Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2012.129
URTEIL
vom 5. November 2013
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A________ Rekurrentin
[ …]
vertreten durch Dr. Georg Schürmann,
Advokat,
St. Alban-Vorstadt 21, 4052 Basel
gegen
Justiz- und
Sicherheitsdepartement Rekursgegner
Bereich Recht, z.H.v. Marcel
Allemann (persönlich)
Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine negative
Feststellungsverfügung
des B________departements vom 18. Mai 2012
betreffend Erlassform einer
Funktionsanpassung
Sachverhalt
A________ ist
als juristische Mitarbeiterin beim B______departement angestellt. Im Zusammenhang
mit einer internen Reorganisation [ … ] wurden für die bisher einheitlich als
„Juristische Mitarbeiter/innen“ angestellten und in Lohnklasse 18 eingereihten Juristinnen
und Juristen vier verschiedene Funktionen geschaffen und [ … ] unterschiedlichen
Lohnklassen zugeteilt: „Senior“ (Lohnklasse 18), „Junior“ (Lohnklasse 17), „Rekurse
+“ (Lohnklasse 16) und „Rekurse“ (Lohnklasse 15).
Mit Zuweisungsentscheid
vom 9. Februar 2012 hat das B_________departement die bisher als
juristische Mitarbeiterin in der Lohnklasse 18 eingereihte A________ per 1. Mai 2012 der neu geschaffenen Stellenbeschreibung 3283.JUR00 der Lohnklasse 16
zugewiesen. Auf dem Zuweisungsentscheid wurde im Sinne einer Rechtsmittelbelehrung
ausgeführt, die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber könne innert 30 Tagen
seit dessen Zustellung mit begründetem Antrag die Einreihung der Stelle durch
den Regierungsrat beantragen. Der Regierungsrat entscheide nach der
Antragstellung der Bewertungsgruppe/ZPD.
Mit Schreiben
vom 12. März 2012 an das B_________departement stellte sich A________,
vertreten durch Advokat Dr. Georg Schürmann, auf den Standpunkt, die auf dem
Zuweisungsentscheid aufgeführte Rechtsmittelbelehrung sei nicht korrekt, da sie
als Stelleninhaberin jederzeit einen Antrag auf Einreihung ihrer Stelle durch
den Regierungsrat beantragen könne. Um die Frist zu wahren, beantrage sie die
Einreihung ihrer Stelle durch den Regierungsrat, könne den Antrag aber noch
nicht begründen, da vorderhand noch keine Begründung für den
Zuweisungsentscheid vorliege. Eventualiter beantrage sie die Zustellung
sämtlicher Grundlagen des Zuweisungsentscheides sowie die Gewährung einer
angemessenen Frist zur Begründung ihres Antrags auf Stelleneinreihung durch den
Regierungsrat. Mit einem weiteren Schreiben vom gleichen Tag begehrte sie
„nebst der Aufhebung des Zuweisungsentscheides vom 9. Februar 2012“ den Erlass einer formellen Verfügung, mittels welcher ihre Herabstufung von der Lohnklasse 18
in die Lohnklasse 16 (unter Wahrung des Besitzstandes) festgehalten und
begründet werde. Am 30. März 2012 hat das B________departement dem Vertreter
von A________ mitgeteilt, dass die neue Funktion seiner Klientin aufgrund ihres
Schwierigkeitsgrades in die Lohnklasse 16 eingereiht werde, wobei der
Lohnbesitzstand gewahrt bleibe. Diese Änderung des Aufgabengebiets, d.h. die
Funktionsanpassung habe nicht in Verfügungsform zu erfolgen.
Mit Eingabe vom 26. April 2012 wiederholte A________ ihr Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
Eventualiter beantragte sie den Erlass einer negativen Feststellungsverfügung,
d.h. eines Nichteintretensentscheids, welcher als solcher anfechtbar sei.
Mit negativer
Feststellungsverfügung vom 18. Mai 2012 stellte sich der Vorsteher des B________departements auf den Standpunkt, dass die Funktionsanpassung von A________
nicht in Verfügungsform zu erfolgen habe.
