Reduction of social insurance contributions to minimum denied

H 282/99Federal Supreme Court / Social Insurance Division IIMar 27, 2000Dismissed

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Omnilex summary

A. challenged a cantonal decision that had reduced his personal AHV contributions for 1995 and 1996 by only one quarter, asking for reduction to the statutory minimum and reimbursement of costs. The Federal Insurance Court held that the financial assessment had to be made at the time payment was due and that finally determined contribution assessments could not be reopened in the reduction procedure. On the available financial data, a further reduction was not justified. The request to be personally present at a hearing was refused as untimely. The appeal was dismissed and court costs of CHF 1,500 were imposed on A.

Omnilex headnote

Art. 11 Abs. 1 AHVG; Herabsetzung persönlicher Beiträge wegen Unzumutbarkeit: Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Zahlungspflicht, nicht bloss das Erwerbseinkommen. Rechtskräftig festgesetzte Beiträge werden im Herabsetzungsverfahren nicht mehr überprüft. Unzumutbarkeit liegt nur vor, wenn bei voller Beitragspflicht der Notbedarf des Beitragspflichtigen und seiner Familie nicht gedeckt wäre; der Notbedarf entspricht dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Ein Begehren auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist im kantonalen Verfahren zu stellen; erstmals vor Bundesgericht ist es verspätet (vgl. Erw. 2 und 4).

Full text

[AZA]
H 282/99 Ca

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Hadorn

Urteil vom 27. März 2000

in Sachen

A.________, 1974, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
Zürich, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Mit Verfügung vom 30. April 1998 setzte die Aus-
gleichskasse des Kantons Zürich die persönlichen Beiträge
des 1974 geborenen A.________ für die Jahre 1995 und 1996
um einen Viertel herab.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversi-
cherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom
26. Juli 1999 ab.
A.________führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den
sinngemässen Begehren, die Beiträge für 1995 und 1996 seien
auf das gesetzliche Minimum herabzusetzen, und es seien ihm
sämtliche Prozesskosten in der Höhe von mindestens
Fr. 5000.- zurückzuerstatten. Ferner wünsche er bei der
Verhandlung persönlich anwesend zu sein. Dem Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts sei allenfalls eine
internationale Rechtsmittelbelehrung beizufügen.
Die Ausgleichskasse verweist auf ihre Vernehmlassung
im kantonalen Verfahren, während das Bundesamt für Sozial-
versicherung sich nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind,
hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen,
ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich un-
richtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2
OG).
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das
Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten
an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Pro-
zess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts
geht.
2.- Soweit der Beschwerdeführer mit dem "Wunsch, bei
der Verhandlung persönlich anwesend zu sein" sinngemäss die
Durchführung einer parteiöffentlichen Verhandlung bean-
tragt, ist dieser Antrag abzuweisen. Nach konstanter Recht-
sprechung sind Verhandlungen grundsätzlich im kantonalen
Verfahren zu beantragen (BGE 122 V 55 Erw. 3a mit Hinwei-
sen). Solches hat der Beschwerdeführer nicht getan, weshalb
sein diesbezügliches Begehren verspätet ist.

3.- Ist einem obligatorisch Versicherten die Bezahlung
der Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht zu-
zumuten, können seine Beiträge auf begründetes Gesuch hin
für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt
werden (Art. 11 Abs. 1 AHVG). Die Voraussetzung der Unzu-
mutbarkeit ist erfüllt, wenn die Beitragspflichtigen bei
Bezahlung des vollen Beitrags ihren Notbedarf und denje-
nigen ihrer Familie nicht befriedigen könnten. Ob eine Not-
lage besteht, ist an Hand der gesamten wirtschaftlichen
Verhältnisse und nicht des Erwerbseinkommens allein zu be-
urteilen (BGE 104 V 61 Erw. 1a mit Hinweisen). Unter Not-
bedarf ist das Existenzminimum im Sinne des SchKG zu ver-
stehen (BGE 120 V 274 Erw. 5a mit Hinweis).

