B.

Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 8. November 2013 den Spitalrat zur Einreichung des strittigen Dossiers aufgefordert hatte, welches die Spitaldirektion dem kantonalen Gericht am 15. November 2013 zukommen liess, wies es die gegen den Beschluss vom 17. April 2013 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 4. Dezember 2013 ab.

C.

A.________ lässt Beschwerde in öffentlich rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde führen mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, die Unzuständigkeit des Spitalrats zum Erlass des Beschlusses vom 17. April 2013 festzustellen und das USZ resp. der Spitalrat anzuweisen, ihm Einsicht in alle seine Personendaten enthaltenden Akten des Haftungsdossiers zu gewähren; eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zur Prüfung der Zuständigkeit und zur Neubeurteilung seines Einsichtsgesuches zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass das Gesuch um Einsicht in das Dossier "Haftungsverfahren" kein selbstständiges Verfahren darstellt, sondern im Rahmen des vom Beschwerdeführer gegen das USZ angestrebten Haftungsverfahrens zu sehen ist, so dass für die Beurteilung der Akteneinsicht nicht das kantonale Gesetz vom 12. Februar 2007 über die Information und den Datenschutz (IDG; LS 170.4), sondern das im Haftungsverfahren geltende Verfahrensrecht massgeblich ist (vgl. dazu auch BGE 139 V 492 E. 3.2 S. 494). Folgerichtig stellt die verweigerte Einsicht in die Akten im Rahmen eines hängigen Verfahrens durch eine Rechtspflegebehörde einen Zwischenentscheid dar (Urteil 2C_599/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2.2). Dies gilt auch für den verwaltungsgerichtlichen Entscheid, da er das Haftungsverfahren nicht abschliesst. Demnach müssen vor Bundesgericht für die Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sein.

1.2. Ein Nachteil ist im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachend, wenn er rechtlicher Natur und auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar ist. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur ergänzenden Abklärung und neuen Entscheidung bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, es sei denn, die Verwaltung werde durch einen kantonalen Rückweisungsentscheid gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen (BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647; 133 V 477 E. 5.2 S. 483).

1.3. Bezüglich des nicht wieder gutzumachenden Nachteils macht der Beschwerdeführer geltend, das Bundesgericht habe allein schon aus Gründen der Rechtssicherheit auf seine Beschwerde einzutreten, da die Vorinstanz in dieser Sache bereits drei Entscheide mit unterschiedlichen Rechtsmittelbelehrungen erlassen habe. Dieser Einwand vermag keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu begründen, da alle drei Verfahren unterschiedliche Fragen zum Gegenstand hatten und die Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen für jedes Verfahren einzeln erfolgt.
Weiter führt der Beschwerdeführer an, es seien ihm durch die Verfahren in den letzten fünf Jahren sehr hohe Kosten erwachsen und er verfüge nicht mehr über genügend Barmittel für weitere Prozessschritte, so dass er genötigt wäre, seine Investitionen kurzfristig zu veräussern, was nicht ohne finanzielle Einbussen möglich sei. Auch dies begründet keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Denn finanzielle Aufwendungen stellen keinen irreparablen Nachteil dar, sofern sie nicht die Fortsetzung des Verfahrens mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der betroffenen Partei verunmöglichen (vgl. dazu etwa die Ausführungen in den den Beschwerdeführer betreffenden Urteilen 2C_692/2012 vom 10. Februar 2013 sowie 2C_344/2013 vom 10. Dezember 2013). Vorliegend ist die Fortsetzung des Haftungsverfahrens nicht behindert und das momentan vor dem Spitalrat hängige Verfahren kann auch ohne Entscheid des Bundesgerichts über die Akteneinsicht fortgesetzt werden.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Lehre geltend, die Vorinstanz habe auch über die Kosten entschieden, was jedoch nur im Rahmen eines Endentscheids zulässig sei. Dabei wird übersehen, dass beim Verwaltungsgericht das Hauptverfahren (noch) nicht hängig ist und demnach nicht feststeht, ob es in diesem Haftungsverfahren zu einem Endentscheid des kantonalen Gerichts kommen wird. Es hat daher zu Recht über die Kosten befunden, da es eventuell mangels eines Hauptverfahrens diese überhaupt nicht verlegen könnte. Daran ändert nichts, dass durch den Entscheid vom 4. Dezember 2013 das Haftungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. In Bezug auf dessen Anfechtbarkeit vor Bundesgericht ist gemäss Art. 93 BGG von einem Zwischenentscheid auszugehen.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach dem Gesagten mangels nicht wieder gutzumachendem Nachteil nicht einzutreten.

1.4. Auf die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann ebenfalls nicht eingetreten werden, da auch diesfalls die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sein müssten (Art. 117 in Verbindung mit Art. 93 BGG), was jedoch nicht zutrifft.

2.

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.

2.

Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Juni 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold

Keywords

interlocutory decisionirreparable harmfile inspectionliability proceedingsinadmissibilityconstitutional complaintcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the denial of access to the liability-file was an appealable final decision or an interlocutory decision requiring Art. 93 BGG conditions.

Extracted holding

The access ruling was interlocutory because it formed part of the pending liability proceedings and did not end them.

Extracted reasoning

The request was not an autonomous data-protection procedure; the applicable law was the procedural law of the liability case. Therefore the cantonal judgment was an interlocutory decision subject to Art. 93 BGG.

Key legal question

Whether the appellant demonstrated irreparable legal harm under Art. 93(1)(a) BGG.

Extracted holding

No irreparable harm was shown.

Extracted reasoning

The alleged reasons—different cantonal appeal notices, litigation costs, and the need to continue the liability case without immediate federal review—did not establish harm that could not be remedied by a later favorable judgment.

Key legal question

Whether the subsidiary constitutional complaint was admissible.

Extracted holding

It was inadmissible for the same reason as the ordinary public-law appeal: the Art. 93 BGG prerequisites were not met.

Extracted reasoning

Subsidiary constitutional complaints also require the conditions for appealing interlocutory decisions to be satisfied.

Key legal question

Court costs

Extracted holding

Court costs were imposed on the losing appellant.

Extracted reasoning

Costs follow the outcome under the Federal Supreme Court Act.

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