Revision request inadmissible; SUVA must decide on expert report removal

8F_6/2007Federal Supreme Court / Public Law Division IVApr 21, 2008Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Federal Supreme Court held that the applicant failed to substantiate any statutory ground for revision of the earlier federal judgments concerning SUVA liability for past accidents. It also refused to enter into the damages and compensation claim because no appealable decision was shown, and dismissed as inadmissible the requests for a declaration on alleged building code violations, criminal assessment, and the late complaint about the 2005 accident. However, it clarified that SUVA itself must decide on the request to invalidate or remove from the file the psychiatric expert report and on third-party blocking of that report. Court costs of CHF 1,000 were imposed on the applicant.

Omnilex headnote

Art. 121-123, 42 Abs. 2, 124 BGG; revision of a federal judgment requires invocation and substantiation of a statutory revision ground, directed against the decisive reasons of the judgment and filed within the applicable time limits. A mere reiteration of substantive claims is insufficient. A claim for damages or moral compensation is not admissible before the Federal Supreme Court absent a still-appealable decision. Requests concerning removal or invalidation of documents in an administrative file fall within the competence of the administrative authority under Art. 25 Abs. 4 DSG. Declaratory relief requires a concrete, substantiated declaratory interest; otherwise the request is inadmissible.

Full text

{T 0/2}
8F_6/2007

Urteil vom 21. April 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
F.________,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Revisionsgesuch gegen die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 6/83 vom 7. Mai 1984 und U 62/84 vom 4. April 1985 und Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil U 6/83 vom 7. Mai 1984 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht eine Leistungspflicht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für von F.________ in den Jahren 1958 und 1980 erlittene Gesundheitsschäden letztinstanzlich abgelehnt. Ein dagegen erhobenes Revisionsgesuch wurde mit Urteil U 62/84 vom 4. April 1985 abgewiesen, soweit darauf einzutreten sei.
A.a Am 25. Juli 2005 verlangte F.________ von der SUVA u.a. Schadenersatz und Genugtuung für die langjährige psychische Schädigung. Dies, nachdem die SUVA bereits am 25. April 1996 erstmals gegen sie gerichtete Schadenersatzansprüche abgelehnt hatte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat auf eine hernach bei ihm eingereichte Eingabe vom 1. Oktober 2005 mit Entscheid vom 17. Januar 2006 wegen unzureichender Begründung und fehlenden Einspracheentscheides nicht ein.

Dagegen führte F.________ beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen auf "Recht auf Berichtigung bez. Vernichtung Art. 15 DBG" und "Recht auf Schadenersatz und Genugtuung Art. 41 + 49 OR". Den ersten Antrag spezifizierte er in der Begründung dahingehend, dass das aus dem Jahre 1959 stammende, in den SUVA-Akten liegende Gutachten von Dr. med. T.________, Psychiater, aus Gründen des Datenschutzes zu vernichten sei. Bezogen auf beide Begehren ergänzte er in einer Eingabe vom 21. Februar 2006, die SUVA sei nicht bereit, die geforderten beschwerdefähigen Verfügungen zu erlassen. Mit Urteil U 116/06 vom 15. März 2006 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und überwies gleichzeitig die Akten an das kantonale Gericht, damit dieses über die erstmals mit Eingabe vom 21. Februar 2006 geltend gemachte Rechtsverweigerungsbeschwerde befinde.
A.b Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die Rechtsverweigerungsbeschwerde am 6. September 2006 gut und wies die SUVA an, über die Begehren vom 25. Juli 2005 zu verfügen.
Mit Verfügung vom 29. September 2006 trat die SUVA auf das (lediglich die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche umfassende) Gesuch vom 25. Juli 2005 nicht ein. Gleichzeitig lehnte sie eine Leistungspflicht für zwei von F.________ ihr gegenüber erwähnte neue Unfälle vom 24. September 2005 und 27. März 2006 ab. Einspracheweise verlangte F.________ u.a. die Vernichtung des Gutachtens von Dr. med. T.________. Die SUVA bestätigte mit Entscheid vom 13. Dezember 2006 die Verfügung vom 29. September 2006, ohne auf dieses Gesuch näher einzugehen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. Juni 2007 ab, soweit es darauf eintrat, und überwies die Akten an das Bundesgericht zur Prüfung, ob in der Beschwerdeschrift nicht auch ein Begehren um Revision der Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu erkennen sei.
A.c Das Bundsgericht verneinte dies am 19. Juni 2007, worauf F.________ am 12. Juli 2007 (Poststempel) sinngemäss dennoch u.a. um Revision der Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 6/83 vom 7. Mai 1984 und U 62/84 vom 4. April 1985 ersucht.

Das Bundesgericht ediert bei der SUVA die Akten und ersucht um Ausführungen dazu, ob über die von F.________ in der Eingabe vom 12. Juli 2007 gestellten Anträge verfügt worden sei und gegebenenfalls, ob gegen eine entsprechende Verfügung ein Rechtsmittel eingereicht worden sei.

Die SUVA nimmt dazu Stellung und beantragt, auf die Eingabe von F.________ vom 12. Juli 2007 sei nicht einzutreten, eventuell seien die darin enthaltenen Anträge abzuweisen.

Am 19. März 2008 gelangt F.________ an das Bundesgericht mit der Bitte, auch darüber zu entscheiden, ob die SUVA oder die Post für den Unfall vom 24. September 2005 leistungspflichtig sei.
Erwägungen:

1.
Die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils kann verlangt werden, wenn einer der vom Gesetz in Art. 121 - 123 BGG genannten Revisionsgründe geltend gemacht wird. Im Revisionsgesuch ist darzulegen und zu begründen, inwiefern mit dem angefochtenen Urteil ein Revisionsgrund gesetzt worden sein soll (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss überdies sachbezogen sein, d.h. der Gesuchsteller muss sich mit den massgeblichen Entscheidgründen des Urteils, dessen Revision er beantragt, auseinandersetzen und hat darzulegen, inwiefern gerade in Bezug auf diese Entscheidgründe ein Revisionsgrund vorliege. Die Fristbestimmungen in Art. 124 BGG sind ebenfalls zu beachten.

