Division of vested benefits after divorce

B 18/01Federal Supreme Court / Social Insurance Division IIMay 14, 2002Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Insurance Court dismissed the insured's appeal against the Thurgau Administrative Court's calculation of the spouse's share in his occupational pension after divorce. It held that the vested benefit had to be revalued from marriage to divorce at the minimum statutory interest rate, and that bonuses credited during the marriage were part of the marital accrual and had to be split equally. The court also rejected the request to have the transferred amount returned to the appellant's pension account if the ex-wife did not collect it. No court costs were charged.

Omnilex headnote

Art. 122, 142 ZGB; Art. 22 FZG, Art. 8a FZV, Art. 12 BVV2; division of vested benefits upon divorce. The vested benefit to be divided corresponds to the difference between the revalued accrued benefits at the time of divorce and at the time of marriage; revaluation is made at the statutory minimum interest rate. Benefits credited during the marriage are deemed acquired during the marital period, irrespective of when the underlying investment gains were generated. The rules on preservation of pension coverage exclude set-off of the spouse's share against claims of the insured and also exclude a reversion of the transferred amount to the other spouse after a period of non-collection (consid. 1-2).

Full text

[AZA 7]
B 18/01 Vr

I. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin
Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Ferrari;
Gerichtsschreiber Nussbaumer

Urteil vom 14. Mai 2002

in Sachen
K.________, Beschwerdeführer,

gegen

  1. S.________, zur Zeit unbekannten Aufenthalts,
  2. Sulzer Vorsorgeeinrichtung, Neuwiesenstrasse 3/5,
    8400 Winterthur, Beschwerdegegnerinnen,
    und
    Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden

A.- K.________ ist als Arbeitnehmer der X.________ AG seit 1. Februar 1988 bei der Sulzer Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der zweiten Säule versichert. Mit Urteil vom 9. Februar 2000 schied das Bezirksgericht Y.________ seine am 3. Oktober 1997 mit S.________ eingegangene Ehe und ordnete in Ziff. 3 des Urteilsdispositivs die hälftige Aufteilung seines während der Ehe geäufneten Pensionskassenguthabens an. Nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 29. Juni 2000 überwies es die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zur Berechnung der Austrittsleistung.

B.- Mit Entscheid vom 13. Dezember 2000 stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau fest, dass S.________, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes, gegenüber der Sulzer Vorsorgeeinrichtung zulasten des Vorsorgekontos von K.________ Anspruch auf eine Austrittsleistung von Fr. 22'181. 10 hat, welche ab dem 29. Juni 2000 zu 4 % zu verzinsen sei.

C.- K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die zu teilende Austrittsleistung sei auf Fr. 31'862. 60 festzusetzen. Für den Fall, dass sich seine geschiedene Ehegattin nicht innert einer gesetzten Frist bei der Pensionskasse melde, sei das Geld wieder seinem Pensionskassenguthaben gutzuschreiben.
Die Sulzer Vorsorgeeinrichtung schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Auf die Einholung einer Vernehmlassung der S.________ auf dem Ediktalweg wurde angesichts der Unbegründetheit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Nach Art. 122 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall (Art. 124 ZGB) eingetreten ist. Liegt ein Anwendungsfall von Art. 122 ZGB vor und haben sich die Ehegatten über die Teilung der Austrittsleistungen sowie die Art der Durchführung der Teilung nicht geeinigt (vgl. Art. 141 Abs. 1 ZGB), so entscheidet das Scheidungsgericht gemäss Art. 142 Abs. 1 ZGB über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind. Sobald dieser Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist es die Streitsache von Amtes wegen dem am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 BVG zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZGB; Art. 25a FZG).

b) Nach Art. 22 Abs. 2 FZG entspricht die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung (vgl. Art. 24 FZG). Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen. Barauszahlungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt. Laut Art. 8a Abs. 1 FZV (in Verbindung mit Art. 26 Abs. 3 FZG) wird bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung nach Art. 22 FZG für die Aufzinsung der im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen und der Einmaleinlagen bis zum Zeitpunkt der Ehescheidung der im entsprechenden Zeitraum gültige Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV2, somit 4 %, angewandt.