Gegen diese
Feststellungsverfügung hat A________ am 30. Mai 2012 Rekurs an den Regierungsrat erhoben und diesen am 16. Juli 2012 begründet mit dem Antrag, das B__________departement
sei zu verpflichten, eine formelle Verfügung mit Begründung und
Rechtsmittelbelehrung zu erlassen, in welcher festgehalten werde, dass sie von
der bisherigen Lohnklasse 18 neu in die Lohnklasse 16 (unter Wahrung des
Besitzstandes) herabgestuft werden solle. Es sei festzustellen, dass dem Rekurs
aufschiebende Wirkung zukomme.
Das
Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Verfügung vom 18. Juli 2012 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit Verfügung vom 26. September 2012 hat der instruierende Verwaltungsgerichtspräsident das Gesuch um Anordnung resp. Feststellung
der aufschiebenden Wirkung des Rekurses abgewiesen.
Das B________departement
hat sich mit Schreiben vom 21. September 2012 mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung des Rekurses vernehmen lassen. Hierzu hat die Rekurrentin am 29. November 2012 repliziert. Das B_________departement hat mit Eingabe vom 23. Januar 2013 unaufgefordert zur Replik Stellung genommen, worauf sich wiederum die
Rekurrentin mit Eingabe vom 19. Februar 2013 hat vernehmen lassen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Der Eingabe des B_________departements
vom 29. Oktober 2012 resp. der Replik der Rekurrentin ist zu entnehmen, dass
sich die Parteien auf eine Sistierung des beim Regierungsrat hängigen Verfahrens
auf Einreihung der Stelle, welcher die Rekurrentin mit dem Zuweisungsentscheid
zugewiesen worden ist, geeinigt haben.
Mit Eingabe vom 24. September 2013 hat der Vertreter der Rekurrentin dem Verwaltungsgericht mitgeteilt,
dass die Parteien seit Längerem in Verhandlung seien, um eine einvernehmliche
Lösung zu finden, wobei in der ersten Oktoberwoche ein letztes Gespräch
stattfinden solle. Seinem Antrag entsprechend hat der instruierende
Gerichtspräsident mit Verfügung vom 30. September 2013 das Verfahren bis zum 15. Oktober 2013 sistiert. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 hat der Vertreter der Rekurrentin dem Gericht zur Kenntnis gebracht, dass keine
einvernehmliche Lösung erzielt werden konnte, und um Fortführung des Verfahrens
gebeten.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Angefochten
ist eine negative Feststellungsverfügung des B_________departements, in welcher
dieses feststellt, dass ein Entscheid über die Zuweisung der Rekurrentin zu
einer neuen Stellenbeschreibung in einer tieferen Lohnklasse nicht in Verfügungsform
zu ergehen habe. Mit der angefochtenen Verfügung wird der Erlass einer
rechtsgestaltenden Verfügung abgelehnt. Es handelt bei der
Feststellungsverfügung um eine verbindliche, auf Rechtswirkungen ausgerichtete
hoheitliche Feststellung in einem individuell-konkreten Fall.
Die
Feststellungsverfügung des B_________departements kann mangels anderweitiger
Regelung im Personalgesetz gemäss den allgemeinen Bestimmungen von § 41 OG bei
der nächst höheren Behörde, im vorliegenden Fall dem Regierungsrat, angefochten
werden. Der Regierungsrat resp. das Präsidialdepartement hat den Rekurs im
Einklang mit § 42 OG dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das Verwaltungsgericht
ist somit gemäss § 42 OG in Verbindung mit § 12 VRPG zur Beurteilung des vorliegenden
Rekurses zuständig.
1.2 Für
das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Kognition des
Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG
und umfasst namentlich die richtige Feststellung des Sachverhalts, die richtige
Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und den willkürfreien Gebrauch des Ermessens
durch die Verwaltung. Die Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen
Verfügung durch diese berührt und deshalb im Sinne von § 13 Abs. 1 VRPG zum
vorliegenden Rekurs legitimiert.
