Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2014.1
ENTSCHEID
Vom 16. Januar 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr.
Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin Dr. Caroline
Meyer Honegger
Parteien
A_____ Berufungsklägerin
[…] Gesuchsbeklagte
2
gegen
B_____ Berufungsbeklagte
[…], Gesuchstellerin
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Zivilgerichtspräsidenten
vom 26. November 2013
betreffend Ausweisungsbegehren
Sachverhalt
Auf Antrag der B_____
(Vermieterin, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte) hat der
Zivilgerichtspräsident mit Entscheid vom 26. November 2013 die Ehegatten C_____ und A_____ (Mieter und Gesuchsbeklagte 1 und 2) angewiesen, die
gemieteten Räumlichkeiten an der D_____strasse bis spätestens 14. Dezember 2013 zu verlassen. Am 19. Dezember 2013 wurde der schriftlich begründete Entscheid zugestellt. Dagegen hat A_____ (Berufungsklägerin) am 29. Dezember 2013 Berufung erhoben. Sie beantragt die Überprüfung der Vollmacht von E_____
als Vertreter der Gesuchstellerin und die Feststellung, dass ihr die Kündigungsandrohung
vom 3. Juli 2013 und die Kündigung vom 15. August 2013 nicht gültig zugestellt worden seien, und somit die Kündigung nicht rechtsgültig sei. Zudem beantragt
sie den Kostenerlass. Auf die Einholung einer Berufungsantwort ist verzichtet
worden. Hingegen sind die Vorakten beigezogen werden. Die Einzelheiten der
Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die beantragte
Mieterausweisung wurde im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen gemäss
Art. 257 ZPO beurteilt. Zu deren Beurteilung ist die Einzelrichterin oder der
Einzelrichter gemäss § 9 Abs. 2 Ziff. 1 lit. b EG ZPO unabhängig vom Streitwert
zuständig. Im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen ergangene
Entscheide in miet- und pachtrechtlichen Ausweisungsverfahren unterliegen nach
den allgemeinen Voraussetzungen der Berufung respektive der Beschwerde (Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich
2013, S. 145 N 339). Massgebend ist daher der Streitwert. Sofern dieser
mindestens CHF 10'000.– beträgt, unterliegt der Entscheid der Berufung
(Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dies ist hier nach der „Sperrfristregel“ der Fall, beträgt
der Mietzins doch CHF 1’187.– pro Monat und steht die Frage der Wirksamkeit
der Kündigung und damit allenfalls einer dreijährigen Kündigungssperrfrist im
Raum, womit von einem Streitwert von gar über CHF 40'000.– auszugehen ist (vgl.
statt vieler AGE BEZ.2013.28 vom 4. Juni 2013 mit weiteren Hinweisen).
Die Berufung ist
innert der Frist von 10 Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 257
ZPO und damit rechtzeitig erhoben worden. Für die Beurteilung der Berufung ist
der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 EG ZPO). Der
Ausschuss kann sowohl die Rechtsanwendung als auch die Feststellung des Sachverhalts
überprüfen (Art. 310 ZPO).
Vorliegend kann
offen gelassen werden, ob die Berufungsklägerin allein zur Einreichung des
Rechtsmittels legitimiert ist, da die Berufung – wie nachfolgend aufgezeigt
wird – ohnehin abzuweisen ist.
Zunächst
bezweifelt oder bestreitet die Berufungsklägerin die Fähigkeit von E_____ zur
Vertretung der Berufungsbeklagten im Verfahren. Ihr Einwand geht jedoch an der
Sache vorbei. So sind einerseits Noven im Berufungsverfahren grundsätzlich unzulässig,
wenn der Einwand wie hier bereits anlässlich der Hauptverhandlung der Vorinstanz
hätte vorgetragen werden können. Hinzu kommt, dass E_____ über entsprechende aktenkundige
Vollmachten verfügt und diese zu Beginn der erstinstanzlichen Verhandlung auch eingereicht
hat (Protokoll S. 2).
Weiter macht die
Berufungsklägerin geltend, sie habe die Kündigungsandrohung vom 3. August 2013 nicht erhalten, da sie vom 1. Juli bis zum 20. Juli 2013 in _____ gewesen sei. Sie habe nur die Abholungseinladung der Post nach ihrer Rückkehr im
Briefkasten vorgefunden. Sie habe in ihrer Naivität darauf vertraut, dass der
von ihr getrennt lebende Ehemann die Monatsmieten bezahlen würde. Sie macht
auch geltend, dass ihr die Kündigung vom 15. August 2013 nicht zugestellt worden sei. Die Berufungsklägerin setzt sich allerdings nicht mit den Erwägungen der
Vorinstanz auseinander (E. 3 S. 4 f.). Dort ist ausführlich begründet worden,
dass sowohl die Mahnung mit Kündigungsandrohung als auch die Kündigung selber
zur Abholung gemeldet wurden und rechtlich als zugestellt gelten. Auf diese
zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden. Die von der Berufungsklägerin
in der Berufung angestellten Vermutungen, die Abholungseinladung sei im
Briefkasten ihres Bruders F_____, der in dieser Zeit in den Ferien geweilt
habe, eingeworfen worden, sind einerseits neu und daher unzulässig und
andererseits auch nicht belegt worden. Es muss daher bei den zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz bleiben. Verwiesen werden kann ebenso auf die Ausführungen
der Vorinstanz zur Gültigkeit der Kündigung (E. 4 S. 6).
Soweit die
Berufungsklägerin Härtegründe anruft für ihren Standpunkt, dass die Kündigung
und damit die Ausweisung unzulässig sein sollen, ist darauf hinzuweisen, dass
bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kein Spielraum für eine Aufhebung
der Kündigung vorhanden ist. Auch eine Erstreckung ist bei einer Kündigung
wegen Zahlungsverzugs gesetzlich ausgeschlossen (Art. 272a Abs. 1 lit. a OR). Die
Berufungsklägerin hätte – wie ihr selbst bewusst geworden ist – die Mietzinse rechtzeitig
selber, anstatt durch Dritte, einzahlen können und sich gegebenenfalls die
Wohnung durch das Gericht auf ihren Namen zuteilen lassen können.
Nach dem
Gesagten ist die Berufung abzuweisen und der Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 26. November 2013 zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die
unterliegende Berufungsklägerin die Gerichtskosten. Angesichts ihrer familiären
Verpflichtungen und ihrer angespannten finanziellen Situation wird die Gebühr
jedoch mit CHF 500.– tief angesetzt. Das Kostenerlassgesuch der Berufungsklägerin
ist aufgrund der Aussichtslosigkeit der Berufung abzuweisen. Auf die Einholung
einer Berufungsantwort ist verzichtet worden, zudem ist die Berufungsbeklagte
nicht anwaltlich vertreten. Damit sind keine ausserordentlichen Kosten angefallen
und zuzusprechen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Berufung wird abgewiesen und der
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 26. November 2013 wird bestätigt.
Die Berufungsklägerin trägt die
Gerichtskosten von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Caroline Meyer Honegger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.