Mediability denied for short interim period before training

C 58/00Federal Supreme Court / Social Insurance Division IOct 30, 2000Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Insurance Court upheld the denial of unemployment benefits for the period from 1 July to 22 August 1997. The claimant had already planned to resume his hotel-school course on 26 August 1997 and had signed an internship contract for later in the year. The Court held that, because he was only available for a short bridging period and had limited prospects of being hired for that time, he was not mediable. His argument that he later sought permanent jobs and that he had been misinformed was rejected.

Omnilex headnote

Art. 8 Abs. 1 lit. f and Art. 15 Abs. 1 AVIG; mediability of a claimant available only for a brief interim period before a planned training obligation. A person who, by prior fixed disposition, is available to the labor market only for a relatively short time is generally not mediable, because the probability of being hired for that restricted period is ordinarily too low. Decisive is not primarily the intensity of job search, but whether a prospective employer could realistically be found for the concretely available period. A claim of subsequent willingness to accept permanent employment does not prevail over the objectively established prior disposition and the surrounding circumstances (consid. 1-3).

Full text

[AZA 7]
C 58/00 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und Meyer;
Gerichtsschreiberin Kopp Käch

Urteil vom 30. Oktober 2000

in Sachen
F.________, 1971, Beschwerdeführer,

gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, Beschwerdegegner,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Der 1971 geborene F.________ besuchte ab
23. August bis 1. November 1996 erstmals einen Kurs der Schweizerischen Hotelfachschule X.________. Ab 9. Dezember 1996 bis 30. Juni 1997 absolvierte er ein dazugehörendes Praktikum. Vorgesehen waren der Besuch des nächsten Kurses ab 26. August 1997 sowie die anschliessende Absolvierung des Praktikums beim Hotel Y.________ ab 17. November 1997 bis 17. Mai 1998.
F.________ meldete sich am 1. Juli 1997 bei den Organen der Arbeitslosenversicherung zur Stellenvermittlung an und ersuchte anderntags um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 1997, dies unter Hinweis darauf, dass er als Student zweimal pro Jahr während je 2 ½ Monaten Kurse an der Hotelfachschule besuche und zudem Praktika absolviere. Die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Sektion Zürich 2, überwies die Sache dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Zürich (KIGA; heute: Amt für Wirtschaft und Arbeit, AWA) zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit. Mit Verfügung vom 2. März 1998 verneinte die kantonale Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit von F.________ ab 1. Juli bis 22. August 1997.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher F.________ sinngemäss die Aufhebung der Verfügung sowie die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung beantragte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. Januar 2000 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt F.________ wiederum die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. Juli bis 22. August 1997.
Das AWA verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
Richtig ist insbesondere auch, dass nach der Rechtsprechung eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel als nicht vermittlungsfähig gilt (BGE 123 V 217 Erw. 5a mit Hinweisen). In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, zwischen dem Verlust der alten Stelle und dem Beginn der neuen Beschäftigung von einem andern Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalles ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (BGE 110 V 208 Erw. 1 mit Hinweisen; SVR 2000 AlV Nr. 1 S. 1 Erw. 2b; ARV 1991 Nr. 3 S. 24 Erw. 2b, 1990 Nr. 14 S. 84 Erw. 2a; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 86 Rz 216).

2.- Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit ab 1. Juli bis 22. August 1997.

a) Aus den Akten ersichtlich und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung geplant hatte, ab 26. August 1997 den nächsten Kurs an der Hotelfachschule zu absolvieren und bereits am 5. Juni 1997 den Vertrag für das anschliessende Praktikum ab 17. November 1997 mit dem Hotel Y.________ abgeschlossen hatte. Das Anmeldeformular enthält entsprechende Vermerke.

b) Ausgehend von der Rechtsprechung hat das KIGA die Vermittlungsfähigkeit für die in Frage stehende Zeit verneint, weil der Beschwerdeführer der Arbeitsvermittlung infolge persönlicher Disposition nur für eine relativ kurze Zeit zur Verfügung gestanden habe und die Anstellungschancen sehr gering gewesen seien. Zudem sei er in Anbetracht der Arbeitsbemühungen gar nicht an einer Arbeitsaufnahme interessiert gewesen. Auch die Vorinstanz legte dar, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit nicht ernsthaft an einer Anstellung interessiert gewesen sei, und verneinte daher insbesondere die Vermittlungsbereitschaft.

3.- Entscheidend für die in Frage stehende Vermittlungsfähigkeit sind nicht in erster Linie die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers, sondern - wie in Erw. 1 dargelegt - vielmehr seine Chancen, von einem Arbeitgeber für die konkret zur Verfügung stehende Zeit von rund acht Wochen angestellt zu werden. Diesbezüglich ist der Meinung der kantonalen Amtsstelle beizupflichten, wonach der Beschwerdeführer lediglich eine "Überbrückungstätigkeit" anstrebte. Die Chancen, für diese beschränkte Zeit angestellt zu werden, sind auch im Gastgewerbe, wo der Beschwerdeführer vor allem eine Beschäftigung suchte, gering, zumal er weder über eine entsprechende Ausbildung noch über grosse Berufserfahrung verfügt (vgl. ARV 1991 Nr. 3 S. 22).
Wohl machte der Beschwerdeführer anlässlich seiner telefonischen Stellungnahme vom 17. Februar 1998 geltend, er habe sich zwar ab 1. Juli 1997 nur um befristete Stellen bemüht, nach Erhalt eines Briefes der Arbeitslosenkasse und entsprechender Orientierung durch eine Rechtsberatungsstelle ab 23. Juli 1997 jedoch Dauerstellen gesucht. Diese Argumentation wiederholt er sinngemäss in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
In Anbetracht des unbestrittenen Sachverhaltes - insbesondere des geplanten und bezahlten Kurses sowie des bereits abgeschlossenen Praktikumvertrages - stellt dieser Einwand jedoch eine Schutzbehauptung dar. In diesem Zusammenhang können - wie dies das kantonale Gericht getan hat - auch die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers gewürdigt werden, die - wie im vorinstanzlichen Entscheid dargelegt - in der Tat nicht auf ernsthaftes Interesse an einer Dauerstelle schliessen lassen.
Nicht weiter hilft dem Beschwerdeführer denn auch der Einwand der falschen Information durch das RAV, ist er doch trotz Ausführungen dazu im vorinstanzlichen Entscheid nicht näher substanziiert und gehen auch aus den Akten keine entsprechenden Anhaltspunkte hervor. Selbst wenn der Versicherte vor einem Jahr in, gemäss seiner Aussage, "gleicher" Situation Arbeitslosenentschädigung erhalten hätte, könnte er daraus für die hier in Frage stehende Zeit nichts ableiten.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der streitigen Periode ab 1. Juli bis 22. August 1997 und somit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint worden sind.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zürich, und dem

Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 30. Oktober 2000

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Keywords

unemployment insurancemediabilityjob availabilitytraining programmetemporary employmentjob search

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the claimant was mediable and entitled to unemployment benefits for 1997-07-01 to 1997-08-22

Extracted holding

He was not mediable because he had already committed himself to a course and internship, leaving only a short interim period and making hiring prospects too limited.

Extracted reasoning

A person who has arranged matters for a fixed future date and is only available briefly is generally not mediable. Given the planned training, signed internship contract, and limited work experience, the chance of being hired for about eight weeks was too low.

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