1.3 Da
das B_________departement mit der angefochtenen negativen Feststellungsverfügung
auf den Antrag der Rekurrentin auf Erlass einer gestaltenden Verfügung reagiert
hat, ist alleine die negative Feststellungsverfügung Anfechtungsobjekt im
vorliegenden Rekursverfahren. Der Rekurs bezweckt, die erlassene Verfügung inhaltlich
auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Eine Rechtsverweigerung liegt nicht vor, da
das B_________departement das Gesuch der Rekurrentin behandelt und beantwortet
hat, wenn auch nicht mit dem gewünschten Ergebnis. Soweit sich das Begehren der
Rekurrentin als Rechtsverweigerungsbeschwerde darstellt (Rekursbegründung
S. 5 unten), ist somit wegen Gegenstandslosigkeit nicht darauf einzutreten.
1.4 Nach
dem Gesagten ist im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen, ob die Zuweisung
der Rekurrentin zu einer neuen Stellenbeschreibung in einer niedrigeren
Lohnklasse (bei ausstehendem Einreihungsentscheid des Regierungsrats) in Verfügungsform
zu ergehen hat. Dies hat das B__________departement in der angefochtenen
negativen Feststellungsverfügung verneint. Nicht Inhalt der angefochtenen
Verfügung und somit nicht Inhalt des vorliegenden Rekursverfahrens ist, ob die
erwähnte Zuweisung der Rekurrentin zu Recht erfolgt ist und ob die Stelle,
welcher die Rekurrentin gemäss Zuweisungsentscheid zugewiesen worden ist,
korrekterweise in die Lohnklasse 16 einzureihen ist.
2.1 Die
Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass im vorliegenden Fall eine reine
Funktionsanpassung vorgenommen worden sei, welche nicht in Verfügungsform zu
ergehen habe. Diese Funktionsanpassung sei das Ergebnis einer internen
Reorganisation im Rechtsdienst des B________departements, welche auf einem
Projekt in Zusammenarbeit mit dem Beratungsunternehmen C_________ GmbH beruhe.
Die neu wahrzunehmende Funktion der Rekurrentin umfasse nicht dieselben
Aufgaben und Tätigkeiten wie ihre bisherige. Da sie ihren bisherigen
frankenmässigen Lohnanspruch behalte, sei sie nicht dazu legitimiert, einen
Zuweisungsentscheid in Verfügungsform zu erhalten.
2.2 Die
Rekurrentin macht demgegenüber geltend, dass die Lohnklassenherabstufung in
Verfügungsform zu ergehen habe. Mit dem Zuweisungsentscheid werde sie von der
Lohnklasse 18 in die Lohnklasse 16 herabgestuft. Dies sei ein Hoheitsakt, durch
den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend in
verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt werde. Auch wenn sie ihren
bisherigen frankenmässigen Lohnanspruch behalte, sei sie durch den Zuweisungsentscheid
benachteiligt, da sie bis zum Ende ihrer Tätigkeit voraussichtlich keine Lohnentwicklung
mehr mitmachen werde. Die Rekurrentin ist zudem der Ansicht, dass sich seit der
Herabstufung der Lohnklasse an ihrem Aufgabenbereich nichts Grundsätzliches
geändert habe. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich beim
Zuweisungsentscheid entgegen den Ausführungen des B________departements um eine
Massnahme im Sinne von § 24 PG handle. Der Vorsteher des B________departements
habe den Mitarbeitenden bei Beginn des Projektes einer Reorganisation
zugesichert, dass sie aufgrund des Projektes keinerlei Nachteile zu gewärtigen
hätten.
2.3 In
der Duplik macht das B________departement geltend, dass gemäss § 12 Abs. 3 PG
die Zuweisung neuer Arbeitsgebiete im Rahmen des bestehenden Arbeitsvertrages
möglich sei. Eine solche Zuweisung bedürfe nicht der Verfügungsform. Die
Rekurrentin habe daher keinen Anspruch, den Zuweisungsentscheid in Verfügungsform
zu erhalten.