4.- a) Ob die vom Beschwerdeführer geschuldeten per-
sönlichen Beiträge herabgesetzt werden können, ist auf
Grund der ökonomischen Verhältnisse zu beurteilen, die im
Zeitpunkt gegeben sind, da er bezahlen sollte. Dies ist

  • unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung -
    jener Zeitpunkt, in welchem die Kassenverfügung, der kanto-
    nale Entscheid oder das Urteil des Eidgenössischen Versi-
    cherungsgerichts in Rechtskraft erwächst (BGE 120 V 275
    Erw. 5a/dd mit Hinweisen). Hingegen können im Herabset-
    zungsverfahren die mit rechtskräftigen Verfügungen festge-
    legten Beiträge nicht mehr überprüft werden (BGE 120 V 273
    Erw. 4). Dies ist auch hier der Fall, nachdem das Eidgenös-
    sische Versicherungsgericht im Urteil vom 9. Juli 1997 die
    Nachzahlungsverfügungen vom 18. Januar 1996, auf welchen
    die hier streitigen Beiträge beruhen, und das dort angewen-
    dete Bemessungsverfahren bestätigt hat. Soweit der Be-
    schwerdeführer vorliegend sinngemäss beabsichtigt haben
    sollte, darauf zurückzukommen, könnte auf ein derartiges
    Begehren nicht eingetreten werden. Somit ist einzig zu prü-
    fen, ob Anspruch auf Herabsetzung der Beiträge für 1995 und
    1996 auf das gesetzliche Minimum besteht.

b) Die Vorinstanz hat das betreibungsrechtliche Exi-
stenzminimum des Beschwerdeführers gestützt auf die Akten
der Ausgleichskasse in für das Eidgenössische Versiche-
rungsgericht verbindlicher Weise (Erw. 1 hievor) auf
Fr. 24'833.- und die verfügbaren Mittel an Hand seiner
eigenen Angaben im Herabsetzungsgesuch auf Fr. 29'700.-
festgesetzt. Dabei hat die Vorinstanz mehrere Aktivposten
(Einkünfte aus der Tätigkeit als beratender Chemiker, mög-
licher Erlös aus einem allfälligen Verkauf der Betriebsein-
richtung, Auflösung der Police der X.________) nicht ein-
bezogen. Sie kam zum Schluss, dass die geschuldeten Bei-
träge in der Höhe von rund Fr. 19'000.- um einen Viertel
herabzusetzen seien. Damit hat die Vorinstanz weder Bundes-
recht verletzt noch ihr Ermessen in fehlerhafter Weise aus-
geübt. In Anbetracht der nicht angerechneten Aktivposten
erscheint die Annahme, dass der Beschwerdeführer über aus-
reichende Mittel zur Bezahlung der um 25 % herabgesetzten
Beiträge verfüge, nicht als willkürlich.

5.- Der vorliegende Prozess ist kostenpflichtig, da es
nicht um die Bewillgung oder Verweigerung von Versiche-
rungsleistungen geht (Art. 134 OG e contrario). Der unter-
liegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen
(Art. 156 Abs. 1 OG). Bei diesem Ausgang sind ihm keine
Prozesskosten zurückzuerstatten.
6.- Die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts sind letztinstanzlich (Art. 128 OG), unterliegen
somit keinem ordentlichen Rechtsmittel an ein schweizeri-
sches Gericht. Zulässig sind einzig die Revision und die
Erläuterung aus den in Art. 136ff. OG erwähnten Gründen.
Gemäss Art. 34 und 35 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) kann innerhalb
von 6 Monaten wegen Verletzung der in der Konvention und
ihren Protokollen garantierten Rechte Individualbeschwerde
beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strass-
burg erhoben werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

II.Die Gerichtskosten von total Fr. 1500.- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 27. März 2000

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Keywords

social insurance contributionshardship reductionsubsistence minimumfinal assessmentpublic hearingcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the 1995 and 1996 personal contributions had to be reduced to the statutory minimum under hardship rules.

Extracted holding

No. The cantonal court correctly found that A.'s economic situation did not justify a further reduction beyond 25%.

Extracted reasoning

Herabsetzung depends on the debtor's financial situation at the time payment is due; the court may not reopen finally determined contribution assessments. Based on the records and A.'s own figures, available means exceeded the calculated subsistence minimum and payment of the reduced contributions was not impossible.

Key legal question

Whether A. was entitled to attend an oral hearing before the federal court.

Extracted holding

No. The request was rejected as late because such a hearing must be requested in the cantonal proceedings.

Extracted reasoning

Under settled case law, a request for a public hearing must be made in the cantonal instance; A. did not do so.

Key legal question

Whether A. was entitled to reimbursement of his procedural costs.

Extracted holding

No reimbursement was due because he lost the case.

Extracted reasoning

The proceedings were chargeable, and the losing party bears the court costs; no reimbursement follows from this outcome.

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