2.
Der Gesuchsteller verlangt sinngemäss, die Ereignisse von 1958 (Unfall) und 1980 seien als leistungsbegründend anzuerkennen.

Die Leistungspflicht hiefür wurde indessen durch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 6/83 vom 7. Mai 1984 bereits rechtskräftig abgelehnt. Ein dagegen eingereichtes Revisionsgesuch wurde mit Urteil U 62/84 vom 4. April 1985 abgewiesen, soweit darauf einzutreten sei.

Da der Gesuchsteller keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 ff. BGG geltend macht, kann auf die Eingabe vom 12. Juli 2007 im Sinne eines Revisionsgesuchs nicht eingetreten werden.

3.
Des Weiteren begehrt der Gesuchsteller, die SUVA sei zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung zu verpflichten.

Die SUVA hat bereits mit Verfügung vom 25. April 1996 eine Haftung abgelehnt. Der Gesuchsteller macht nicht geltend, und aus den Akten geht auch nicht hervor, dass diesbezüglich ein noch anfechtbarer Entscheid vorliegt, sodass darauf nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen ist die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil 2E_1/2007 vom 27. Juli 2007 auf eine Eingabe betreffend Schadenersatz ebenfalls nicht eingetreten, u. a. da der Gesuchsteller keinen noch anfechtbaren Entscheid vorlegte.

4.
Der Gesuchsteller beantragt überdies, das Gutachten von Dr. med. T.________ sei in Anwendung des DSG als nichtig zu erklären.

Darüber hat die SUVA, soweit ersichtlich, bisher nicht entschieden. Die Zuständigkeit hiezu liegt bei ihr (Art. 25 Abs. 4 DSG).

5.
Weiter verlangt der Gesuchsteller, es sei die Verletzung von Regeln der Baukunde festzustellen.

Da kein Feststellungsinteresse dargetan wird, kann darauf nicht eingetreten werden.

6.
Soweit überdies sinngemäss eine strafrechtliche Beurteilung verlangt wird, ist darauf hinzuweisen, dass das Richteramt X.________ am 31. Oktober 1985 von der Einleitung eines Strafverfahrens abgesehen hat. Der Gesuchsteller macht diesbezüglich nicht geltend, und es ergibt sich nicht aus den Akten, dass diesbezüglich eine noch anfechtbare Verfügung vorliegt. Auf das Begehren könnte daher bereits aus diesem Grund nicht eingetreten werden.

7.
Mit Eingabe vom 19. März 2008 beantragt der Gesuchsteller einen Entscheid darüber, ob die SUVA oder die Post für einen Unfall vom 24. September 2005 leistungspflichtig sei.

Eine Leistungspflicht der SUVA hat das kantonale Gericht mit Entscheid vom 5. Juni 2007 verneint. Die - im Übrigen ungenügend begründete - Beschwerde ist demnach verspätet (siehe Art. 44 - 48 und Art. 100 BGG), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

8.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch und die weiteren in der Eingabe vom 12. Juli 2007 gestellten Rechtsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde vom 19. März 2008 wird nicht eingetreten.

3.
Es wird festgestellt, dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt über das Begehren auf Nichtigerklärung bzw. Entfernen aus den Akten des Gutachtens von Dr. med. T.________ genau so wie die davon miterfasste Frage der Sperrung des Gutachtens für Dritte zu verfügen hat.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. April 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Keywords

revisioninadmissibilitysocial insurancedata protectionexpert reportdamagesmoral compensationdeclaratory interestcourt coststimeliness

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the July 12, 2007 filing met the requirements for revision of the earlier federal judgments.

Extracted holding

No revision grounds were shown under the Federal Supreme Court Act; the filing was not admissible as a revision request.

Extracted reasoning

The applicant did not invoke any statutory revision ground and failed to engage with the decisive reasoning of the earlier judgments; the filing was therefore insufficiently reasoned and untimely to the extent relevant.

Key legal question

Whether SUVA can be ordered to pay damages and moral compensation.

Extracted holding

The request was not admissible because no still-appealable decision on these claims was shown.

Extracted reasoning

A previous liability denial existed, but the applicant did not demonstrate an appealable decision currently open to challenge; without such a decision, the court could not enter on the claim.

Key legal question

Whether the expert report by Dr. med. T. must be declared void or removed from the file under data protection law.

Extracted holding

The court did not decide the merits; SUVA must first issue a decision on the request, including possible blocking from third parties.

Extracted reasoning

The administrative authority had not yet ruled on the request; competence to decide lies with SUVA under the data protection statute.

Key legal question

Whether a violation of building regulations should be declared.

Extracted holding

No admissible standing or declaratory interest was shown.

Extracted reasoning

Because no specific declaratory interest was substantiated, the court could not enter into the request.

Key legal question

Whether a criminal assessment should be made concerning the matter.

Extracted holding

No admissible challenge to a still-open criminal decision was shown.

Extracted reasoning

A criminal authority had previously declined to open proceedings, and no appealable decision was demonstrated in the current file.

Key legal question

Whether the 2005 accident should trigger SUVA liability and whether the March 19, 2008 filing was timely.

Extracted holding

The complaint was inadmissible because it was late and insufficiently reasoned.

Extracted reasoning

The cantonal court had already denied SUVA liability; the subsequent filing was out of time under the Federal Supreme Court Act.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.