2.4 Hierzu
führt die Rekurrentin in ihrer Triplik aus, es gehe aus § 12 Abs. 3 PG hervor,
dass die Zuweisung von neuen Arbeitsgebieten lediglich im Rahmen des bestehenden
Arbeitsvertrages möglich sei. Mit der hier zur Diskussion stehenden Zuweisung
mit der Herabstufung um zwei Lohnklassen bewege sich das B________departement
indessen nicht im Rahmen des Arbeitsvertrages.
3.1 Gemäss
§ 12 Abs. 3 PG haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter neue Aufgaben bzw.
ein der Ausbildung und den Fähigkeiten entsprechendes neues Aufgabengebiet am
selben oder an einem anderen Arbeitsort zu übernehmen, sofern dies erforderlich
ist. § 12 Abs. 3 PG ist eine gesetzliche Umschreibung des im öffentlichen
Dienstrecht allgemein geltenden Weisungsrechts des Arbeitgebers (vgl. dazu AGE
617/2009 vom 15. Oktober 2009). Das Weisungsrecht des Arbeitgebers – resp. die
Befolgungspflicht des Arbeitnehmers – ist begriffswesentlicher Inhalt des
Arbeitsverhältnisses und begründet ein rechtliches Subordinationsverhältnis
zwischen den Parteien. Die Ausübung des Weisungsrechts konkretisiert die
Arbeits- und Treuepflicht des Arbeitnehmers (BVGE A-1263/2013 vom 5. Juni 2013 E. 4.3.2). Gemäss § 12 LG behält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter den
frankenmässigen Lohnanspruch seiner bisherigen Einreihung und Einstufung bei
Übernahme neuer Aufgaben im Sinne von § 12 Abs. 3 PG. Daraus geht hervor, dass
– unter der Voraussetzung des frankenmässigen Lohnbesitzstandes – nach § 12
Abs. 3 PG die Übertragung von neuen Aufgaben auf eine Arbeitnehmerin oder einen
Arbeitnehmer auch dann zulässig ist, wenn dies zu einer Rückstufung führt. Die
Frage, in welchen Fällen das Weisungsrecht gemäss § 12 Abs. 3 PG mittels
(anfechtbarer) Verfügung ausgeübt werden muss, ist aber weder in § 12 Abs. 3 PG
noch in § 12 LG geregelt und muss daher aufgrund des allgemeinen Verfügungsbegriffes
resp. den Anforderungen aus der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV
beantwortet werden.
3.2 Die
Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch
den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder
feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (Häfelin/
Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St.
Gallen 2010, N 854; BGE 121 II 473 E. 2a S. 477 mit weiteren Hinweisen). Dass
es sich bei der Anordnung der Übernahme eines neuen oder eines geänderten
Aufgabenfeldes um einen verbindlichen und erzwingbaren Akt handelt, ergibt sich
aus der Verpflichtung der Arbeitnehmer gemäss § 12 Abs. 3 PG, solchen
Anordnungen Folge zu leisten. Zu prüfen bleibt, ob durch solche Anordnungen das
Rechtsverhältnis mit der Betroffenen rechtsgestaltend oder feststellend
geregelt wird. Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons
Bern ist zu unterscheiden zwischen lediglich den Dienstbetrieb betreffenden
Anweisungen einerseits und Anordnungen andererseits, welche unmittelbar die
Ansprüche und Pflichten des oder der Bediensteten regeln; im zweiten Fall liege
eine Verfügung vor (Entscheid des Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom 27. Februar 1995, BVR 1996, 173; vgl. auch Poledna,
Verfügung und verfügungsfreies Handeln im öffentlichen Personalrecht – ein
Praxisüberblick, in: AJP 1998 S. 917, 920). Das Bundesgericht hat sich im
Entscheid BGE 136 I 323 (vgl. dazu Uhlmann,
Entwicklungen im Verwaltungsrecht, in: SJZ 107/2011 S. 414, 416) unter dem
Aspekt der Rechtsweggarantie mit dieser Frage auseinandergesetzt und dabei
zwischen einer „décision“ und einem „acte interne ou d'organisation“
unterschieden, wobei letztere in der Regel nicht anfechtbar seien, da mit der
internen Anweisung keine Änderung der Rechtslage einer betroffenen Person bezweckt
werde. Bezüglich des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses
sei folgende Unterscheidung vorzunehmen:
„Ainsi,
un acte qui affecte les droits et obligations d'un fonctionnaire en tant que
sujet de droit, par exemple la fixation de son salaire, d'indemnités diverses
ou encore de sanctions disciplinaires, est une décision. En revanche, un acte
qui a pour objet l'exécution même des tâches qui lui incombent en déterminant
les devoirs attachés au service, telles que la définition du cahier des charges
ou des instructions relatives à la manière de trancher une affaire, est un acte
interne juridique“ (a.a.O., E. 4.4 S. 329).
