Invalidity pension denied; no rent-enabling disability

9C_793/2007Federal Supreme Court / Public Law Division IIIJun 5, 2008Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court dismissed an appeal against the denial of an invalidity pension. It held that a late-filed hospital report was inadmissible, that the relevant facts were limited to the period up to the objection decision, and that the medical evidence established sufficient work capacity in adapted work. The court also upheld the 10% deduction used in the earnings comparison. The resulting disability rate remained below the 40% threshold for a pension. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Omnilex headnote

Art. 99 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 and 2 BGG; new evidence and scope of review in disability pension appeals. Before the Federal Supreme Court, post-decisional evidence is admissible only if the lower-court judgment itself gives rise to it and the requirement must be demonstrated by the appellant. The legally relevant facts are those existing up to the objection decision. Findings on work capacity and the earnings comparison are binding unless manifestly incorrect or legally defective; the deduction for diminished earning capacity is a question of discretion subject only to review for excess, abuse, or underuse of discretion. A disability degree below the pension threshold excludes entitlement.

Full text

{T 0/2}
9C_793/2007

Urteil vom 5. Juni 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien
S.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 24. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1950 geborene S.________ war bis Ende November 2002 als Reinigungsmitarbeiter in der Firma X.________ AG tätig. Am 27. Oktober 2003 meldete er sich unter Hinweis auf seit ca. vier Jahren bestehende Rücken- und Schulterprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich tätigte berufliche und medizinische Abklärungen, zog die Akten der SUVA bei, welche aufgrund eines während der Arbeitslosigkeit am 18. Oktober 2003 erlittenen Verkehrsunfalles bis 16. Oktober 2006 Leistungen der Unfallversicherung erbrachte, und holte beim medizinischen Zentrum Y.________ ein interdisziplinäres Gutachten ein, welches am 14. Dezember 2005 erstattet wurde. Mit Verfügung vom 20. Februar 2006 wies sie einen Invalidenrentenanspruch mangels rentenbegründender Invalidität (Invaliditätsgrad 36 %) ab, woran sie mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2006 festhielt.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 24. September 2007 ab.

C.
S.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab 1. Juni 2004 ein halbe, eventualiter eine Viertelsrente, der Invalidenversicherung auszurichten.

Erwägungen:

1.
1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nach Art. 95 lit. a BGG die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2
1.2.1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im Verfahren vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern diese Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).
1.2.2 Der Beschwerdeführer lässt nachträglich einen Austrittsbericht des Spitals Z.________ vom 26. November 2007 einreichen. Er legt aber in keiner Weise dar, dass und weshalb es sich dabei um ein neues und zulässiges Beweismittel handeln soll. Der erst im bundesgerichtlichen Verfahren vorgelegte Bericht ist daher unbeachtlich. Daraus könnte im Übrigen ohnehin nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, ist doch für die Beurteilung in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt massgebend, wie er sich bis zum Einspracheentscheid vom 6. Juni 2006 entwickelt hat (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweisen; siehe auch E. 3.1).

2.
Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer eine Rente der Invalidenversicherung zusteht. Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung dieses Anspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Als erstes ist die Frage zu prüfen, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer noch arbeitsfähig ist.

3.1 Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Würdigung der umfangreichen medizinischen Akten, insbesondere des die von der Rechtsprechung hinsichtlich Beweistauglichkeit und Beweiskraft aufgestellten Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) unbestrittenermassen erfüllenden Gutachtens des medizinischen Zentrums Y.________ vom 14. Dezember 2005, festgestellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 30 % arbeitsunfähig sei, wobei dafür im Umfang von 10 % die invalidenversicherungsrechtlich unbeachtliche somatoforme Schmerzstörung (recte: Halbseitenschmerzsyndrom und Somatisierungsstörung) verantwortlich sei. Aus somatischer Sicht sei daher von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die Tatsachenfeststellungen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397) weder als offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen:
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, gemäss dem Gutachten des medizinischen Zentrums Y._______ betrage die Restarbeitsfähigkeit nur 70 %. Es sei offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht die ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit von 30 % wegen der invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlichen somatoformen Schmerzstörung sogar noch um 10 % unterschreite, weil dabei die neuropsychologischen Defizite und die beginnende Demenz unberücksichtigt blieben. Das kantonale Gericht hat indessen richtig erkannt, dass einerseits die erst nach dem Einspracheentscheid vom 6. Juni 2006 beginnende Demenz ausserhalb des für die Beurteilung in zeitlicher Hinsicht massgebenden Sachverhalts liegt (vgl. E. 1.2.2), und anderseits die rechtsprechungsgemäss geforderten Voraussetzungen, unter denen bei einer somatoformen Schmerzstörung ausnahmsweise eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit angenommen werden kann (siehe dazu BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354), hier klar nicht erfüllt sind. Abgesehen davon würde sich am Ergebnis (keine rentenbegründende Invalidität von mindestens 40 %) ohnehin nichts ändern, wenn mit dem Beschwerdeführer von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % ausgegangen würde (siehe dazu E. 3.3).

3.2 Bleiben die vorinstanzlichen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit für das Bundesgericht verbindlich, ist die vorinstanzliche Verneinung des Rentenanspruchs bundesrechtskonform, zumal der Beschwerdeführer gegen den von der Vorinstanz in allen Teilen überzeugend vorgenommenen Einkommensvergleich, der einen Invaliditätsgrad von 28 % ergab, einzig vorbringt, der gewährte Leidensabzug von 10 % sei zu niedrig. Die Gewährung des leidensbedingten Abzuges (vgl. dazu BGE 126 V 75) ist indessen eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Das trifft hier umso weniger zu, als dem Beschwerdeführer nicht nur leichte, sondern auch mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind und daher der Abzug von 10 % nicht rechtsfehlerhaft ist.

3.3 Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer von einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen würde, würde sich am Ergebnis nichts ändern, beliefe sich doch diesfalls der Invaliditätsgrad auf - nach wie vor rentenausschliessende - 37 % (Valideneinkommen: Fr. 57'258; Invalideinkommen: Fr. 36'072.50 [Fr. 57'258.- x 70 % - 10 %]). Auch die IV-Stelle hat im Übrigen in der Verfügung und im Einspracheentscheid den Invaliditätsgrad auf der Basis einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ermittelt.

4.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.

5.
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Juni 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Maillard

Keywords

invalidity pensionwork capacityevidencenew factsearnings comparisonpain disorderdiscretioncourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the late-filed hospital discharge report could be considered

Extracted holding

The report was inadmissible as a new means of evidence and, in any event, could not affect the decisive time period ending with the objection decision.

Extracted reasoning

New evidence before the Federal Supreme Court is allowed only if the lower-court decision prompted it, which was not shown. In addition, the relevant facts are those existing up to the objection decision.

Key legal question

Whether the insured person was entitled to an invalidity pension

Extracted holding

No pension entitlement existed because the established disability did not reach the rent-enabling threshold.

Extracted reasoning

The medical evidence supported 80% work capacity in adapted work from a somatic perspective, while the legally irrelevant pain disorder did not justify a different assessment. Even under the insured person's alternative 70% work-capacity view, the loss of earnings remained below 40%.

Key legal question

Whether the 10% deduction for diminished earning capacity was excessive

Extracted holding

The deduction was not unlawful; the cantonal court did not abuse its discretion.

Extracted reasoning

A 10% deduction was compatible with the range of suitable light and medium work and no discretionary error was shown.

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