Clarification request dismissed; no omission in prior costs ruling

8G_2/2011Federal Supreme Court / Public Law Division IVMar 25, 2011Dismissed

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Omnilex summary

V.________, represented by Franz Fischer, asked the Federal Court to clarify its earlier judgment of 7 February 2011 so that it would also address party compensation for the cantonal proceedings. The court held that the dispositive part of the earlier judgment was neither unclear nor incomplete and that no other ground for clarification under Art. 129 BGG was shown. Because the earlier complaint had been fully dismissed, there was no basis to revisit the cantonal costs ruling under Art. 68 BGG. The clarification request was therefore dismissed insofar as admissible, and no court costs were charged.

Omnilex headnote

Art. 129 Abs. 1 BGG; Erläuterung/ Berichtigung setzt voraus, dass das Dispositiv unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich ist oder Redaktionsfehler enthält. Eine nachträgliche Änderung der Kosten- oder Parteientschädigungsregelung fällt nicht unter die Erläuterung, wenn das bundesgerichtliche Haupturteil den angefochtenen Entscheid in der Sache vollumfänglich bestätigt. Art. 68 Abs. 5 BGG erlaubt eine Neuregelung der Parteientschädigung grundsätzlich nur bei einer Änderung des Entscheids in der Sache; bleibt der Ausgang unverändert, besteht kein Anlass, auf die vorinstanzliche Entschädigungsregelung zurückzukommen (E. 2.2–2.3). Wird ein Erläuterungsgesuch ohne genügende Begründung gestellt, ist es abzuweisen; Gerichtskosten können ausnahmsweise erlassen werden.

Full text

{T 0/2}
8G_2/2011

Urteil vom 25. März 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
V.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Fischer,
Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Erläuterung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_370/2010 vom 7. Februar 2011.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 7. Februar 2011 (8C_370/2010) wies das Bundesgericht die von V.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 18. März 2010 geführte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab (Dispositiv Ziffer 1). Die IV-Stelle Luzern wurde verpflichtet, ihn für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen (Dispositiv Ziffer 3). Damit wurde gemäss Erwägung 5.6 des bundesgerichtlichen Urteils der in diesem Verfahren geheilten Verletzung des Gehörsanspruchs Rechnung getragen.

B.
Mit als "Erläuterungsgesuch" überschriebener Eingabe vom 22. Februar 2011 macht der Rechtsvertreter von V.________ geltend, obwohl der Verfahrensmangel sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren begangen worden sei, habe das Bundesgericht die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit auch diese über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle befinde. Das Urteil sei daher in diesem Sinne zu ergänzen.
Eine Vernehmlassung wurde nicht eingeholt.

Erwägungen:

1.
Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktionsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Art. 66 Abs. 3 BGG, wonach unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht, gilt gemäss Art. 68 Abs. 4 BGG auch für die Parteientschädigung. Gestützt auf diese Bestimmung wurde in Dispositiv Ziffer 3 des Urteils 8C_370/2010 dem Beschwerdeführer trotz seines Unterliegens in der Sache, eine Parteientschädigung zu Lasten der obsiegenden IV-Stelle auferlegt.

2.2 Nach Art. 68 Abs. 5 BGG wird der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. Eine Abänderung kommt grundsätzlich dann nicht in Frage, wenn das Bundesgericht den vorinstanzlichen Entscheid in der Sache vollständig bestätigt (THOMAS GEISER, in: Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 2008, N. 24 zu Art. 68 BGG). Nach dem Sinn dieser Vorschrift kann eine Neuverteilung dann vorgenommen werden, wenn und soweit die Änderung in der Sache dies rechtfertigt (vgl. BGE 144 II 144 E. 4 152). Ist dies nicht der Fall (weil der angefochtene Entscheid vollumfänglich bestätigt oder nur geringfügig geändert wurde), besteht grundsätzlich kein Anlass, auf den vorinstanzlichen Entscheid über die Parteientschädigung zurückzukommen (BERNARD CORBOZ, Commentaire de la LTF, 2009, N. 48 zu Art. 68 BGG).

2.3 Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Dispositiv des Urteils 8C_370/2010 unvollständig redigiert wäre. Mit der vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde gemäss Dispositiv Ziffer 1 blieb es bei der gemäss Dispositiv Ziffer 2 des angefochtenen kantonalen Entscheids vom 18. März 2010 bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht.

2.4 Der Gesuchsteller legt nicht dar, inwiefern einer der übrigen in Art. 129 Abs. 1 BGG genannten Erläuterungstatbestände gegeben sein sollte.

2.5 Das Erläuterungsgesuch ist daher, soweit zulässig, unbegründet, weshalb es ohne Schriftenwechsel (Art. 129 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 127 BGG) erledigt wird.

3.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. März 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Hofer

Keywords

clarificationdispositifparty compensationsocial insurancecourt costsinadmissible amendmentwritten procedure

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the previous Federal Court judgment was unclear, incomplete, contradictory, or contained clerical errors requiring clarification or correction under Art. 129 BGG.

Extracted holding

No such ground was shown; the dispositive part was not incomplete or ambiguous.

Extracted reasoning

The prior judgment fully dismissed the complaint, and any compensation issue did not require reopening the cantonal costs decision. The applicant failed to demonstrate any other clarification ground under Art. 129(1) BGG.

Key legal question

Whether the Federal Court should amend the prior judgment regarding party compensation/costs for the cantonal proceedings.

Extracted holding

No amendment was warranted because the prior cantonal decision remained fully upheld in the merits.

Extracted reasoning

Under Art. 68 BGG, a new allocation of costs is justified only if the outcome on the merits changes sufficiently. Since the complaint had been fully rejected, there was no reason to revisit the cantonal compensation ruling.

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