Im zitierten
Entscheid hat das Bundesgericht die Versetzung eines Polizeibeamten mit einer
wesentlichen Änderung des Aufgabengebietes, unabhängig von der Frage, ob es
sich dabei um eine disziplinarische Massnahme gehandelt habe oder nicht, als
anfechtbaren Entscheid qualifiziert, da sie das Rechtsverhältnis zwischen dem Betroffenen
und dem Arbeitgeber betreffe, obwohl in diesem Fall keine Änderung in der Entlöhnung
erfolgt ist.
3.3 Vor
dem Hintergrund dieser Ausführungen des Bundesgerichts ist auch im vorliegenden
Fall zu prüfen, ob mit der Änderung des Aufgaben- und Tätigkeitsfeldes in die
Rechtsstellung der Rekurrentin eingegriffen wird. Nicht anfechtbar sind sogenannte
Dienstanweisungen und Dienstbefehle, Mitteilungen, Auskünfte oder Ermahnungen,
soweit sie sich nicht direkt auf die Rechte und Pflichten des einzelnen Arbeitnehmers
auswirken (Keiser, Rechtsschutz
im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, in; ZBl 99/1998 S. 193, 211). Dies gilt auch für
untergeordnete Ergänzungen oder Änderungen des Aufgabengebietes, welche im
Rahmen des Weisungsrechts des Arbeitgebers vorgenommen werden. Im vorliegenden
Fall handelt es sich – anders als im zitierten Bundesgerichtsverfahren – nicht um
eine Versetzung der Rekurrentin, und das Ausmass der Änderung ihres Aufgaben-
und Tätigkeitsfeldes ist zwischen den Parteien umstritten. Es ist aber zu
beachten, dass die Änderung des Tätigkeits- resp. Aufgabengebietes gemäss
Ansicht des B________departements als Anstellungsbehörde zur Folge haben soll,
dass die Stelle der Rekurrentin von der Lohnklasse 18 in die Lohnklasse 16 herabgestuft
wird. Auch wenn noch keine rechtskräftige Einreihung der neuen
Stellenbeschreibung durch den Regierungsrat vorliegt, ist festzustellen, dass
das B________departement von einer erheblichen Änderung der Stelle im Sinne von
§ 7 LG ausgeht (vgl. auch Rechtsmittelbelehrung auf dem Zuweisungsentscheid vom
9. Februar 2012). Da die vorgenommene Änderung der Aufgabenbeschreibung nach
Ansicht des Departements direkten Einfluss auf die Zuweisung der Rekurrentin zu
einer Lohnklasse hat, greift sie in die Rechtsstellung der Rekurrentin
gegenüber dem Arbeitgeber ein. Aufgrund der Rechtsweggarantie muss der
Rekurrentin ein wirksames Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtmässigkeit
dieser angeordneten Änderung ihrer Funktion zustehen.
