Short-time work compensation denied for employer-like position

C 411/00Federal Supreme Court / Social Insurance Division IAug 29, 2001Dismissed

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Omnilex summary

The Zurich labor authority objected to short-time work compensation for I.________ Cie SA. The cantonal social insurance court dismissed the company's complaint. On further appeal, the Federal Insurance Court held that it could only review the objection decision and not the refund issue, which had not yet been decided below. On the merits, it upheld the finding that the application concerned a person with an employer-like position who had retained decisive influence over the company, so the request was an abusive attempt to circumvent the exclusion under the unemployment insurance rules. The appeal was therefore dismissed insofar as admissible, and no court costs were charged.

Omnilex headnote

Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG; Ausschluss von Kurzarbeitsentschädigung bei arbeitgeberähnlicher Stellung; missbräuchliche Umgehung. Ein Anspruch entfällt nicht nur bei formell fortbestehender Organstellung, sondern auch dann, wenn die betroffene Person trotz Ausscheidens aus dem Verwaltungsrat aufgrund der tatsächlichen Ausgestaltung weiterhin massgebenden Einfluss auf die Unternehmensführung behält. Entscheidend sind die Gesamtumstände, namentlich Nähe des Ausscheidens zum Gesuch, gleichzeitige Übernahme einer administrativen Funktion und familiäre oder personelle Verflechtungen, welche die Kontrolle des Betriebs nicht entfallen lassen (vgl. BGE 123 V 237; consid. 3).

Full text

[AZA 0]
C 411/00 Bl

III. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn

Urteil vom 29. August 2001

in Sachen
I.________ Cie SA, Beschwerdeführerin,

gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner,

und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Mit Verfügung vom 16. Dezember 1999 erhob das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung an die Firma I.________ Cie SA für die Zeit vom 15. Dezember 1999 bis 14. März 2000.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Oktober 2000 ab.
Die I.________ Cie SA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, es sei ihr Kurzarbeitsentschädigung zuzusprechen, und es sei die Verfügung betreffend Rückforderung der ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigung von Fr. 12'666. 30 aufzuheben.

Das AWA verzichtet auf eine Stellungnahme, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) sich nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war die Verfügung des AWA vom 16. Dezember 1999, mit welcher gegen die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung ab 15. Dezember 1999 Einspruch erhoben wurde. Hingegen hat die Vorinstanz über die Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung über einen Betrag von Fr. 12'666. 30 noch nicht entschieden.
Daher kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur insoweit eingetreten werden, als es um den erwähnten Einspruch des AWA geht.

2.- Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die gesetzlichen Vorschriften über den Ausschluss von Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung von der Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 123 V 237) richtig dargelegt, worauf verwiesen wird.

3.- Die Vorinstanz hat richtig festgestellt, dass die beantragte Kurzarbeitsentschädigung F.________ betraf, welcher bis Ende Juni 1999 Verwaltungsratsmitglied der Firma I.________ Cie SA gewesen ist. Weiter trifft zu, dass das Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat zeitlich auffallend eng mit dem ersten Gesuch um Kurzarbeitsentschädigung zusammenfällt. Sodann wurde der Genannte gemäss Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung vom 28. Juni 1999 als Administrator gewählt. Gleichzeitig verblieben sein Vater B.________ sen. und ein weiterer Verwandter, E.________ im Verwaltungsrat. Unter solchen Umständen behielt F.________ weiterhin massgebenden Einfluss auf den Gang der Firma, zumal neben ihm offenbar nur noch eine einzige Person angestellt war. Die Vorinstanz hat daher das Gesuch um Kurzarbeitsentschädigung zu Recht als Versuch missbräuchlicher Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG bezeichnet. Ihren zutreffenden Erwägungen ist nichts Weiteres beizufügen. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen eingewendet wird, vermag dagegen nicht aufzukommen.

4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des SMUV und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 29. August 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Keywords

short-time work compensationemployer-like positionabuse of rightsdecisive influencesocial insuranceadmissibilityrefund ordercourt costs

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Key legal question

Whether the Federal Insurance Court could examine the challenge to the AWA objection against short-time work compensation.

Extracted holding

The appeal was admissible only insofar as it concerned the AWA's objection decision; the refund issue had not yet been decided by the cantonal court.

Extracted reasoning

The subject of the cantonal proceedings was only the objection decision of 16 December 1999. The complaint against the refund order for CHF 12,666.30 was premature.

Key legal question

Whether the company was entitled to short-time work compensation despite the affected worker's employer-like position.

Extracted holding

No entitlement existed because the request was a misuse to circumvent the statutory exclusion for persons in an employer-like position.

Extracted reasoning

The affected person had only recently left the board, was immediately appointed administrator, while close family members remained on the board, and he retained decisive influence over the company.

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