Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2013.80
URTEIL
vom 20.
Dezember 2013
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Tunesien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
vertreten durch lic. iur. Patrick
Frey, Advokat,
Solothurnerstrasse 21, 4002 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 12. Dezember 2013
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ stammt aus
Tunesien. Vom 1. Januar 2009 bis zum 13. Oktober 2011 hielt er sich illegal in
der Schweiz auf. Am 13. Oktober 2011 reichte er ein Asylgesuch ein, auf welches
mit Entscheid des BFM vom 2. Februar 2012 nicht eingetreten wurde. Gleichzeitig
erfolgte die Wegweisung des Ausländers aus der Schweiz. Dieser Entscheid ist in
Rechtskraft erwachsen. Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde der
Ausländer mehrfach straffällig. Unter anderem musste er wegen Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte, sexueller Belästigung, Drohung mit einem
Messer und nochmals Drohung verurteilt werden. Bereits am 7. Dezember 2012
teilte das BFM mit, dass die Tunesische Botschaft ein Laissez-Passer für den Ausländer
zugesichert habe. Dieser war indessen in der Zwischenzeit ins Ausland untergetaucht,
so dass die Wegweisung nicht vollzogen werden konnte. Am 25. September
2013 wurde er in Basel durch die Polizei einer Kontrolle unterzogen. In der
Folge wurde er verhaftet und dem Migrationsamt übergeben. Dieses wies ihn
erneut aus der Schweiz weg und ordnete eine dreimonatige Ausschaffungshaft an,
welche durch die Haftrichterin mit Entscheid vom 27. September 2013 (ERE
AUS.2013.63) bestätigt wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht
mit Entscheid vom 21. Oktober 2013 (BGer 2C_930/2013) ab, soweit es auf die
Beschwerde eintrat. Aufgrund des sich selbstgefährdenden Verhaltens des
Ausländers entschied das Migrationsamt, dass zu dessen Sicherheit nur ein
begleiteter Rückflug in die Heimat in Frage käme. Ein solcher konnte auf den
30. Oktober 2013 organisiert werden. Allerdings verweigerte A____ am Flughafen
von Genf den Einstieg in das Flugzeug, weshalb er in das Gefängnis Bässlergut
zurück verbracht wurde. Da der nächste Sonderflug nach Tunesien erst im Januar
2014 stattfinden wird, verlängerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 12.
Dezember 2013 die per 24. Dezember 2013 auslaufende Ausschaffungshaft um drei
Monate bis zum 23. März 2014. Für die Verhandlung der Haftrichterin vom
20. Dezember 2013 ist das Gesuch von A____ um Beigabe eines unentgeltlichen
Vertreters gutgeheissen worden und ist lic. iur. Patrick Frey, Advokat, als
solcher ernannt worden. In der Verhandlung vom 20. Dezember 2013 ist der Beurteilte
befragt worden und sein Vertreter zum Vortrag gelangt, wofür auf das Protokoll
verwiesen wird.
Erwägungen
Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie
die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die
maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG).
Diese maximale Haftdauer kann jedoch gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung
der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens
um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat
ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung
nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art.
80 Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem
nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten
die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim zuständigen
Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der
nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher
unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug der
Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B. Gebot
des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit) Gründen
undurchführbar ist (BGE 125 II 219 E. 1). Letzteres ist in der Regel aber nur
der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität
oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der
Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II
220 E. 2). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein.
Die genannten Kriterien gelten sowohl im Falle einer Haftverlängerung als auch
bei der Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs (BGer 2A.363/2004 vom 6. Juli
2004, E. 2.1).