c) Im Lichte der dargelegten Vorschriften erweist sich die Berechnung der der geschiedenen Ehegattin des Beschwerdeführers zustehenden Austrittsleistung als richtig. Das Scheidungsgericht hat mit am 29. Juni 2000 in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 9. Februar 2000 den Verteilungsschlüssel verbindlich auf 50 % festgesetzt. Für den Zeitpunkt der Eheschliessung am 3. Oktober 1997 errechnete die Pensionskasse eine aufgezinste Austrittsleistung von Fr. 111'917. 90, für den Zeitpunkt der rechtskräftig gewordenen Ehescheidung am 29. Juni 2000 eine solche von Fr. 156'280. 05. Von der Differenz von Fr. 44'362. 15 steht die Hälfte von Fr. 22'181. 10 der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers zu. Diese Berechnung der Pensionskasse, für die auf die Vernehmlassungen im kantonalen und im letztinstanzlichen Verfahren verwiesen wird, steht in Einklang mit den massgebenden Vorschriften. Der anzuwendende Zinssatz für die Aufzinsung der im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austrittsleistung beträgt 4 % (Art. 8a Abs. 1 FZV in Verbindung mit Art. 12 BVV2). Da die drei einmaligen Zusatzgutschriften vom 31. Dezember 1997,

  1. Mai 1999 und 1. Mai 2000, welche die Vorsorgeeinrichtung infolge der hohen Wertschriftengewinne ihren Versicherten ausrichtete, während der Ehedauer erfolgt sind, gelten sie während der Ehedauer als erworben und sind damit unter den Ehegatten zur Hälfte zu teilen. Nicht entscheidend ist, wann und mit welchem Vorsorgekapital die Wertschriftengewinne erwirtschaftet wurden, sondern der Zeitpunkt, in welchem der Stiftungsrat die Ausschüttung der realisierten Gewinne an die Versicherten beschliesst und die entsprechende Gutschrift vorgenommen wird.

2.- Gemäss Art. 22 Abs. 1 FZG sind die Art. 3-5 FZG für die zu übertragende Austrittsleistung sinngemäss anwendbar.
Diese ist demnach entweder an die Vorsorgeeinrichtung des begünstigten Ehegatten (Art. 3 FZG) zu überweisen oder der Vorsorgeschutz in anderer Form zu erhalten (Art. 4 FZG), soweit Art. 5 FZG (Barauszahlung) nicht zur Anwendung kommt. Dabei darf das Vorsorgekapital oder der nicht fällige Leistungsanspruch weder verpfändet noch abgetreten werden (Art. 17 FZV). Diese Bestimmungen, die den Grundsatz der Erhaltung des Vorsorgeschutzes ausdrücken, verbieten einerseits eine Verrechnung der der Ehefrau zustehenden Austrittsleistung mit allfälligen Forderungen des Beschwerdeführers aus dem Scheidungsurteil (wie Gerichtsgebühr, Autoversicherungsprämien) noch fällt die Austrittsleistung der unbekannt abwesenden geschiedenen Ehegattin nach einer bestimmten Zeit an den andern Ehegatten zurück (vgl. Art. 24a-f FZG und Art. 19a-f FZV betreffend vergessene Guthaben).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, S.________ auf dem Ediktalweg, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 14. Mai 2002

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Keywords

divorcevested benefitsoccupational pensionpension splitinterest rateset-offpreservation of pension coveragebonus credits

Extracted by Omnilex

Key legal question

How much vested benefit had to be split between the divorced spouses?

Extracted holding

The canton court correctly fixed the respondent spouse's share at CHF 22,181.10, with interest at 4% from 2000-06-29.

Extracted reasoning

The vested benefits had to be revalued from the date of marriage to the date of divorce at the statutory minimum interest rate. The employer-related bonus credits during the marriage were acquired during the marital period and therefore split equally. The appellant's alternative calculation was inconsistent with the applicable rules.

Key legal question

Could the appellant require the transferred amount to be recredited to his pension account if the former spouse did not claim it within a set period?

Extracted holding

No. The transfer rules serve to preserve occupational pension coverage and do not allow the vested benefit to revert to the other spouse.

Extracted reasoning

The relevant provisions require transfer to the beneficiary spouse's pension institution or maintenance of pension protection in another form; they exclude set-off and return to the other spouse after a period of non-collection.

Key legal question

Who bears court costs in the federal appeal?

Extracted holding

No court costs were charged.

Extracted reasoning

The court expressly waived court fees in the dispositive part.

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