Daran ändert
nichts, dass der Rekurrentin bei einer rechtskräftigen Einreihung der neu
umschriebenen Stelle der Frankenbestand ihres bisherigen Lohnes erhalten
bliebe, da dieser Besitzstand nicht mit der weiteren Entlöhnung in der Lohnklasse
18 identisch ist. Zwar kann die Frage, ob die angeordneten Änderungen tatsächlich
die Zurückstufung der von der Rekurrentin ausgeübten Stelle von der Lohnklasse
18 in die Lohnklasse 16 rechtfertigen, auf dem (sistierten) Weg der Einreihung
durch den Regierungsrat und dem entsprechenden Rechtsmittelweg geprüft werden. In
jenem Verfahren kann aber die Frage, ob die Anordnung der Übernahme der
geänderten Aufgaben rechtmässig erfolgt ist, nicht (mehr) geprüft werden. Es
ist daher von einer eigenständigen Anfechtbarkeit der genannten Anordnung
auszugehen. Damit steht fest, dass die Anordnung der Funktionsänderung
gegenüber der Rekurrentin in Verfügungsform hätte ergehen müssen. Die dem
entgegenstehende Feststellungsverfügung des B________departements ist daher
aufzuheben.
Bei diesem
Ergebnis kann offen bleiben, ob es sich bei der Zuweisung der Rekurrentin zur
neu umschriebenen Stelle um eine versteckte Massnahme gemäss § 24 PG handelte, welche
– da sie gemäss § 40 PG bei der Personalrekurskommission angefochten werden könnte
– in jedem Fall in Form einer Verfügung ergehen müsste.
3.4 Da
es sich bei der angeordneten Funktionsänderung nach dem Gesagten um eine
anfechtbare Entscheidung handelt, stellt sich die Frage, ob im vorliegenden Rekursverfahren
direkt über die Rechtmässigkeit dieser Entscheidung entschieden werden kann,
was im Sinne der Prozessökonomie sicherlich sinnvoll wäre. Allerdings ist dies
von keiner Partei beantragt worden. Ausserdem liegen auch die erforderlichen
Grundlagen für einen solchen Entscheid nicht vor. So wurde der Zuweisungsentscheid
vom 9. Februar 2012 inhaltlich nicht begründet. Es ist auch nicht ohne Weiteres
ersichtlich, ob es sich bei dem vom B________departement eingereichten Ausdruck
einer nicht datierten Stellenbeschreibung, welche sich offenbar noch im Entwurfsstadium
befindet, um die im Zuweisungsentscheid vom 9. Februar 2012 erwähnte Funktionsbeschreibung handelt, zumal diesem Entscheid offenbar keine
Funktionsbeschreibung beilag. Unter diesen Umständen ist ein Entscheid des Verwaltungsgerichts
über die Rechtmässigkeit der Anordnung der Übernahme eines anderen
Aufgabenbereichs an die Rekurrentin im vorliegenden Verfahren nicht angezeigt.
4.1 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass das B________departement die Anordnung der Übernahme
eines geänderten Aufgabenbereichs der Rekurrentin mittels Verfügung hätte
eröffnen müssen. Der entgegenstehende Feststellungsentscheid des Departements
ist daher aufzuheben. Das Departement wird – sofern es an seinem Entscheid
festhalten will – im Rückweisungsverfahren die Anordnung der Übernahme eines
geänderten Aufgabenbereichs der Rekurrentin mittels Verfügung zu eröffnen haben,
damit diese Anordnung (nicht aber die Zuweisung zu einer bestimmten Lohnklasse,
welche auf dem Weg der Einreihung zu prüfen ist) in Rechtskraft erwachsen kann.
Da es dem Departement aber frei steht, anstelle des Erlasses einer derartigen
Verfügung auch auf die Änderung des Aufgabenbereichs der Rekurrentin zu verzichten,
ist entgegen dem Antrag der Rekurrentin keine Verpflichtung zum Erlass einer
solchen Verfügung in den vorliegenden Entscheid aufzunehmen.
4.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben und hat das B________departement
der Rekurrentin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Mangels
eingereichter Honorarnote ist der Aufwand des Rechtsvertreters der Rekurrentin praxisgemäss
zu schätzen. Unter den gegebenen Umständen erscheint ein Aufwand von rund 12
Stunden als angemessen, welcher zu einem Ansatz von CHF 250.– zuzüglich
angemessener Auslagen von CHF 200.– und Mehrwertsteuer zu entschädigen
ist.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
wird die Feststellungsverfügung des B________departements vom 18. Mai 2012 aufgehoben.
Für das Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der Rekurrentin wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 3'200.– inkl. Auslagen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer
von CHF 256.– zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.