Am Vorliegen von
Untertauchensgefahr, wie sie auch durch das Bundesgericht bestätigt worden ist,
hat sich seit der Inhaftierung des Beurteilten nichts geändert. Indem er den
für ihn auf den 30. Oktober 2013 gebuchten Flug nicht wahrgenommen hat, hat er vielmehr
in aller Deutlichkeit gezeigt, dass er nach wie vor nicht bereit ist, die
Schweiz zu verlassen. Ein milderes Mittel als die Haft kann den Vollzug der
Wegweisung nicht absichern. Das Verhalten des Beurteilten während der Haft, mit
dem er sich selbst gefährdet hat (siehe dazu die diversen Rapporte in den
Akten), hat dazu geführt, dass für ihn nur noch ein begleiteter Rückflug in
Frage gekommen ist. Die Organisation eines solchen ist aufwendiger als eine
Reise, bei der ein Häftling nur bis zum Flugsteig in der Schweiz begleitet
wird. Dennoch hätte der Beurteilte die Möglichkeit gehabt, am 30. Oktober 2013
und damit gut einen Monat nach seiner Inhaftierung in die Heimat zurück zu
kehren. Er hat den Abflug jedoch verweigert. Die einzige Möglichkeit einer
Rückführung besteht nunmehr in der Teilnahme an einem Sonderflug nach Tunesien.
Solche werden nicht alle paar Wochen durchgeführt. Der nächste Sonderflug ist
für den Januar 2014 geplant. Diese Wartezeit hat sich der Beurteilte selbst
zuzuschreiben. Er wird sich dann rund 4 Monate in Ausschaffungshaft befunden
haben, was noch ohne Weiteres verhältnismässig erscheint.
Der Beurteilte befindet
sich in einer labilen psychischen Verfassung. Wie sich aus den Akten ergibt,
ist diesem Umstand bisher durch das Gefängnispersonal ausreichend Beachtung
geschenkt worden, der Beurteilte hat die jeweils notwendige ärztliche Untersuchung
oder Behandlung erhalten. Sein Gesundheitszustand spricht somit nicht gegen
eine weitere Inhaftierung. Soweit er für den Fall seiner Rückschaffung in die
Heimat mit einem Suizid droht (in der heutigen Verhandlung hat er allerdings
nichts Derartiges verlauten lassen), ist auch dies nicht geeignet, seine Haft
als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. Gemäss der Praxis des EGMR ist der
wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug einer Ausweisung Abstand zu
nehmen, falls der wegzuweisende Ausländer für den Fall des Vollzuges mit Suizid
droht (Hugi Yar, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, § 10.165). Der unausweichlich bevorstehende Wegweisungsvollzug
stellt für die damit konfrontierte ausländische Person in nachvollziehbarer
Weise eine nicht unerhebliche psychische Belastung dar. Mit dem geplanten
Sonderflug wird es möglich sein, genügend auf die Befindlichkeit des
Beurteilten Acht zu geben.
Der Vertreter
des Beurteilten beantragt, die Haft lediglich um einen Monat zu verlängern.
Mehr sei zurzeit nicht notwendig, da der Sonderflug bereits für den Januar geplant
sei. Eine Verlängerung um lediglich einen Monat würde auch gegenüber den
Behörden den Druck erhöhen, den Sonderflug tatsächlich im Januar durchzuführen.
Dazu ist festzuhalten, dass die Organisation eines Sonderfluges eine aufwendige
Angelegenheit ist. Ob und wann ein solcher zustande kommt, hängt von vielen Umständen
ab. Es ist deshalb gerichtsnotorisch, dass bereits angekündigte Sonderflüge
immer wieder verschoben werden müssen. Wie bereits oben ausgeführt, hat sich
der Beurteilte die Wartezeit jedoch selber zuzuschreiben. Hätte er den Abflug
am 30. Oktober 2013 nicht verweigert, wäre er längst in der Heimat. Bei einer
Verlängerung der Haft um drei Monate würde die gesamte Dauer der Haft bei einem
halben Jahr liegen. Dies ist noch ohne Weiteres verhältnismässig. Nach dem
Gesagten erweist sich die Verlängerung der Haft um drei Monate als rechtmässig
und ist zu bestätigen.
Der
unentgeltliche Vertreter des Beurteilten ist gemäss dem von ihm in Rechnung
gestellten Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ für die Dauer von 3
Monaten, d.h. bis zum 23. März 2014 angeordnete Verlängerung der
Ausschaffungshaft ist rechtmässig.
Dem unentgeltlichen Vertreter des
Beurteilten, lic. iur. Patrick Frey, wird ein Honorar von CHF 720.–,zuzüglich 8
% MwSt von CHF 57.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Beurteilten und seinem Vertreter am heutigen Tag mündlich erläutert
und schriftlich ausgehändigt.